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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 148

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 542/25, Beschluss v. 03.12.2025, HRRS 2026 Nr. 148


BGH 4 StR 542/25 - Beschluss vom 3. Dezember 2025 (LG Potsdam)

Versuchte Hehlerei (Versuch der Absatzhilfe: Erfordernis eines Absatzerfolgs, Abgrenzung zu anderen Begehungsvarianten, Fehlschlag des Versuchs)

§ 259 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 315d StGB; § 315c Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 22 StVG; § 142 StGB; § 52 Abs. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Sich-Verschaffen ist die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler muss die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen, und zwar in dem Sinn, dass er über diese als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will. Einem Dritten verschafft der Täter die Sache, wenn er zum Beispiel die Diebesbeute unmittelbar vom Vortäter an den Dritterwerber vermittelt.

2. Die Vollendung der Tatbestandsalternative der Absatzhilfe einen Absatzerfolg voraus.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Juni 2025

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der versuchten Hehlerei in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tatmehrheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie angeordnet, dass ihm für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Nach den Feststellungen übernahm der zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Methamphetamin und Amphetamin stehende, nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügende Angeklagte in der Nacht vom 14. auf den 15. November 2024 von einem unbekannt gebliebenen Dritten einen Pkw Audi Q7, für den er keine Fahrzeugschlüssel erhielt, um das Fahrzeug bei durchgehend eingeschaltetem Motor zu einem in dessen Navigationssystem eingegebenen Zielort in Polen zu verbringen und es dort unbekannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Dem Angeklagten war bewusst, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum des unbekannt gebliebenen Dritten stand, dass dieser auch keine Berechtigung zur Übergabe an den Angeklagten hatte und dass das Fahrzeug aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.

Als sich am späteren Vormittag des 15. November 2024 auf der Bundesautobahn A2/A10 Richtung Frankfurt/Oder ein Funkstreifenwagen der Polizei vor ihn setzte, beschleunigte der Angeklagte aus Angst, angehalten und wegen des Vermögensdelikts sowie wegen seines Fahrens ohne Fahrerlaubnis festgenommen zu werden, plötzlich stark, wechselte nach rechts auf den Seitenstreifen und entfernte sich mit einer Geschwindigkeit von über 180 km/h, um sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Kurz vor dem Übergang des Seitenstreifens in einen Ausfädelungsstreifen zu einem Rast- und Tankplatz überholte er den hierauf wechselnden Kleinbus des Zeugen R. rechts, wodurch es zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam. Um seine Verfolger abzuschütteln, flüchtete der Angeklagte mit höchstmöglicher Geschwindigkeit weiter über den Durchfahrtsstreifen des Rast- und Tankplatzes, wobei er zwischen im Stau stehenden Fahrzeugen durchfuhr und hierbei auf dem Einfädelungsstreifen am Ende des Rast- und Tankplatzes mit einem Lkw-Gespann kollidierte, das hierdurch auf ganzer Länge beschädigt wurde und nicht mehr steuerbar war. Weiterhin, auch hier ohne anzuhalten, flüchtend, blieb der Angeklagte etwa zwei Kilometer hinter seinem Wechsel auf die Bundesautobahn A 115 Richtung Berlin mit dem schwer beschädigten Fahrzeug liegen, dessen Motor ausgegangen war, und flüchtete zu Fuß in ein Waldstück, bevor er kurze Zeit später im Zuge einer Nahbereichsfahndung festgenommen wurde.

2. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Die Sachrüge ist teilweise begründet, da die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei im Fall II. 1. der Urteilsgründe und die Annahme von Tatmehrheit revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhalten.

a) Der Angeklagte hat sich lediglich wegen versuchter Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in der Tatvariante der Absatzhilfe strafbar gemacht. Der Generalbundesanwalt führt hierzu in seiner Antragsschrift aus:

„Der Angeklagte hat das gestohlene Fahrzeug weder sich noch einem Dritten verschafft. […] Sich-Verschaffen ist die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler muss die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen und zwar in dem Sinn, dass er über diese als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will. Einem Dritten verschafft der Täter die Sache, wenn er zum Beispiel die Diebesbeute unmittelbar vom Vortäter an den Dritterwerber vermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 364/12 Rn. 8; Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 230 f., Rn. 13). […] Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte demnach das gestohlene Fahrzeug nicht im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB sich oder einem Dritten verschafft, indem er den Pkw zur späteren Übergabe an Dritte nach Polen zu verbringen versuchte, ohne seinen Zielort indes zu erreichen […]. Der Angeklagte war bei der Verbringung des Fahrzeugs strikt weisungsgebunden und hatte hierfür eigens ein Mobiltelefon erhalten […]; eigene Verfügungsgewalt kam ihm nicht zu. Ein Absetzen des Diebesguts durch den Angeklagten kommt schon mangels Selbständigkeit der vom Angeklagten vorzunehmenden Verwertungshandlungen nicht in Betracht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 1 StR 150/14, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absetzen 2, Rn. 10). […] Die danach allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative der Absatzhilfe ist nicht vollendet; es fehlt insoweit am erforderlichen Absatzerfolg (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40; Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 231 f., Rn. 15 f.). […] Vom Versuch der Hehlerei ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht strafbefreiend zurückgetreten, nachdem das Fahrzeug durch dessen unfallbedingte schwere Beschädigung vom Angeklagten nicht mehr weiter geführt werden konnte […] und der Versuch auch für den Angeklagten offensichtlich damit fehlgeschlagen war.“ Dem schließt sich der Senat an. Zu der weiteren vom Generalbundesanwalt beantragten Verböserung sieht er hingegen keinen Anlass.

b) Wie der Generalbundesanwalt ferner zutreffend ausführt, waren die Versuchstat sowie das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von der Polizei angehalten werden sollte, noch nicht abgeschlossen. Vielmehr befand sich der Angeklagte noch immer auf dem Weg nach Polen, um dort die Verwertung des gestohlenen Fahrzeugs zu ermöglichen. Demnach steht seine versuchte Hehlerei mit den sodann auf der Flucht vor der Polizei begangenen, vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Verkehrsdelikten wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen im Verhältnis der Tateinheit (vgl. für die gleichzeitige Beförderung von Rauschgift zu Handelszwecken während einer Fluchtfahrt BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 4 StR 133/22 Rn. 4 mwN).

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

5. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 148

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede