HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2026
27. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

98. BGH 1 StR 258/25 - Beschluss vom 17. September 2025 (LG Kiel)

Einziehung (Ausschluss wegen Erlöschen des Anspruchs auf Rückgewähr des Erlangten: kein Erlöschen des Steueranspruchs durch abweichende Steuerfestsetzung, tatsächliche Verständigung, Erlöschen des Steueranspruchs durch Billigkeitserlass oder abweichende Steuerfestsetzung als eigenständige Sachentscheidung).

§ 73e Abs. 1 StGB, § 85 AO, § 155 Abs. 1 AO

1. Der von Gesetzes wegen vorzunehmenden Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 AO) kommt keine Erlöschenswirkung nach § 73e Abs. 1 StGB zu. Sie disponiert nicht über den nach den Einzelsteuergesetzen entstandenen Steueranspruch im Sinne des § 38 AO, sondern stellt lediglich zwecks Durchsetzung dessen Bestehen deklaratorisch fest.

2. Auch eine tatsächliche Verständigung führt regelmäßig nicht zum Erlöschen verwirklichter Steueransprüche.

3. Als Disposition über den Steueranspruch und damit als Erlöschensgrund kommt jedoch der der Billigkeitserlass sowie die abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO in Betracht. Will deshalb die Finanzbehörde von dem in § 85 AO niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung abweichen, bedarf es regelmäßig einer eigenen – außerhalb des jeweiligen Steuerbescheids zu erfolgenden – Sachentscheidung.


Entscheidung

104. BGH 1 StR 484/24 - Urteil vom 12. November 2025 (LG Frankfurt am Main)

Einziehung von Tatlohn (Arbeitslohn als Tatlohn: Erlangen des Bruttolohns einschließlich der Lohnsteuer; sog. steuerrechtliche Lösung bei Einziehung von versteuerten Taterträgen: Berücksichtigung der Einziehung als Werbekosten, kein Abzugsverbot; Berücksichtigung von Härtefällen nur im Vollstreckungsverfahren); zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Anwendungsbereich neben Einziehung nach neuem Recht).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG; § 9 EStG; § 12 Nr. 4 EStG; § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO; § 41 StGB

1. Erhält der Täter etwas „für“ seine Tat im Wege der Auszahlung von Arbeitslohn beläuft sich der Wert des Erlangten auf den Bruttolohn. Der Einbehalt von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mindert den Wert des Erlangten nicht. Das folgt daraus, dass die Lohnsteuer erst entsteht, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zugeflossen ist (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG).

2. Den eingezogenen Bruttobetrag kann der Täter im Veranlagungszeitraum der Zahlung bzw. Vollstreckung als Werbungskosten gemäß § 9 EStG steuerlich geltend machen.

Nach §§ 73 ff. StGB ergangene Einziehungsanordnungen werden nicht vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG erfasst. In der Strafsache können etwaige unbillige Härten nicht im Erkenntnisverfahren, sondern erst im Strafvollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO berücksichtigt werden.

3. Werden durch eine obligatorische Entscheidung nach §§ 73 ff. StGB die aus Straftaten erlangten Erträge abgeschöpft, kann das aufgrund des zu beachtenden Bruttoprinzips eine empfindliche Vermögenseinbuße darstellen, die bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe mit Blick auf die „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ des Täters im Sinne von § 41 letzter Halbsatz StGB angebracht ist, zu berücksichtigen ist. Das Tatgericht muss vor diesem Hintergrund erörtern, warum dennoch ein Bedürfnis besteht, den Angeklagten durch die Verhängung einer Geldstrafe zusätzlich an seinem sonstigen (legalen) Vermögen zu treffen.

4. Soweit der Senat dahin verstanden worden sein sollte, dass er neben einer Einziehungsanordnung gemäß §§ 73 ff. StGB die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB für ausgeschlossen erachtet, stellt er klar, dass er hiervon nicht ausgeht. Vielmehr ist es stets eine Frage des Einzelfalls, ob § 41 StGB neben der Tatertragseinziehung Anwendung findet.


Entscheidung

153. BGH 6 StR 224/25 - Beschluss vom 8. Juli 2025 (LG Saarbrücken)

Strafzumessung (Grundsätze der Strafzumessung: Umstände, persönliche Schuld, Bedeutung der Tat, Prozessverhalten als strafzumessungsrelevantes Nachtatverhalten, Zusammenhang zwischen Lebensführung und Tat; Zulässigkeit von Angriffen gegen die Ehre von Zeugen).

§ 46 StGB; § 193 StGB

1. Grundlagen der Strafbemessung gemäß § 46 StGB sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen Schuld, nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters. Ein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten müssen – um eine strafschärfende Bewertung zu eröffnen – mit der Straftat zusammenhängen, auf diese Weise Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren. Wo diese Verhaltensweisen aber insoweit nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze schuldangemessenen rechtsstaatlichen Strafens.

2. Das Prozessverhalten eines Angeklagten gegenüber Zeugen und Mitangeklagten kann als Nachtatverhalten gemäß § 46 Abs. 2 StGB dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und deshalb Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulässt. Dabei gilt im Grundsatz, dass ein Angeklagter im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen darf, ohne für den Fall des Misserfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Eine rechtsfeindliche Einstellung, die das Tatgericht zur Strafschärfung berechtigt, kann indes namentlich in Versuchen eines Angeklagten gesehen werden, Zeugen einzuschüchtern, um auf diese Weise das Prozessergebnis in unzulässiger Weise und auf Kosten anderer zu beeinflussen.

3. Inwieweit Angriffe gegen die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB. Dessen Anwendung ist auch bei Verleumdungen in Fällen der Rechtsverteidigung nicht ausgeschlossen, soweit diese – etwa durch den Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage – inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen darstellen. Ein darüber hinaus gehendes angreifendes Vorbringen überschreitet regelmäßig die Grenzen rechtlich geschützter Verteidigungsinteressen.


Entscheidung

163. BGH 6 StR 376/25 (alt: 6 StR 552/23) - Beschluss vom 12. November 2025 (LG Magdeburg)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls, Gesamtstrafenfähigkeit, Begriff der früheren Verurteilung).

§ 55 Abs. 1 StGB

1. Das Tatgericht hat in Fällen, in denen eine Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen worden ist, für den Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen. Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil nachträglicher Gesamtstrafenbildung genommen werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht auch für die Prüfung der Frage, ob eine „frühere Verurteilung“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt, auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen hätte.

2. Vielmehr ist hierfür der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage des im zweiten Rechtsgang mit der Sache befassten Tatgerichts maßgebend. „Frühere Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB ist daher auch eine Verurteilung, die erst nach der tatgerichtlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang ergangen ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin besteht, Täter im Falle einer getrennten Aburteilung von Taten weder besser noch schlechter als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Taten zu stellen.

3. Wurde die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Verurteilungen begangen, die untereinander nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig, also insbesondere noch nicht erledigt sind, darf aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann.


Entscheidung

125. BGH 5 StR 385/25 - Beschluss vom 17. November 2025 (LG Hamburg)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Anforderungen an die Begründung der Erfolgsaussicht; Gesamtwürdigung; Prognose; Überprüfung durch das Revisionsgericht).

§ 64 StGB

1. Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten wird, die auf ihren Hang zurückgehen.

2. Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit höheren Grades für das Eintreten des Behandlungserfolgs. Hierfür ist es erforderlich, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen.

3. Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in diesem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der Darlegung konkreter, als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände in den Urteilsgründen. Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen. Je mehr Faktoren gegen den Therapieerfolg eines Angeklagten sprechen, umso gewichtiger müssen die Anhaltspunkte dafür sein, dass die Hindernisse im Therapieverlauf gleichwohl überwunden werden können.


Entscheidung

149. BGH 4 StR 570/24 - Beschluss vom 20. November 2025 (LG Frankenthal [Pfalz])

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung: kumulative Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung, Anforderungen an die Urteilsgründe; Ausnahmecharakter der Maßregel; besondere Schuldschwere)

§ 66 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB; § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

1. Die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neben lebenslanger Freiheitsstrafe, auch bei Feststellung besonderer Schuldschwere, grundsätzlich zulässig. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das Tatgericht von seiner Ermessenbefugnis Gebrauch gemacht hat. Die möglichen Wirkungen einer kumulativen Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und der Maßregel der Sicherungsverwahrung sind dabei im Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen.

2. Das Tatgericht hat dem Ausnahmecharakter der fakultativen Maßregel Rechnung zu tragen und insofern zu prüfen, ob der Sicherungszweck der Maßregel bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfüllt werden kann. Solange der Verurteilte noch gefährlich ist, wird eine rechtskräftige lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Kann hingegen die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, ist es kaum denkbar, dass die Sicherungsverwahrung wegen einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten vollzogen werden wird. Das Tatgericht hat diesen Gleichlauf des Prüfungsmaßstabs für eine bedingte Aussetzung und den damit einhergehenden Umstand, dass die Maßregel voraussichtlich nicht vollstreckt werden wird, bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB zu bedenken.

3. Darüber hinaus gefordert ist eine Prüfung, ob die den Angeklagten insgesamt belastende Maßregel der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist. Hierfür ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht nur die Feststellungen zum Tatgeschehen, sondern auch jene zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten berücksichtigt sind. Denn auf diesen fußt die rechtskräftige Strafe mitsamt der Feststellung der besonderen Schuldschwere.


Entscheidung

168. BGH 6 StR 545/25 - Beschluss vom 8. Dezember 2025 (LG Saarbrücken)

Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Gesamtstrafenfähigkeit); Einweisung in eine Entziehungsanstalt (Voraussetzungen: Hang, symptomatischer Zusammenhang zwischen Betäubungsmittelkonsum und abgeurteilten Delikten, Persönlichkeit und Lebensumstände des Täters).

§ 55 Abs. 1 StGB; § 64 StGB

Die Anordnung der Einweisung in eine Entziehungsanstalt nach der Neufassung des § 64 Satz 2 StGB darf nur ergehen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein hinreichender Therapieerfolg zu erwarten ist. Dadurch sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose im Vergleich zur früheren Rechtslage „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird. Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht ist – wie auch vor der Neufassung – im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände zu prüfen. Erforderlich ist deshalb, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen.


Entscheidung

167. BGH 6 StR 478/25 - Beschluss vom 25. November 2025 (LG Stendal)

Aufhebung der Einziehungsentscheidung (Einziehung von Tatmitteln: Anforderungen an die Begründung der Einziehungsanordnung, „Kurierfahrzeug“, Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

§ 74 Abs. 1 StGB; § 74f StGB

Nach § 74 Abs. 1 StGB können Tatmittel eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss jedenfalls bei höherwertigen Gegenständen grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Notwendigkeit, die Einziehung im Eigentum eines Angeklagten stehender Tatmittel von nicht unerheblichem Wert bei der Strafzumessung erkennbar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.