HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2026
27. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

101. BGH 1 StR 326/25 - Beschluss vom 20. August 2025 (LG München I)

BGHR; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids „ADB-BINACA“; Verfahren zur Bestimmung der nicht geringen Menge).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

1. Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids „ADB-BINACA“ (andere Trivialnamen „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“) beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge. (BGHR)

2. Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Wirkstoffs ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (vgl. BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen (vgl. BGHSt 53, 89 Rn. 13). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGHSt 51, 318 Rn. 12 ff.). (Bearbeiter)


Entscheidung

144. BGH 4 StR 420/25 - Beschluss vom 8. Oktober 2025 (LG Detmold)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge („Umtausch“ mangelhaften Rauschgifts, Wirkstoffkonzentration); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Maßregel: Therapiebedürftigkeit, Einsicht des Angeklagten, Nachreifung).

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 64 StGB

1. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge umgetauscht, weil die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, ist die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.

2. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt. Hierzu bedarf es deshalb konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Der Tatrichter muss grundsätzlich auch dann Angaben dazu machen, von welchem Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte, durchschnittliche oder gute Qualität zugrunde legt. Von genaueren Feststellungen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine konkrete Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann.

3. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände die Wirkstoffkonzentration – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine Schätzung festlegen.


Entscheidung

133. BGH 5 StR 537/25 - Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Hamburg)

Verbrechensverabredung; Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bloße Veranlassung einer Einfuhrtat).

§ 30 Abs. 2 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB

1. Mittäter der Einfuhr von Betäubungsmitteln kann auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Veranlassen einer Einfuhrtat ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt für die Annahme einer täterschaftlichen Begehung regelmäßig nicht.

2. Eine Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass eine Willenseinigung von jedenfalls zwei zur Tatbegehung entschlossenen Personen zustande gekommen ist, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken.


Entscheidung

111. BGH 2 StR 425/24 - Beschluss vom 6. Oktober 2025 (LG Erfurt)

Meistbegünstigungsgrundsatz (KCanG; unbeachtliche Hilfserwägungen zur Strafzumessung); unbegründete Verfahrensrüge (Verwertung von ANOM-Daten); Einziehung des Wertes von Taterträgen (Korrektur eines Rechenfehlers; Erfordernis einer einheitlichen

Einziehungsentscheidung bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung).

§ 2 Abs. 3 StGB; § 55 Abs. 2 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73c StGB; § 29a Abs. 1 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG; § 34 KCanG; § 354a StPO

Eine Schuldspruchänderung nach § 2 Abs. 3 KCanG, § 354a StPO kann auch dann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die Strafkammer ausgeführt hat, sie hätte auch unter Anwendung der Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes weder andere Einzelstrafen noch eine andere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Hilfserwägungen zur Strafzumessung sind unzulässig, wenn sie der Tatrichter für den Fall anstellt, dass er einen anderen Strafrahmen für dieselbe Tat zu Grunde gelegt hätte.


Entscheidung

129. BGH 5 StR 459/25 - Urteil vom 3. Dezember 2025 (LG Hamburg)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (Schusswaffe; räumliche Nähe; Verfügbarkeit während eines Einzelakts).

§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG

Der Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe mit sich führt. Die Schusswaffe muss sich dafür so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – bedienen kann. Es genügt, wenn dieser qualifizierende Umstand lediglich bei einem den Tatbestand des Handeltreibens erfüllenden Einzelakt verwirklicht ist. Tatbestandlich erfasst ist deshalb auch eine Bewaffnung bei Teilakten des Handeltreibens, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen, etwa das Vorhalten der Handelsmenge oder Zahlvorgänge.