HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 124
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 362/25, Beschluss v. 03.12.2025, HRRS 2026 Nr. 124
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Januar 2025 im Fall 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 139,90 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Gegen die Ablehnung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe seinen Antrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten über die Angaben einer im Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommenen Verkäuferin nicht ablehnen dürfen, ist schon die Angriffsrichtung der Verfahrensbeanstandung nicht hinreichend klar bestimmt. Einerseits hat er die Rüge auf eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO gestützt. Andererseits beanstandet er, dass das Landgericht die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung und ihre ergänzend verlesenen Angaben gegenüber dem Polizisten nach § 261 StPO näher hätte erörtern müssen. Ungeachtet dessen hätte die Rüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache keinen Erfolg.
Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat die revisionsrechtliche Überprüfung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Einziehungsausspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hatte bereits durch die gewaltsame Wegnahme der Girokarte des Geschädigten - im Rahmen des kontaktlosen Zahlens - Zugriff auf dessen Konto erlangt.
2. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges kann nicht bestehen bleiben.
a) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte mit der geraubten Girokarte in einen nahegelegenen Kiosk und kaufte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten im Wert von 109 Euro, die er jeweils gesondert mit der Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte. Unter gleicher Verwendung der Girokarte kaufte er Waren im Wert von 10,90 Euro und beglich Schulden in Höhe von 20 Euro. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Computerbetruges zum Nachteil der kartenausgebenden Bank verurteilt.
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es insoweit am unbefugten Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafvorschrift „betrugsspezifisch“ auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen sind daher unbefugt im Sinne des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - 5 StR 409/24, NStZ-RR 2024, 374, 375 mwN). Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre danach nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263a Rn. 11). Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterklärte, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 22; Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 StR 46/17 Rn. 44). Gemessen daran wird beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Kann die Karte kontaktlos ohne PIN-Eingabe - also unter Absehen vom Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG - eingesetzt werden, wird vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt ist und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten wird (Kümpel/Mülbert/Früh/SeyfreidWerner, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 4.692, 4.714 ff.; Göhler, JR 2021, 6, 8). Verzichtet aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hier durch Missbrauchsmöglichkeiten, kann dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung (MüKoStGB/Noll, 5. Aufl., § 263a Rn. 143; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 263a Rn. 82). Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent (ebenso BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 − 4 RVs 12/20; Göhler, aaO, 17 f.; Christoph/Dorn-Haag, NStZ 2020, 697).
3. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Verurteilung des Angeklagten aus anderen Gründen nicht zu:
a) Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Kioskinhabers ist nicht gegeben. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes wird für das kartenausgebende Kreditinstitut eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion hat. Der hieraus begünstigte Händler steht damit so, als habe er Bargeld erhalten (vgl. MüKoHGB/Haertlein, 5. Aufl., Band 6 Teil 1. E. Rn. 243; Ellenberger/Bunte/Koch, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 43 Rn. 74; MüKoBGB/Casper, 9. Aufl., § 675f Rn. 128 ff.). Danach ist es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt ist. Er wird sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie - wegen § 935 Abs. 2 BGB - beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld (vgl. Kudlich, JA 2020, 710, 712). Es fehlt mithin sowohl an einer Täuschung als auch an einem damit korrespondierenden Irrtum (vgl. BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO). Zudem fehlt es an einem Vermögensschaden (vgl. MüKOStGB/Noll, aaO, Rn. 141). Dem steht auch nicht Ziffer 8 der Bedingungen für die Teilnahme am GirocardSystem der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) entge13 14 gen. Aus den gleichen Gründen kommt aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers der Zigaretten in Betracht.
b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich der Angeklagte auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche strafbar gemacht. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535). Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs (wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld zur Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens) ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 34 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2025 - 6 StR 326/24 Rn 14; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 199, 202; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 44; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed., § 261 Rn. 66).
c) Für die Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt es an einem Beleg der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Denn es genügt hierfür nicht, dass der Täter erkennt, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr muss er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, die sich jederzeit realisieren kann, und es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - 2 StR 430/09, NStZ 2010, 332; BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 21 f.).
d) Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 22; vgl. BayObLG, aaO zum Strafantragserfordernis des § 303c StGB). Hierzu fehlt es aber an Feststelllungen zur subjektiven Tatseite.
4. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 124
Bearbeiter: Christian Becker