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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2026
27. Jahrgang
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1. Das Bischöfliche Ordinariat eines Bistums unterfällt nicht der Regelung des § 474 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift gilt für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden. Maßgeblich ist eine funktionale Betrachtungsweise. Es handelt sich um eine eng auszulegende Vorschrift, die im Sinne einer effektiven Strafrechtspflege die gesetzlichen Hürden für den Erhalt von Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden unter geringeren Voraussetzungen zulässt. Diese von Gesetzes wegen vergleichsweise niedrige Schwelle für die Akteneinsicht und der darin zum Ausdruck kommende Vertrauensvorschuss gegenüber der Justiz bedingen, dass der Staat entscheidet, wem dieses Vertrauen entgegengebracht wird.
2. Gerichte im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO können nur staatliche Gerichte der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 92 GG sein, die ihre Existenz staatlichen Gesetzen verdanken. Die kirchliche Gerichtsbarkeit beruht nicht auf staatlichen Gesetzen, sondern auf der in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV enthaltenen Selbstverwaltungsgarantie zu Gunsten der Religionsgemeinschaften.
3. Die Strafverfolgung, einschließlich der ihr vorhergehenden Ermittlungstätigkeit, obliegt (mit Ausnahme der Privatklageverfahren nach §§ 374 ff. StPO) allein dem Staat (§ 152 StPO), nicht dem einzelnen Bürger oder nichtstaatlichen Institutionen. Letzteren kommt daher keine Hoheitsgewalt zu. Korporierte Religionsgesellschaften sind nicht Teil der Staatsverwaltung und der Staatsgewalt. Sie nehmen weder staatliche Aufgaben wahr noch sind sie in die Staatsorganisation eingebunden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Ermittlungen im Rahmen eines kirchengerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden. Kirchengewalt bleibt auch hier stets nichtstaatliche Gewalt.
4. Öffentliche Stellen im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 1 StPO sind alle hoheitlich tätigen Stellen, die nicht Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO sind. Der Begriff der öffentlichen Stelle ist eng auszulegen. Gemeint sind nur Stellen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchenkörperschaften erfüllen aber keine hoheitlichen Aufgaben. Aus dem bloßen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ergibt sich nichts anderes.
5. Für Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 29 EGGVG in Angelegenheiten der Strafrechtspflege besteht vor einem Strafsenat des Bundesgerichtshofs kein besonderer Anwaltszwang. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Umstellung des Rechtsmittelsystems das Ziel verfolgt, das Rechtsbeschwerderecht für die Entscheidung von Zivil- und Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in Justizverwaltungssachen zu harmonisieren. Er hat aber – anders als etwa in Zivil (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und Familiensachen oder in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1, § 114 Abs. 2 FamFG) – davon abgesehen, einen solchen besonderen Anwaltszwang für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 29 EGGVG anzuordnen.
1. Eine genügende Entschuldigung i.S. des § 230 Abs. 2 StPO erfordert, dass dem Angeklagten bei Abwägung aller Gesichtspunkte aus seinem Fernbleiben billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann.
2. Eine solche Entschuldigung kann in einer Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit liegen, wobei es darauf ankommt, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abwesenheit tatsächlich verhandlungs- oder reiseunfähig war, und nicht darauf, ob er solches – beispielsweise durch Vorlage eines privatärztlichen Attests – vorgebracht oder belegt hat. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen handelt es sich um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
3. Im Einzelfall kann das Vertrauen eines Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines privatärztlichen Attestes dafür ausreichen, dass sein Nichterscheinen genügend entschuldigt ist. Dies kann aber ausscheiden, wenn der Angeklagte den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung etwa durch bewusst überzeichnete Symptomangaben oder unzutreffende Angaben beeinflusst.
4. Zwar kann ein Vorführbefehl als milderes Mittel gegenüber einem Haftbefehl vorrangig sein. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, ob der Aufenthaltsort derart weit von dem Gericht entfernt ist, dass eine zeitnahe polizeiliche Vorführung praktisch nahezu unmöglich ist. Ferner kann berücksichtigt werden, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wiederholte zwangsweise Vorführung des Angeklagten nicht erfolgreich wäre.
1. Wird die Revisionsbegründung von einem Rechtsanwalt, der nicht als Wahl- oder Pflichtverteidiger mandatiert ist, qualifiziert elektronisch signiert und das elektronische Anwaltspostfach dieses Rechtsanwalts zur technischen Übermittlung genutzt, erfüllt die Versendung nicht die Anforderungen des § 32a Abs. 3 StPO, da der Rechtsanwalt nicht die die Revisionsbegründungsschrift „verantwortende Person“ ist.
2. Wird die Revisionsbegründung auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 StPO eingereicht, muss die verantwortende Person das Dokument nicht nur (einfach) „signieren“, indem sie es maschinenschriftlich oder in sonstiger Weise mit ihrem Namenszug versieht, sondern gemäß § 32a Abs. 3 StPO auch selbst „einreichen“, d.h. die Übermittlung auf sicherem Wege selbst vornehmen.
3. Im Falle der Übermittlung auf dem sicheren Weg zwischen einem gemäß § 31a BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle eines Gerichts (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO) muss die Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach des durch die Signatur als verantwortliche Person ausgewiesenen Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst auch der tatsächliche Versender sein.
4. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis in Gestalt einer elektronischen Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-Nachricht dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO ausgegangen werden.
5. Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit versandte „Safe-“ bzw. „Nutzer-ID“ können den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Dokument versendende Person.
1. Der in einem Beschluss festgestellte erweiterte dringende Tatverdacht, die konstatierte Geltung des Grundsatzes der Spezialität sowie das Ersuchen um Zustimmung eines aufliefernden Staates zur Strafverfolgung unterfallen nicht dem Katalog des § 304 Abs. 5 StPO. Denn hierbei handelt es sich nicht um unmittelbare Entscheidungen darüber, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist.
2. Es besteht insoweit kein Raum für eine Analogie zu den in § 305 StPO geregelten Ausnahmetatbeständen oder zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.
1. Ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, stellt für sich noch keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar. Entsprechendes gilt, wenn noch nicht einmal ein Antrag formuliert, sondern das Rechtsmittel lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird.
2. Die zulässige Erhebung der allgemeinen Sachrüge setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei erkennbar die Rüge entnehmen lässt, das sachliche Recht sei verletzt worden.
Steht „Aussage gegen Aussage“, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Erforderlich ist regelmäßig eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Zeugenaussagen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben sowie die Bewertung von feststellbaren Aussagemotiven sowie von Konstanz, Detailliertheit und
Plausibilität. Dazu bedarf es zunächst einer geschlossenen – wenn auch gerafften – Darstellung der Angaben des Belastungszeugen in den Urteilsgründen. Daran hat sich die Prüfung auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen anzuschließen. Erst auf Grundlage dessen ist es dem Revisionsgericht möglich zu prüfen, ob die Beweiswürdigung den bei dieser Beweislage geltenden besonderen Anforderungen entspricht.