HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 169
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 557/24, Beschluss v. 12.06.2025, HRRS 2026 Nr. 169
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 23. Mai 2024, auch soweit es die Angeklagten I. und K. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind aa) der Angeklagte H. des gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten, bb) der Mitangeklagte I. der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten und cc) der Mitangeklagte K. der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten,
b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 2.729 tateinheitlichen Fällen“ in Tatmehrheit mit „gemeinschaftlichem gewerbsmäßigen Computerbetrug in 651 Fällen“, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten l. hat es wegen Beihilfe zum „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug in 2.729 tateinheitlichen Fällen“ in Tatmehrheit mit Beihilfe zum „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug in 651 Fällen“, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hat es wegen Beihilfe „zum gewerbsmäßigen gemeinschaftlichen Computerbetrug in 1.366 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten H. erzielt - unter Erstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten (§ 357 StPO) - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
A.
Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde.
Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit den nicht revidierenden Mitangeklagten I. und K. seit 2013 ein „Cardsharing“-Netzwerk, über welches sie Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten des Pay-TV-Betreibers S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: S.) unberechtigt an ihre Kunden und „Reseller“ verkauften, die wiederum ihren Kunden ohne Abschluss eines Vertrages mit S. Zugang zu den verschlüsselten Programminhalten ermöglichten.
1. Zu den technischen Abläufen des Cardsharing hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
a) Die von S. ausgestrahlten Sendesignale konnte jeder von S. bereitgestellte Receiver in verschlüsselter Form empfangen. Für einen entschlüsselten Empfang war eine sogenannte Smartcard erforderlich. Das Sendesignal wurde von S. technisch so aufgearbeitet, dass vor der Ausstrahlung das eigentliche Sendesignal verschlüsselt und ein Kontrollwort generiert wurde, das sich automatisiert binnen weniger Sekunden änderte. Dieses wurde von S. im Rahmen der Ausstrahlung an das sogenannte Conditional-Access-System übertragen, welches es wiederum durch eine Verschlüsselung gegen unbefugtes Auslesen sicherte. Das so geschützte Kontrollwort wurde ebenfalls dem Sendesystem übergeben und gemeinsam mit den eigentlichen Programminhalten ausgestrahlt. Bei der Verwendung eines autorisierten Receivers mit Smartcard wurde das verschlüsselte Kontrollwort aus dem Sendesignal extrahiert und an die Smartcard übertragen. Nach der Überprüfung der Berechtigung entschlüsselte die Smartcard das Kontrollwort und leitete es an den Receiver zurück, der mit Hilfe des Kontrollworts das unverschlüsselte Sendesignal an das Endgerät weiterleitete.
b) Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kontrollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es üblicherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwischen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erworbene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontrollwort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt.
c) Der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten gewährten den Nutzern nach Zahlung des vereinbarten Entgelts für einen bestimmten Nutzungszeitraum Zugriff auf die über den Cardsharing-Server bereitgestellten Kontrollwörter. Dabei leitete der Cardsharing-Server das Kontrollwort an den anfragenden modifizierten Receiver zurück. Dieser übernahm das Kontrollwort, entschlüsselte das gesicherte Sendesignal und leitete die Video- und Audiosignale an das Endgerät weiter. Die Nutzer waren hiernach auch ohne Abonnement bei S. in der Lage, das Sendesignal zu entschlüsseln und die Sendungen auf den Endgeräten zu sehen.
2. Bereits im Jahre 2010 baute der Angeklagte mit Unterstützung der Mitangeklagten eine technische Serverund Infrastruktur auf, um bereits vorhandene S. -Smartcards zu verbinden und Cardsharing-Zugänge an weitere Personen abzugeben. Aus technischen Gründen war ab 2016 der Betrieb kleinerer Cardsharing-Netzwerke nicht mehr möglich. Der Angeklagte entschloss sich daher, gemeinsam mit den nicht revidierenden Mitangeklagten und mit seinen „Resellern“ das Cardsharing-Netzwerk auf einem Server unter seiner Verwaltung zu zentralisieren. Zu diesem Zweck mietete der Angeklagte im Dezember 2016 einen Server bei der He. GmbH. Diesen Server setzte er als Cardsharing-Proxy-Server auf. Die Smartcards waren lokal mit seinem PC verknüpft und für den He. -Server erreichbar, der so die Kontrollwörter auslesen und an die Kunden des Cardsharing-Netzwerks weiterleiten konnte. Im Übrigen bediente er sich Drittanbietern, die direkt mit dem Server verbunden waren und die Kontrollwörter zur Verfügung stellten. Die Anfragen an die Systeme der Cardsharing-Drittanbieter wurden bei diesen nach dem gleichen Prinzip verarbeitet und die Kontrollwörter über den Server an die Endkunden weitergeleitet, die auf diese Weise die Programme von S. entschlüsselt empfangen und anschauen konnten, ohne einen Vertrag mit dem Sender abgeschlossen zu haben.
3. Nach einer Durchsuchung seiner Wohnung im August 2019 beendete der Angeklagte den Betrieb des Servers, mietete bei der C. GmbH einen neuen Server und betrieb darüber das Cardsharing-Netzwerk in einem ähnlichen Umfang weiter.
4. Insgesamt ermöglichte der Angeklagte über das „System He.“ mehr als 2.000 und über das „System C.“ über 600 Nutzern den Zugang zu den von S. ausgestrahlten Programminhalten. Die Preise für die Endkunden für ein Abonnement des Cardsharing-Angebots betrugen zwischen 5 und 10 Euro für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 Euro für ein Drei-Monats-Abonnement, zwischen 30 und 60 Euro für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 bis 120 Euro für ein Jahresabonnement. Demgegenüber kostete ein reguläres S. -Abonnement im Tatzeitraum zwischen 29,99 Euro als monatlicher Mindestpreis und 79,99 Euro als Höchstpreis für ein Vollabonnement.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug in zwei Fällen, in einem Fall in 2.729 und im anderen Fall in 651 tateinheitlichen Fällen nach § 263a Abs. 1 Variante 3, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 53 StGB, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 109 UrhG, § 52 StGB gewürdigt. Einen Vermögensschaden im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB hat das Landgericht in den entgangenen Abonnementgebühren gesehen und dabei auf die Einnahmen abgestellt, die S. im Tatzeitraum erzielt hätte, wenn die Kunden ein reguläres Abonnement abgeschlossen hätten. Danach sei S. ein Schaden in Höhe von mindestens 1.216.260 Euro („System He. “) und 254.940 Euro („System C. “) entstanden. Der Angeklagte habe insgesamt 169.009,84 Euro für die unberechtigten Zugänge zu den Programminhalten eingenommen.
B.
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt - unter Erstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten (§ 357 StPO) - zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Schuldspruch wegen Computerbetruges in zwei Fällen hat keinen Bestand. Der Senat entnimmt den Feststellungen einen Vermögensschaden weder unter Zugrundelegung allgemeiner schadensdogmatischer Grundsätze noch unter den Gesichtspunkten vereitelter Gewinnchancen oder heimlicher Inanspruchnahme an sich kostenpflichtiger Leistungen (vgl. einen Vermögensschaden beim Cardsharing ebenso ablehnend Schmidhäuser, Die Strafbarkeit des Card- und Account-Sharings, 2021, S. 132 ff.; MüKoStGB/Mühlbauer, 3. Aufl., § 263a Rn. 108; Nadeborn, StraFo 2017, 79; Wegner/Heghmanns in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., 8. Teil Rn. 215; Beucher/Engels, CR 1998, 101, 104; Marberth-Kubicki, Computer- und Internetstrafrecht, 2010, Rn. 68; Oğlakcıoğlu, JA 2011, 588, 591).
1. Der Computerbetrug ist wie der Betrug ein Vermögensdelikt (vgl. zu § 263 StGB BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 221). Geschütztes Rechtsgut ist nicht die Information und Kommunikation als solche oder gar die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen im Allgemeinen, sondern das Vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 3 StR 80/13, NStZ 2013, 586, 587; vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162; vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334; BT-Drucks. 10/5058, S. 30; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 263a Rn. 19). Nach der gesetzgeberischen Intention sollten durch § 263a StGB Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass eine Betrugsstrafbarkeit menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen fehlen. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Strafbarkeit war mit der Schaffung des Tatbestands nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 19; BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162).
2. Aufgrund der Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrug ist die unbefugte Einflussnahme auf einen Datenverarbeitungsvorgang nur dann gemäß § 263a StGB strafbar, wenn der vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 3 StR 80/13, aaO; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, NJW 2013, 2608, 2609 Rn. 17; vom 12. November 2015 - 2 StR 197/15, NStZ 2016, 338, 339; MüKoStGB/Noll, 5. Aufl., § 263a Rn. 241). Durch das hier festgestellte Cardsharing wurde das Vermögen des Pay-TV-Anbieters nicht unmittelbar gemindert.
a) Das Vorliegen des Vermögensschadens bei § 263a StGB bestimmt sich wie beim Betrug nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung. Ein Vermögensschaden tritt demnach ein, wenn der unbefugte Datenverarbeitungsvorgang bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens - d.h. zu einem Negativsaldo des Verfügenden - führt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2023 - 4 StR 225/22; Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‒ 4 StR 396/21, wistra 2022, 471, 472; vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712). Ein Vermögensschaden entsteht folglich dann, wenn durch eine Vermögensverfügung ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Tatopfers ausscheidet oder das Gesamtvermögen durch eine Bestandsveränderung - etwa durch Belastung mit einer Verbindlichkeit - vermögensmindernd belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1960 - 4 StR 588/59, BGHSt 14, 170, 171; LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, 13. Aufl., § 263 Rn. 97; Matt/Renzikowski/Saliger, StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 149).
b) Hieran fehlt es.
aa) Durch den unbefugten Abruf der Programminhalte seitens der Cardsharing-Kunden scheidet kein Vermögenswert aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Anbieters aus. Zwar wurden die Programminhalte als „entschlüsselter Datenstrom“ (vgl. MüKoStGB/Noll, 5. Aufl., § 263a Rn. 234; Scheffler, CR 2002, 151, 154; Esser/Rehaag, wistra 2017, 81, 84) des Pay-TV-Anbieters anderen Personen unbefugt zur Verfügung gestellt. Dies hatte aber keine Auswirkungen auf dessen allgemeine Sendekapazitäten. Der Pay-TV-Anbieter war auch nicht daran gehindert, Abonnements mit Neukunden abzuschließen; ebenso wenig wurde dadurch die Vertragserfüllung gegenüber den Bestandskunden beeinträchtigt. Mit der digitalen Weiterleitung der Kontrollwörter an Dritte zum Zwecke der Entschlüsselung war schließlich weder ein Vermögensabfluss beim Pay-TV-Anbieter verbunden noch - wie etwa bei einem vorübergehenden Sachentzug einer Sache (vgl. mwN BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 552/17, NJW 2018, 3040, Rn. 10) - dessen Dispositionsmöglichkeit beeinträchtigt.
bb) Die entschlüsselten Programminhalte als „vermögenswertes Gut“ (vgl. MüKoStGB/Noll, 5. Aufl., § 263a Rn. 234) wurden durch den illegalen Abruf auch nicht unmittelbar entwertet. Zwar liegt es auf der Hand, dass das professionell organisierte Cardsharing zu einem Umsatz- und Abonnentenrückgang bei dem Pay-TV-Anbieter führen kann (vgl. Schmidhäuser, aaO, S. 40 f. mwN). Dies stellt jedoch lediglich einen mittelbaren Folgeschaden dar, der mangels Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden keine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB zu begründen vermag. Denn der durch den Täter erstrebte Vorteil muss auch beim Computerbetrug die Kehrseite des Schadens, das heißt unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543; vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 417/93, wistra 1994, 24; Beschlüsse vom 15. Juli 2021 - 6 StR 182/21; vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, NJW 1989, 918; Nadeborn, StraFo 2017, 79; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263 Rn. 187; Gaede in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 173; Schmidhäuser, aaO, S. 131 ff.). Daher kann der Eintritt eines Vermögensschadens auch nicht damit begründet werden, dass die Werthaltigkeit der Nutzungsrechte der Programminhalte abnehme, je mehr unbefugte Zugriffe auf die kostenpflichtigen Angebote stattfänden (vgl. Schmidhäuser, aaO, S. 145; a.A. Scheffler, CR 2002, 151, 154).
c) Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vereitelten Vermögensmehrung belegen die Feststellungen keinen Vermögensschaden.
aa) Die Vereitelung einer Gewinnchance kann nur als ein Vermögensschaden angesehen werden, wenn sie sich derart zu einer Erwerbsaussicht verdichtet hat, dass ihr der Geschäftsverkehr Vermögenswert beimisst, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 260/17, NStZ 2018, 213, 214; vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 273; vom 23. März 1976 - 5 StR 82/76, NJW 1977, 155; vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234, 1236). So kann das Abwerben eines festen Kundenkreises eines Kaufmanns eine konkrete Vermögensminderung verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 367; ferner RGSt 26, 227, 228; 71, 333; 74, 316; grundlegend Hefendehl, Vermögensgefährdung und Exspektanzen, 1994, S. 221 f.). Demgegenüber scheidet die Annahme eines Vermögensschadens bei der Vereitelung von Geschäftsabschlüssen mit Gelegenheitskunden aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1965 - 1 StR 497/64, BGHSt 20, 143, 145).
bb) Derart verdichtete Aussichten des Pay-TV-Anbieters auf Vertragsabschlüsse, denen bereits ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, sind nicht festgestellt.
d) Die Feststellungen ergeben auch unter dem Gesichtspunkt der heimlichen Inanspruchnahme einer eigentlich kostenpflichtigen Leistung keinen Vermögensschaden (zum sog. Leistungsbetrug vgl. LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, 13. Aufl., § 263 Rn. 189; Graf/Jäger/Wittig/Dannecker, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 430; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 263 Rn. 315; SK-StGB/Hoyer, § 263 Rn. 256 f.). Denn zwischen dem Pay-TV-Anbieter und den Cardsharing-Nutzern ist es zu keiner vertraglichen Bindung gekommen. Ebensowenig führte der Abruf der Programme durch diese Nutzer für S. zu irgendeinem Mehraufwand und damit zu einer wie auch immer gearteten Vermögenseinbuße. Denn die ausgestrahlten (verschlüsselten) Signale wurden von S. ohnehin an jeden Receiver unabhängig davon versandt, ob der Empfänger einen rechtswirksamen Abonnementvertrag abgeschlossen hatte oder nicht. Auch nach der unbefugten Entschlüsselung entstand für S. kein zusätzlicher Aufwand, weil die Weiterleitung der Kontrollwörter durch das von den Angeklagten betriebene Cardsharing-Netzwerk - jedenfalls nach den getroffenen Feststellungen der Strafkammer - ohne Inanspruchnahme von Ressourcen des Pay-TV-Betreibers erfolgte.
3. Der Senat schließt auch mit Blick auf den lange zurückliegenden Tatzeitraum aus, dass in einem weiteren Rechtsgang diesbezüglich noch Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme eines Vermögensschadens tragen.
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG) in zwei Fällen.
2. Tateinheitlich hierzu leistete der Angeklagte in beiden Fällen Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 Variante 2, § 27 StGB.
a) Die hier vom Pay-TV-Anbieter genutzte Kabel- und Satellitenausstrahlung stellt ein öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz im Sinne von § 265a Abs. 1 Variante 2 StGB dar (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 265a Rn. 16; MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl., § 265a Rn. 146; LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, 13. Aufl., § 265a Rn. 27; Schmidhäuser, aaO, S. 161). Diese Auslegung wird durch den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesgenese und die Gesetzessystematik getragen und entspricht Sinn und Zweck der Strafnorm.
Bereits mit der Erweiterung von § 265a Abs. 1 StGB a.F. auf „öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldenetze“ im Jahre 1976 wollte der Gesetzgeber den Schutzbereich auch auf „zukünftig zu erwartende Datenübertragungssysteme“ erstrecken (vgl. BT-Drucks. 7/3441, S. 30), um Strafbarkeitslücken zu schließen, die „Intelligenztäter im Wirtschaftsverkehr“ durch „komplizierte technische Manipulationen“ nutzen könnten (vgl. BT-Drucks. 7/3441, S. 14 u. 29). Im Jahre 1997 fügte der Gesetzgeber mit dem Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BGBl. 1997 I, 3108) in § 265a Abs. 1 StGB an Stelle des Wortes „Fernmeldenetzes“ das Wort „Telekommunikationsnetzes“ ein (BGBl. 1997 I, 3108, 3114) und entlehnte damit das Tatbestandsmerkmal „öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsnetz“ den Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (zum Begriff der Telekommunikationsanlage in § 317 StGB vgl. MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl., § 317 Rn. 7 mwN). Diesen zufolge stellt die Austrahlung und der Empfang von Kabel- und Satellitenfernsehsignalen ein „öffentliches Telekommunikationsnetz“ dar (vgl. § 3 Nr. 12, Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 21 TKG in der Fassung vom 25. Juli 1996, BGBl. I 1996, 1120; vgl. auch § 3 Nr. 65 TKG n.F.).
Nach dem Sinn und Zweck von § 265a Abs. 1 StGB ist nicht nur das Erschleichen der Leistung des Telekommunikationsnetzes als solches tatbestandsmäßig, sondern auch die unbefugte Inanspruchnahme von Programminhalten, die durch das Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Der Schutzbereich des § 265a Abs. 1 StGB erfasst damit auch das Erschleichen eines entgeltlich angebotenen Teils des Telekommunikationsnetzes (vgl. LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, 13. Aufl., § 265a Rn. 27; MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl., § 265a Rn. 79). Dass die Programminhalte vorliegend verschlüsselt waren, sich die Tathandlungen auf eine unbefugte Entschlüsselung derselben beschränkten und sich nicht gegen die technische Infrastruktur als Ganzes richteten, lässt die Tatbestandsverwirklichung folglich unberührt (vgl. LK-StGB/Kubiciel/Tiedemann, 13. Aufl., § 265a Rn. 27; Schmidhäuser, aaO, S. 167; MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl., § 265a Rn. 79; NK-StGB/Hellmann, 6. Aufl., § 265a Rn. 31; SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., § 265a Rn. 19; Oğlakcıoğlu, JA 2011, 588, 591; a.A. BeckOK StGB/Valerius, 65. Edition, § 265a Rn. 13; TK StGB/Perron, 31. Aufl., § 265a Rn. 10; Planert, StV 2014, 430, 432).
b) Auch eine Hilfeleistung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB ist tragfähig belegt. Dem steht nicht entgegen, dass es allein in den Händen der Cardsharing-Kunden lag, wann sie die durch das Cardsharing-Netzwerk bezogenen Kontrollwörter nutzten, um unbefugten Zugriff auf die Programminhalte zu nehmen. Denn der Gehilfenbeitrag muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 3 StR 511/19, Rn. 24 mwN).
3. Ferner leistete der Angeklagte Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB (vgl. Schmidhäuser, aaO, S. 211 mwN). Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine täterschaftliche Begehung durch den Cardsharing-Betreiber rechtlich überhaupt möglich ist (vgl. OLG Celle, wistra 2017, 116, 119 mwN; Schmidhäuser, aaO, S. 212). Denn die Feststellungen tragen lediglich Behilfetaten des Angeklagten.
4. Die außerdem verwirklichte Straftat nach § 202c Abs. 1 StGB tritt hinter der Beihilfestrafbarkeit gemäß § 202a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB zurück (vgl. TK StGB/Eisele, 31. Aufl., § 202c Rn. 10; MüKoStGB/Graf, 5. Aufl., § 202c Rn. 36; SK-StGB/Wolter/Hoyer, 10. Aufl., § 202c Rn. 11; a.A. Schmidhäuser, aaO, S. 362). Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen dem gleichfalls verwirklichten § 4 ZugangskontrolldiensteschutzGesetz zum vorrangigen § 108b UrhG (vgl. Erbs/Kohlhaas/Kaiser, 257. EL, UrhG § 108b Rn. 15).
5. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat sieht davon ab, die gleichartige Tateinheit im Schuldspruch kenntlich zu machen. Zwar ist es grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit zulässig, diese im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon sollte aber abgesehen werden, wenn - wie hier - der Tenor dadurch unübersichtlich würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 - 1 StR 109/25; vom 5. April 2016 - 3 StR 10/16; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 503/14). Darüber hinaus bedarf es der Bezeichnung der Tat als mittäterschaftlich oder gemeinschaftlich begangen in der Urteilsformel nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2023 - 1 StR 127/23; vom 22. September 2021 - 3 StR 64/21; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 154/15). Hingegen ist die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 108b Abs. 3 UrhG im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Computerbetrugs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs.
6. Der Rechtsfehler führt auch zur Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 357 Rn. 6). Dies zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich.
7. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insbesondere hat die Einziehungsentscheidung trotz der Schuldspruchänderung Bestand. Denn die Kammer hat bei der Einziehungsentscheidung nicht den entgangenen Gewinn des Pay-TV-Betreibers, sondern rechtsfehlerfrei ausschließlich die von dem Angeklagten durch das Cardsharing-Netzwerk erzielten Einnahmen zugrunde gelegt. In diesem Umfang tragen die Feststellungen trotz des Wegfalls des Computerbetruges auf Grundlage des geänderten Schuldspruchs weiterhin die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 325/18).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 169
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede