HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 281
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 127/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 281
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. Oktober 2024 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch teilweise revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die für den versuchten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 und 2, § 22 StGB im Fall 2 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl angenommen, das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB sei erfüllt und insoweit darauf abgestellt, dass der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes erstrebte. Diesen Strafrahmen hat es nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Dabei hat es indes nicht bedacht, dass das Regelbeispiel nur anwendbar ist, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, Rn. 7; vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206; vom 10. Juni 2020 - 5 StR 194/20, Rn. 2).
3. Auf diesem Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl beruht der Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung hingegen nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
4. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO), und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 281
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede