HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 267
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 290/25, Beschluss v. 18.11.2025, HRRS 2026 Nr. 267
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Dezember 2024 im Adhäsionsausspruch
a) aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden des Adhäsionsklägers S. festgestellt worden ist, und
b) dahingehend ergänzt, dass insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Nebenkläger A. sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern S. und Y. durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts von einem versuchten Mord zum Nachteil der Nebenkläger S. und A. revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen beendeten Versuch angenommen, von dem nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann.
a) Für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Macht der Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines bisherigen Verhaltens oder ist ihm der Erfolg gleichgültig, ist ein beendeter Versuch anzunehmen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - 4 StR 330/19, juris Rn. 4 mwN; Urteil vom 7. Februar 2018 - 2 StR 171/17, NStZ-RR 2018, 137, 138). Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt gerade bei - wie hier - besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht mehr für möglich gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18, juris Rn. 17; Urteil vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 457/15, juris Rn. 17 mwN).
b) Diesen Maßgaben hat die Strafkammer Rechnung getragen; ihre Beweiswürdigung zum Rücktrittshorizont des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatgericht. Es ist allein seine Aufgabe, Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten und sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Ein Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 14/20, juris Rn. 9 f. mwN).
bb) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern.
Die Strafkammer geht von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aus, wonach der Angeklagte die Nebenkläger S. und A. unter billigender Inkaufnahme ihres Todes mit wuchtigen, weit ausholenden Stichbewegungen in den Bauchbereich stach und dabei wahrnahm, beide auch getroffen zu haben. Dem weiteren objektiven Geschehensablauf entnimmt sie, dass der Angeklagte seine Gedanken unmittelbar den anschließenden Angriffen auf die Geschädigten Sa. und Y. zuwandte. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt der jeweils letzten Ausführungshandlung keine weiteren Gedanken darüber gemacht, ob die Nebenkläger S. und A. infolge der ihnen zugefügten Stichverletzungen sterben würden, ist möglich und - wie die Strafkammer zu Recht ausführt - lebensnah. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es der Freiwilligkeit des Abstandnehmens von der weiteren Tatausführung beim unbeendeten Versuch nicht entgegensteht, wenn der Täter den zunächst Geschädigten nicht verfolgt, um sich einem anderen Opfer zuzuwenden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19, juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 29. September 2004 - 2 StR 149/04, juris Rn. 14). Dies schließt jedoch nicht aus, ein unmittelbares Hinwenden zum nächsten Opfer als Indiz dafür zu werten, dass der Täter jedenfalls keine gegenteiligen Erwägungen zu der ursprünglich für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen tödlichen Wirkung seines Angriffs auf die ersten Opfer mehr angestellt hat, was für die Annahme eines beendeten Versuchs genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 423/10, juris Rn. 8 mwN).
Entgegen der Auffassung der Revision leidet die Beweiswürdigung auch nicht deshalb an einem durchgreifenden Rechtsfehler, weil sich nach den Feststellungen die Nebenkläger S. und A. selbst aus dem unmittelbaren Tatortbereich entfernten und der Angeklagte dies sah. Die vom Täter wahrgenommene Fähigkeit des Opfers, sich vom Tatort wegzubewegen, kann zwar seine Vorstellung erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs Erforderliche getan zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, juris Rn. 5 mwN). Dieser Umstand zwingt den Tatrichter jedoch nicht zur Annahme eines unbeendeten Versuchs; er hat ihn lediglich - wie alle anderen relevanten Umstände auch - in seine Würdigung einzubeziehen. Wie die ausdrückliche Erwähnung in ihren Ausführungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten zeigt, hat die Strafkammer diesen Umstand nicht aus dem Blick verloren. Dass sie die dargestellten anderen Gesichtspunkte als gewichtiger angesehen und ihre Überzeugung darauf gestützt hat, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Soweit das Landgericht schließlich festgestellt hat, dass der Angeklagte erkannte, aufgrund der Flucht der Nebenkläger S. und A. aus dem Tatortbereich sowie der dort anwesenden weiteren Personen trotz seiner Bewaffnung auch nicht mehr zu einer weiteren Tatausführung gegen diese beiden Geschädigten in der Lage zu sein, handelt es sich ebenfalls um eine mögliche Schlussfolgerung des Tatrichters. Ein Widerspruch zur Annahme eines beendeten Versuchs ist darin nicht zu sehen. Vielmehr schließt das Landgericht hiermit lediglich eine nur bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit noch in Betracht kommende (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 15. März 2018 - 4 StR 397/17, juris Rn. 8 mwN) spätere Korrektur des Rücktrittshorizonts aus.
2. Der Adhäsionsausspruch kann teilweise nicht bestehen bleiben. Die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für „auch jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden“ des Adhäsionsklägers S., soweit Ansprüche nicht auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Urteilsgründe führen hierzu lediglich aus, der Angeklagte sei nach § 406 Abs. 2 StPO seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Das in der Hauptverhandlung erklärte Anerkenntnis eines Adhäsionsanspruchs entbindet das Tatgericht indes nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen; die Parteien können nur über den materiellrechtlichen Anspruch, nicht über die Prozessvoraussetzungen disponieren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 4 StR 476/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. November 2018 - 4 StR 353/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJWRR 2010, 275 Rn. 15 mwN). Insoweit mangelt es an der Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses, das sich auch den Urteilsgründen im Übrigen und der Antragsschrift des Adhäsionsklägers nicht entnehmen lässt. Es ist nicht zu erkennen, ob weitere Schäden des Adhäsionsklägers, die nicht von dem bereits zuerkannten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000 Euro umfasst sind, zumindest noch möglich sind.
Der Ausspruch über die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Angeklagten ist deshalb aufzuheben. Insoweit ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen. Der Senat ergänzt das Urteil in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
3. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten; auch die angeordnete Kostenlast des Angeklagten hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers A. sowie der Neben- und Adhäsionskläger S. und Y. entspricht der Billigkeit (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 267
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede