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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 176

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 146/25, Urteil v. 15.10.2025, HRRS 2026 Nr. 176


BGH 1 StR 146/25 - Urteil vom 15. Oktober 2025 (LG Ulm)

Geiselnahme (erforderlicher Zusammenhang zwischen Zwangslage und Nötigungserfolg).

§ 239b Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begeht u.a., wer sich eines Menschen bemächtigt, um ihn durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Dabei muss zwischen der Bemächtigung sowie der qualifizierten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll. Ein derart funktionaler Zusammenhang kann auch dann noch bejaht werden, wenn der Täter während der Bemächtigungslage einen Teilerfolg erreichen will, der aus seiner Sicht eine bedeutende eigenständige Vorstufe auf dem Weg zum Erreichen des Endziels ist (st. Rspr). Zudem ist erforderlich, dass der Täter einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht. Der erstrebte Nötigungserfolg kann beliebiger Art sein.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleibt der Adhäsionsausspruch aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit Bedrohung und mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt, die Einziehung der eingesetzten Selbstladepistole angeordnet sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt vor allem eine zusätzliche Verurteilung wegen Vergewaltigung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und die Nebenklägerin seit dem Frühjahr 2023 ein Paar; nach kurzzeitigen Trennungen kehrte die Nebenklägerin zum Angeklagten zurück. Ab Ende März 2024 nächtigte die Nebenklägerin nach einem erneuten Streit bei ihrem Sohn in E. Am 5. April 2024 entschloss sich der Angeklagte, die Nebenklägerin mittels seiner halbautomatischen Pistole tschechischen Fabrikats ohne Waffennummer in seine Gewalt zu bringen, zu maßregeln und ihr vorzuspiegeln, Dritte würden sie ins Ausland verbringen und dort zur Prostitution zwingen. Zudem „erhoffte [er] sich, dass sich an diese Eskalation - wie es in der Vergangenheit bereits der Fall war, etwa als der Angeklagte das Handy oder die Garderobe der Geschädigten zerstört hatte - eine Versöhnung mit der Geschädigten anschließen würde“ (UA S. 13).

Als die Nebenklägerin gegen 22.32 Uhr dem Angeklagten dessen Autoschlüssel an der Tür des zuvor gemeinsam genutzten Hauses in R. zurückgab, zerrte er sie - die mit neun Patronen geladene Pistole an ihre rechte Wange haltend - in das Gebäude. Die Nebenklägerin musste ihr Mobiltelefon und ihren Geldbeutel dem Angeklagten übergeben, ins Obergeschoss gehen und sich im Schlafzimmer hinknien. Der Angeklagte drohte der heulenden Nebenklägerin, Dritte würden sie zur Zwangsprostitution verschleppen. Er band ihre Arme hinter ihrem Rücken mit Kabelbindern zusammen und wickelte Klebeband um ihren Mund. Nachdem er sie ins Wohnzimmer geführte hatte, fesselte er auch ihre Fußgelenke mit einem Kabelband und schlug ihr mit der flachen Hand schmerzhaft ins Gesicht sowie gegen den Hinterkopf. Der Angeklagte entnahm dem Griffstück der Pistole das Magazin und entfernte einige Patronen, die er der Nebenklägerin mit den Worten zeigte, diese seien „ihre“. Er träufelte ihr - unter dem Vorwand, sie für die bevorstehende Fahrt in die Niederlande im Kofferraum zu sedieren - einige Tropfen Cannabisöl ein. Zudem nahm er der Nebenklägerin ihre Smartwatch ab und warf diese in den Holzofen, wo sie verbrannte.

Anschließend verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut in das Schlafzimmer. „Möglicherweise erhoffte sich der Angeklagte von einem Aufenthalt im Schlafzimmer die von [ihm] gewünschte Versöhnung, eventuell gar mit anschließenden einvernehmlichen sexuellen Handlungen und wollte dazu zunächst seine Einschüchterungshandlungen im Obergeschoss fortsetzen“ (UA S. 15). Der Angeklagte, der mittlerweile die Nebenklägerin, die sich erbrochen hatte, mit einem Seitenschneider von den Kabelbindern befreit hatte, stellte sie vor die Wahl, ihr entweder eine ihr unbekannte sedierende Flüssigkeit zu injizieren oder Schlaftabletten einzunehmen. Die Nebenklägerin schluckte drei Tabletten mit jeweils 10 mg Zolpidem, was dem dreifachen der empfohlenen Tageshöchstdosis entsprach, und schlief zu einem unbekannten Zeitpunkt ein. Bis zum Absetzen des Notrufs um 14.26 Uhr am 6. April 2024 durchlief sie mehrere Wachphasen; u.a. versendete sie an ihren Sohn zwei Nachrichten über ihr zurückerhaltenes Mobiltelefon um 11.57 Uhr. Unter nicht weiter aufklärbaren Umständen vollzog der Angeklagte an ihr den vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Zu jeweils unbekannten Zeitpunkten legte der Angeklagte die Pistole in eine Küchenschublade und verließ das Haus; danach sandte er der Nebenklägerin mehrere Textnachrichten.

b) Von einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen vermocht: Es sei - insbesondere aufgrund der häufigen Versöhnungen - nicht auszuschließen, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin sexuell verkehrte, als diese wach und nicht, zumindest nicht erkennbar dagegen war. Die Nebenklägerin habe keine Erinnerung an das mehrstündige Geschehen nach Einnahme der Schlaftabletten mit Ausnahme des Umstands, dass ihr der Angeklagte ihren Geldbeutel und ihr Mobiltelefon sowie Kekse ans Bett gebracht habe. Dieser „Filmriss“ sei im Anschluss an das Gutachten des forensischen Toxikologen A. mit der durch den Wirkstoff Zolpidem wahrscheinlich verursachten anterograden Amnesie plausibel. Eine relevante Einschränkung der Willensbildungs- und/oder -äußerungsfähigkeit der Nebenklägerin infolge des verabreichten nahezu wirkungslosen Cannabisöls in Verbindung mit den Schlaftabletten (vgl. insbesondere § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 3 StGB) sei mit dem Sachverständigen indes auszuschließen. Das Schlafmittel habe auch zu keiner relevanten Gesundheitsschädigung geführt. Für den Tatbestand der Geiselnahme fehle es an einem Nötigungsziel, welches über die auf mehrfache Weise geschaffene Bemächtigungslage hinausgehe; mit dem Erzwingen der Einnahme der Schlaftabletten bzw. Einflößen des Cannabisöls habe der Angeklagte die bereits stabile Gewaltlage lediglich vertieft bzw. vertiefen wollen (UA S. 35).

2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB mit einer Mindeststrafe im Ausgangsstrafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe) abgelehnt hat. Auch die Beweiswürdigung zum Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5, 6 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB, gegebenenfalls unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 177 Abs. 7, 8 Nr. 1 StGB), erweist sich als defizitär. Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten birgt das Landgericht hingegen nicht (§ 301 StPO).

a) Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begeht u.a., wer sich eines Menschen bemächtigt, um ihn durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Dabei muss zwischen der Bemächtigung sowie der qualifizierten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll. Ein derart funktionaler Zusammenhang kann auch dann noch bejaht werden, wenn der Täter während der Bemächtigungslage einen Teilerfolg erreichen will, der aus seiner Sicht eine bedeutende eigenständige Vorstufe auf dem Weg zum Erreichen des Endziels ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 - 5 StR 694/24 Rn. 5-7; vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16 Rn. 10 f. und vom 12. September 2013 - 2 StR 236/13, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 2 Rn. 4 f.; Urteile vom 12. Februar 2015 - 1 StR 444/14 Rn. 24 f. und vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 Rn. 11). Zudem ist erforderlich, dass der Täter einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht (BGH, Urteile vom 8. Mai 2024 - 2 StR 51/24 Rn. 22 und vom 17. August 2023 - 4 StR 29/23 Rn. 15; Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 175/13 Rn. 4). Der erstrebte Nötigungserfolg kann beliebiger Art sein (BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 2 StR 279/20 Rn. 12 und vom 2. Oktober 1996 - 3 StR 378/96 Rn. 5, BGHR StGB § 239b Entführen 4; Urteile vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 Rn. 11 und vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96 Rn. 7, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1 [„Ehrenwort“]).

Auch innerhalb des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs erweist sich die tatgerichtliche Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. Denn nach seinen eigenen Feststellungen hat sich eine Auseinandersetzung mit dem Motiv der Versöhnung als erstrebtem Nötigungsziel aufgedrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1985 - 1 StR 175/85 Rn. 8: Rückkehr der Ehefrau). Diesen Beweggrund hat die Strafkammer als zentrales Element des Tatplans des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung geschwiegen hat, beschrieben und bei erneuter Verlagerung des Geschehens in das Obergeschoss aufgegriffen. Gleichwohl fehlt eine Beweiswürdigung hierzu; das Landgericht hat nur bei Begründung der fehlenden Nachweisbarkeit des Erzwingens des Geschlechtsverkehrs ausgeführt, das Nachtatverhalten des Angeklagten spreche für eine Versöhnung (UA S. 35). Auch in seiner rechtlichen Würdigung geht das Landgericht auf diesen Beweggrund nicht ein.

b) Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung lässt sich die vom Landgericht für möglich erachtete Versöhnung nicht mit der um 13.42 Uhr versandten WhatsApp-Nachricht vereinbaren. Mit dieser suggerierte der Angeklagte der Nebenklägerin offensichtlich, die Personen aus den Niederlanden wären noch vor Ort und die Gefahr einer Verschleppung nicht gebannt. Warum der Angeklagte trotz einer Versöhnung die Drohkulisse aufrechterhielt, wäre zu erörtern gewesen. Ebenso erschließt sich nicht, warum die Nebenklägerin zeitnah zur WhatsApp-Nachricht die Polizei alarmierte, wenn sie sich doch mit dem Angeklagten wieder vertragen haben sollte.

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs erfasst die tateinheitlich begangenen, für sich gesehen rechtsfehlerfrei festgestellten Delikte (§ 353 Abs. 1 StPO). Auch an der Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sieht sich der Senat gehindert (vgl. § 353 Abs. 2 StPO und dazu BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51 aE; Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 27/18 Rn. 12 aE), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie sowie in sich stimmige Aufklärung und Beweiswürdigung zu ermöglichen; damit kann es auch die Motive des Angeklagten beim Einflößen des Cannabisöls und beim Erzwingen der Einnahme der Schlaftabletten neu beurteilen. Bezüglich der Smartwatch wird dem Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) nachzugehen sein, nachdem sowohl der Generalstaatsanwalt als auch der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hatten (§ 303c StGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 - 2 StR 44/24 Rn. 17 mwN). Bezüglich des Waffendelikts werden das „Führen“ der halbautomatischen Kurzwaffe und der unerlaubte Besitz an der Munition im Schuldspruch zu erfassen sein.

d) Allein die Adhäsionsentscheidung ist von der Aufhebung auszunehmen; denn sie ist mangels Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft in der Revisionsinstanz nicht verfahrensgegenständlich (vgl. § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO und dazu BGH, Urteile vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23 Rn. 21; vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 Rn. 16; vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15 Rn. 22 und vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 Rn. 26 f.). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird aber gegebenenfalls das auf den bezifferten Schmerzensgeldantrag hin erlassene Grundurteil mit Blick auf die psychischen Belastungen der Nebenklägerin nach weiterem Zeitablauf zu überprüfen haben (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 2 StPO); zumindest wird das Grundurteil nicht als Feststellungsausspruch zu fassen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 StR 132/23 Rn. 10).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 176

Bearbeiter: Christoph Henckel