HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 231
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 289/25, Beschluss v. 26.11.2025, HRRS 2026 Nr. 231
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Februar 2025 wird
a) in den Fällen B. 3., 5. und 6. der Urteilsgründe jeweils der Vorwurf der sexuellen Nötigung und im Fall B. 6. der Urteilsgründe der weitere Vorwurf des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte von der Verfolgung ausgenommen und das Verfahren auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer „Schriften“ in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer „Schriften“ und Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) und zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen B. 3., 5. und 6. der Urteilsgründe (im Folgenden: Fälle B. 3., 5. und 6.) jeweils den Vorwurf der tateinheitlichen sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB und im Fall B. 6. den weiteren Vorwurf des tateinheitlichen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 3 StGB aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und das Verfahren auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt. Dies bedingt die entsprechende Modifikation des Schuldspruchs gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog.
1. Im danach verbleibenden Umfang führt die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils betreffend die Fälle B. 3. bis 7. zu einer weiteren Schuldspruchänderung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 StGB entfällt. Der Tatbestand tritt hinter denjenigen des Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 StGB zurück. Denn § 176b Abs. 1 StGB stellt Vorbereitungshandlungen selbständig unter Strafe und sieht dafür einen niedrigeren Strafrahmen vor als § 176a Abs. 1 StGB. Der Tatbestand des § 176b Abs. 1 StGB ist daher subsidiär und nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 ‒ 2 StR 119/24, juris Rn. 17; vom 23. Januar 2019 ‒ 2 StR 489/18, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Konkurrenzen 1; MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 176b Rn. 20; BeckOK StGB/Ziegler, 67. Ed., § 176b Rn. 15; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 176b Rn. 8).
Der damit gebotenen Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung lässt die Aussprüche über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Es ist mit Blick auf das unveränderte Tatbild und die Gesamtumstände auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Delikte auf niedrigere als die verhängten Freiheitsstrafen erkannt hätte.
Die Strafkammer hat seiner Rechtsfolgenentscheidung jeweils den Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und im Fall B. 7. die Strafobergrenze den § 176 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB entnommen. Schuldumfang und Unrechtsgehalt der Taten in den Fällen B. 3. bis 7. bleiben durch den Wegfall des Schuldspruchs wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 StGB unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 ‒ 2 StR 119/24, juris Rn. 19 mwN). Soweit in den Fällen B. 3., 5. und 6. der weitere tateinheitliche Vorwurf des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB entfallen ist, wirkt sich dies nicht auf die betreffenden Einzelstrafen aus, da das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung diese Strafbarkeit ausdrücklich außer Betracht gelassen hat. Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung jeweils strafschärfend die Verwirklichung mehrerer Delikte herangezogen hat, berührt dies ebenfalls die Aussprüche über die Einzelstrafen nicht. Denn der Angeklagte hat neben dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 StGB in den Fällen B. 1. bis 5. sowie B. 7. zumindest den Tatbestand des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB und im Fall B. 6. jedenfalls den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht, indem er bei dieser Tat der Geschädigten mit der Veröffentlichung von bereits übersandten Bildern drohte und sie ihm daher aus Angst unter anderem Fotos ihrer unbekleideten Brust übersandte.
3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Der bloß geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 231
Bearbeiter: Fabian Afshar