HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 370
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 33/25, Urteil v. 22.01.2026, HRRS 2026 Nr. 370
Auf die Revisionen des Angeklagten R. und des Generalbundesanwalts wird das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2024 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten A., An. und K. sowie des Generalbundesanwalts wird das vorbezeichnete Urteil in den diese Angeklagten betreffenden Schuld- und Strafaussprüchen
a) dahin geändert, dass aa) der Angeklagte A. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Körperverletzung und Besitz verbotener Gegenstände (Schlagringe, Faltmesser) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, bb) der Angeklagte An. der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer solchen, schuldig ist; cc) der Angeklagte K. der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer solchen, Diebstahl, Nötigung, Sachbeschädigung, Durchführung einer verbotenen Versammlung und Verstoß gegen das Vermummungsverbot, schuldig ist;
b) aufgehoben in den die Angeklagten An. und K. betreffenden Strafaussprüchen; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der die Angeklagten R., An. und K. betreffenden Rechtsmittel, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
5. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittels des Generalbundesanwalts und die ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen beziehungsweise - den Angeklagten K. - zu einer Jugendstrafe verurteilt. Zudem hat es die Einziehung einer Vielzahl näher bezeichneter Gegenstände angeordnet.
Im Einzelnen hat es verurteilt - den Angeklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer solchen sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in dem weiteren Fall in Tateinheit mit Besitz einer „halbautomatischen“ Schusswaffe, Herstellung sowie Besitz wesentlicher Waffenteile einer „halbautomatischen“ Schusswaffe und Besitz einer „Reizstoffwaffe“, - den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz „dreier Schlagringe“ sowie „eines Faltmessers“, - den Angeklagten An. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer solchen sowie wegen zweier Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, - den Angeklagten K. zu einer „Jugendstrafe“ von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer solchen sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit der Durchführung einer verbotenen Versammlung und einem Verstoß gegen das Vermummungsverbot.
Der Generalbundesanwalt beanstandet mit seinen zuungunsten der Angeklagten erhobenen Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Angeklagten stützen ihre Revisionen jeweils auf die Sachrüge; der Angeklagte An. macht zudem Verfahrensverstöße geltend. Die Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
A.
Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte R. entschied maßgeblich über die Aufnahme von neuen Mitgliedern und das Recht, Vereinskleidung zu tragen, motivierte Mitglieder zur Teilnahme am Training und an Demonstrationen, verwaltete den Mitgliederbestand sowie die Finanzen und war Hauptansprechpartner für Außenstehende. Er hatte die Entscheidungs- und Organisationsverantwortung. Angesichts vermehrter Angriffe auf die rechte Szene im Allgemeinen und den Angeklagten R. im Besonderen richteten die Mitglieder ihr Handeln auch auf die Absicherung der Vereinigung und ihrer Organe aus, erkundeten Gefährdungslagen und hielten Gegenstände wie Waffen zur Abwehr potentieller Angreifer vor.
Die Angeklagten R. und An. beteiligten sich von der Gründung bis zu ihrer Inhaftierung im April 2022 an Aktionen der Vereinigung. Der Angeklagte A. wurde erst im März 2020 Mitglied. Der Angeklagte K. gehörte zwar zu den Gründungsmitgliedern, wurde aber im Herbst 2020 wegen mangelnder Teilnahme vorübergehend ausgeschlossen, war nach Intensivierung des Trainings ab Ende November 2021 wieder Vollmitglied und erhielt schließlich die Führung der Jugendgruppe von „Knockout 51“ übertragen.
Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die Vereinigung auf die Begehung von Tötungsdelikten ausgelegt war. Nach seiner Beweiswürdigung wäre es zwar jedenfalls einzelnen Vereinigungsmitgliedern erwünscht gewesen, einen Vertreter des politischen Gegners zu töten. Allerdings beschränkte sich dies darauf, für den Fall eines Angriffs des Gegners in gerechtfertigter Weise selbst Notwehr üben zu können.
B.
Die unbeschränkt eingelegten Revisionen des Generalbundesanwalts haben keinen Erfolg, soweit sie sich vorrangig dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht die Gruppierung „Knockout 51“ als kriminelle, nicht aber als terroristische Vereinigung bewertet hat. Die Rechtsmittel führen jedoch angesichts einer von dem angegriffenen Urteil abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten bei den Angeklagten A., An. und K. zu deren Gunsten zu einer Änderung der Schuldsprüche, bei dem Angeklagten R. wegen nicht ausreichender Feststellungen hinsichtlich eines Waffendelikts außerdem zu einer Aufhebung des Urteils zu seinen Ungunsten. Die Schuldspruchänderungen ziehen bei dem Angeklagten An. die Aufhebung des Strafausspruchs, bei dem Angeklagten A. dessen Änderung nach sich. Davon unabhängig ist die gegen den Angeklagten K. verhängte Jugendstrafe nicht rechtsfehlerfrei bemessen; sie ist daher zu seinen Ungunsten aufzuheben.
1. Dies betrifft zunächst einen Auswertevermerk zu einem beim Angeklagten A. aufgefundenen Mobiltelefon dazu, dass in einem Video von einem Schießtraining aus Dezember 2019 durch nachträgliche Bearbeitung die avisierte Zielscheibe durch das Logo der „Antifaschistischen Aktion“ (ANTIFA) ersetzt wurde. Das Oberlandesgericht hat sich näher mit Fahrten von Gruppenmitgliedern zu Schießständen in Tschechien befasst und dabei unter anderem erörtert, dass der Angeklagte A. auf einer Rückfahrt äußerte „Kanacke verrecke“; „einen sauberen Kopfschuss“ hätte er gern „mal in echt“ gesehen. Gleichwohl ist es insbesondere mit Blick auf Äußerungen des Angeklagten R. zu dem Schluss gekommen, die entsprechenden Veranstaltungen belegten keine Tötungsabsichten, sondern beruhten lediglich auf der Schusswaffen-Affinität der daran teilnehmenden Personen. Da es bei dieser - nach den Gesamtumständen noch möglichen -Einschätzung die politisch konnotierten, gegen Menschen gerichteten Äußerungen des Angeklagten A. berücksichtigt hat, liegt nicht nahe, dass es bei ausdrücklicher Einbeziehung des bei diesem aufgefundenen, in Bezug auf die Zielscheibe manipulierten Videos andere Folgerungen gezogen hätte.
2. Ähnliches gilt für eine dem Angeklagten R. zugeordnete, an einen NPD-Funktionär gerichtete Chatnachricht mit dem Inhalt „Putativnotwehr und auf alles draufgehen was ungefragt durch die Wohnung kommt“. Das Oberlandesgericht hat, anders als der Generalbundesanwalt, in rund zwei Monate später liegenden Veröffentlichungen mehrerer NPD-Funktionäre keine rechtswidrige Provokation von Angriffen, sondern eine Demonstration (legitimer) Abwehrbereitschaft gesehen und dabei maßgeblich auf den Inhalt der Äußerungen abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass es zu einem davon abweichenden Beweisergebnis gekommen wäre, wenn es sich ausdrücklich mit der Nachricht des Angeklagten R. befasst hätte.
3. Die Beanstandung, ein in Augenschein genommener Gesprächsmitschnitt zur Herstellung von Waffenteilen sei nicht in den Urteilsgründen erörtert worden, kann bereits mangels revisionsrechtlicher Rekonstruierbarkeit des Beweisinhalts keinen Erfolg haben. Ansonsten müsste das Revisionsgericht die Tonaufzeichnung selbst abhören und deren Inhalt bewerten; dies ist ihm indes verwehrt und Sache des Tatgerichts (s. BGH, Beschluss vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 273; Urteile vom 18. Dezember 2024 - 1 StR 293/24, juris Rn. 11; vom 14. Mai 2025 - 1 StR 410/24, juris Rn. 11; offenlassend BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18, juris Rn. 23; anders für Urkunden und Lichtbilder BGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 - 3 StR 487/24 mwN). Da Gegenstand der Beweisaufnahme allein die in Augenschein genommenen Mitschnitte selbst waren, ist ohne Belang, ob sich in den Akten Verschriftungen des Gesprächs befinden. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Gesprächsmitschnitt in der Hauptverhandlung „unter Bezugnahme“ auf den eine Verschriftung enthaltenden Vermerk vorgespielt wurde; denn als Beweismittel eingeführt wurde nur der Mitschnitt, nicht der Vermerk.
Im Übrigen ist das Oberlandesgericht nicht gehalten gewesen, sich ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, dass ausweislich eines in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks der Angeklagte R. und ein weiteres Mitglied von „Knockout 51“ arbeitsteilig einen Verschluss für eine vom Angeklagten R. hergestellte „3D-Druck-Waffe“ fertigten. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Besitz entsprechender Waffenteile befasst und daraus maßgeblich deshalb keinen Schluss auf einen Tötungsvorsatz gezogen, weil die Waffe noch nicht fertiggestellt war und zudem auch als Verteidigungsinstrument hätte dienen können. Für diese Argumentation ist nicht entscheidend, inwieweit andere Vereinigungsmitglieder an der noch nicht vollendeten Herstellung der Waffe mitwirkten.
1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat. Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Das Revisionsgericht ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt und nicht befugt, auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung der Indiztatsachen in dessen Überzeugungsbildung einzugreifen.
Zwar verpflichtet § 261 StPO das Tatgericht, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen; diese ist in den Urteilsgründen darzulegen. Die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte; sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist - auch beim freisprechenden Erkenntnis - die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird (s. insgesamt BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 3 StR 441/20, StV 2022, 486 Rn. 23 f. mwN).
2. Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler. Insbesondere ist in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt, warum sich der Strafsenat keine Überzeugung davon gebildet hat, dass die Vereinigung auf Begehung rechtswidriger Tötungsdelikte ausgerichtet war. Er hat dabei unter anderem in den Blick genommen, dass die Mitglieder nach Überfällen aus dem linken Spektrum auf den Angeklagten R. im Oktober und Dezember 2019 in erheblicher Angst gelebt und die Bewaffnung - vor allem mit Messern - sowie der Objektschutz der Abwehr weiterer Angriffe gedient hätten. Das Oberlandesgericht hat sich näher mit mehreren gewaltbezogenen Äußerungen von Vereinigungsmitgliedern befasst, aber ebenso wenig daraus wie aus Besuchen von Schießständen einen Tötungsvorsatz entnommen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat es als Indizien gegen eine Ausrichtung auf Tötungen neben einzelnen Äußerungen angesehen, dass es trotz mehrerer Begegnungen mit politischen Gegnern nicht zu einem unmittelbaren Ansetzen dazu kam und bei verdächtigen Wahrnehmungen Polizeidienststellen informiert wurden. Insgesamt handelt es sich dabei noch um mögliche, dem Tatgericht vorbehaltene Schlüsse.
Die dagegen mit den Revisionen erhobenen Einwände dringen im Ergebnis nicht durch. Die Beweiswürdigung ist nicht deshalb unzulänglich, weil das Oberlandesgericht mehrfach eine nicht festzustellende Tötungsabsicht erörtert hat. Vielmehr hat es in Bezug auf vorgestellte Szenarien auch einen bedingten Tötungsvorsatz in Bedacht genommen, für dessen Annahme ausreichende Indizien aber nicht als gegeben erachtet. Dass das Oberlandesgericht vereinzelt formuliert hat, bestimmte Gesichtspunkte belegten „nicht zwingend“ einen Tötungsvorsatz, lässt nach dem Gesamtzusammenhang nicht besorgen, es habe überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Soweit der Generalbundesanwalt hinsichtlich einzelner Beweisdetails eine Auseinandersetzung mit weiteren Gesichtspunkten vermisst, ergibt sich daraus nach den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben keine revisible Lücke in der Beweiswürdigung, sondern vielmehr eine dem Tatgericht zustehende Gewichtung und Bewertung. Dies gilt auch in Bezug auf die Herstellung und den Besitz von Schusswaffenteilen durch den Angeklagten R.. Wie bereits dargelegt, hat sich der Strafsenat mit etwaigen Rückschlüssen auf einen Tötungsvorsatz befasst, solche aber nicht gezogen.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wegen Gründung einer beziehungsweise mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung strafbar gemacht. Deren Voraussetzungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB sind ersichtlich gegeben. Dagegen liegt keine terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, 2 StGB vor. Namentlich ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass die Vereinigung „Knockout 51“ auf Mord oder Totschlag ausgerichtet war. Da sie nach Feststellungen und Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zwar auf Gewalt gegen Personen, nicht aber auf deren Tötung abzielte, tödliche Folgen lediglich bei einer Verteidigung gegen Angriffe hinnahm und nicht etwa einen Tötungswillen unter Bezugnahme auf ein Notwehrrecht bloß kaschieren wollte, ist eine Ausrichtung auf ungerechtfertigte Tötungsdelikte unter dem Vorwand von Notwehr nicht gegeben. Angesichts des hier zugrunde zu legenden Sachverhalts bedürfen daher die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts im Einzelfall keiner Vertiefung.
2. Der Einsatz von Pfefferspray in Fall II. 8. der Urteilsgründe durch den Angeklagten K. kann sich neben den angenommenen Qualifikationsmerkmalen des gefährlichen Werkzeugs, des hinterlistigen Überfalls und der gemeinschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 StGB) als Beibringung von Gift darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2025 - AK 49/25, juris Rn. 40 mwN; vom 19. August 2025 - 3 StR 167/25, juris Rn. 8). Angesichts der weiteren zur Anwendung gebrachten Qualifikationen ist dies für den Schuldspruch aber ohne Belang.
3. Die Urteilsgründe sind allerdings insofern unzureichend, als sie eine abschließende rechtliche Einordnung der vom Angeklagten R. hergestellten Waffenteile im Fall II. 14. der Urteilsgründe nicht zulassen. Das Oberlandesgericht hat insoweit eine Strafbarkeit wegen Herstellens in Tateinheit mit Besitz wesentlicher Teile einer „halbautomatischen“ Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 WaffG angenommen. Nach den Feststellungen kommt jedoch eine gegenüber § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG schwerer wiegende, vorrangige Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (zum Verschießen von Patronenmunition) in Betracht, sofern die Teile im Sinne von Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG zur Herstellung einer solchen Waffe bestimmt waren. Mangels Angaben zu Lauf-, Verschluss- und Gesamtlänge (s. Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) oder einer sonstigen Darlegung zur Einordnung sind eine revisionsrechtliche Nachprüfung und eine etwaige Änderung des Schuldspruchs zu Lasten des Angeklagten nicht möglich. Somit bedarf das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen dem etwaigen Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und dem nichtgewerbsmäßigen Herstellen einer Schusswaffe hier keiner Erörterung (vgl. zu § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 71/14, NStZ-RR 2014, 291).
4. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung durch das Oberlandesgericht hinsichtlich der einzelnen Delikte und zu ihrer Beurteilung zugleich als mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen nicht zu beanstanden. Die einzelnen Handlungen dienten nach den festgestellten Umständen den Vereinigungszwecken und waren nicht allein Ausdruck davon losgelöster individueller Aggressivität. Allerdings ist die - der früheren, zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung folgende - konkurrenzrechtliche Bewertung zu korrigieren.
Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB verbindet grundsätzlich alle Betätigungen des Mitglieds für die kriminelle Vereinigung zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Diese tatbestandliche Handlungseinheit umfasst mithin nicht nur Beteiligungsakte, die im Übrigen straflos sind, sondern auch solche, die noch ein weiteres Strafgesetz verletzen. Die anderen Delikte werden durch die mitgliedschaftliche Beteiligung zu Tateinheit verklammert. Nur wenn in Anwendung der allgemein geltenden Regeln der Klammerwirkung mindestens zwei weitere, durch verschiedene Einzelakte begangene Gesetzesverstöße ein - mehr als unwesentlich - höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen verklammert hier die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung alle weiteren Straftatbestände mit Ausnahme der gefährlichen Körperverletzungsdelikte (§ 224 Abs. 1 StGB).
a) Für den Angeklagten R. folgt daraus, dass er jedenfalls der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer solchen, Körperverletzung und Besitz zweier Schusswaffen, schuldig ist (zur Tenorierung von Waffendelikten vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15 ff.). Da indes die waffenrechtliche Einordnung der hergestellten Waffenteile und mithin die daran anknüpfende strafrechtliche Bewertung offen ist, scheiden eine abschließende Beurteilung und eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat aus. Insofern ist eine weitere tatgerichtliche Prüfung erforderlich. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um weitere, die Qualifizierung der Waffe betreffende ergänzt werden.
b) Bei dem Angeklagten A. werden sämtliche Delikte durch die übergreifende mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verklammert, da lediglich ein Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliegt und insgesamt mithin nicht zwei Delikte ein höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben. Folglich ist er der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Körperverletzung und Besitz verbotener Gegenstände (Schlagringe, Faltmesser) schuldig.
c) Der Angeklagte An. hat in zwei tatmehrheitlichen Fällen gefährliche Körperverletzungen begangen, die beide von größerem Gewicht als das Vereinigungsdelikt sind und von diesem nicht verklammert werden. Daher ist er der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit derselben Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, schuldig.
d) Der Angeklagte K. hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen strafbar gemacht, zu denen jeweils in Tateinheit die verklammerten Delikte der Gründung einer kriminellen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer solchen, des Diebstahls, der Nötigung, der Sachbeschädigung, der Durchführung einer verbotenen Versammlung und des Verstoßes gegen das Vermummungsverbot hinzutreten.
e) In Bezug auf die Angeklagten A., An. und K. ändert der Senat die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei einem Hinweis auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung nicht wirksamer hätten verteidigen können.
a) Mit der Aufhebung der den Angeklagten R. betreffenden Verurteilung entfällt auch die zugehörige Rechtsfolgenentscheidung.
b) Die für den Angeklagten A. festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe Bestand; denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht berührt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 73).
c) In Bezug auf den Angeklagten An. bedarf es jedoch einer neuen tatgerichtlichen Strafbemessung, da der Unrechts- sowie Schuldgehalt der bislang als weitgehend tatmehrheitlich bewerteten Vereinigungsdelikte in den maßgeblich wegen der beiden gefährlichen Körperverletzungsdelikte verhängten Einzelstrafen keine Berücksichtigung gefunden hat. Die zugrunde liegenden Feststellungen werden davon nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben.
d) Bei dem Angeklagten K. kann die bislang bestimmte (Einheits-)Jugendstrafe, die zur Klarstellung als solche zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 151/24, juris Rn. 3; vom 5. Dezember 2024 - 2 StR 347/24, juris Rn. 9), nicht bestehen bleiben. Zwar tangiert die geänderte konkurrenzrechtliche Einordnung den Unrechts- und Schuldgehalt grundsätzlich nicht (s.o.). Auch ist nach den Umständen ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht die Strafe höher bemessen hätte, wenn es im Fall II. 8. der Urteilsgründe als viertes Qualifikationsmerkmal die Beibringung von Gift angenommen hätte. Jedoch hat es rechtsfehlerhaft angenommen, § 105 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffne einen Rahmen der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dagegen beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe nach § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG zehn Jahre. Hieran ändert nichts, dass der Angeklagte die Taten teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender beging.
aa) Hat ein Angeklagter gleichzeitig abgeurteilte Straftaten zum Teil als Jugendlicher, zum Teil als Heranwachsender begangen und wird auf die Taten einheitlich Jugendstrafrecht angewendet, richtet sich das Höchstmaß bei der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe nach § 105 Abs. 3 JGG und beträgt im Regelfall zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG). Nach Gesetzeswortlaut und -systematik von § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 1 JGG gilt dies unabhängig davon, dass der Angeklagte Straftaten nicht allein als Heranwachsender, sondern bereits als Jugendlicher verwirklichte. § 32 JGG ist insoweit nicht einschlägig, da dieser mehrere Straftaten voraussetzt, auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 4 StR 189/19, BGHSt 64, 178 Rn. 18 ff.), hier aber das Oberlandesgericht ungeachtet der Tatbegehung als Jugendlicher und Heranwachsender rechtsfehlerfrei einheitlich Jugendstrafrecht angewendet hat.
Eine mehrfach analoge Anwendung des § 32 Satz 1 JGG mit der Folge, dass in der gegebenen Konstellation für die Dauer der Jugendstrafe allein § 18 Abs. 1 JGG maßgeblich wäre, ist nicht veranlasst. Es ist bereits keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke ersichtlich. Zudem besteht kein Bedürfnis für eine entsprechende Heranziehung, weil der nach § 105 Abs. 3 JGG eröffnete Strafrahmen eine angemessene Sanktionierung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ermöglicht. Dabei können insbesondere diejenigen Gesichtspunkte, die sich nach § 32 Satz 1 JGG auf das Schwergewicht der Taten beziehen, erwogen und zur Bestimmung der Rechtsfolge innerhalb des weiten Strafrahmens herangezogen werden.
bb) Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei der Bezifferung des Strafhöchstmaßes mit fünf Jahren in den Urteilsgründen lediglich um ein Fassungsversehen handelt oder das Oberlandesgericht bei einem erheblich größeren Strafrahmen dieselbe Einheitsjugendstrafe verhängt hätte, muss über diese erneut tatgerichtlich entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 26). Die zugehörigen rechtsfehlerfreien Feststellungen bedürfen insofern keiner Aufhebung.
e) Bei der in Bezug auf den Angeklagten An. neu zu bemessenden Strafe ist zu beachten, dass wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) weder die Summe der neu festzusetzenden Einzelstrafen diejenige der zuvor bestimmten Einzelstrafen noch die künftige Gesamtstrafe die bisherige übersteigen darf (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23, juris Rn. 16 mwN). Hinsichtlich der den Angeklagten R. betreffenden Strafen und der für den Angeklagten K. zu findenden Einheitsjugendstrafe ist das neue Tatgericht dagegen durch das aufgehobene Urteil nicht begrenzt, da insoweit die Revisionen des Generalbundesanwalts zu Lasten dieser Angeklagten durchgreifen.
Die Revisionen der Angeklagten haben insofern Erfolg, als die konkurrenzrechtliche Beurteilung durch das Oberlandesgericht aus den zuvor dargelegten Gründen nicht aufrechterhalten bleiben kann. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. Insbesondere tragen die Feststellungen - mit Ausnahme eines den Angeklagten R. betreffenden Waffendelikts - die jeweiligen Schuldsprüche und die Wertung, dass sämtliche Angeklagte Mitglied einer kriminellen Vereinigung waren und die einzelnen Taten mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen darstellten. Hinsichtlich des Waffendelikts ist der Angeklagte R. durch den oben dargelegten Darstellungsmangel nicht beschwert.
Soweit die Revision des Angeklagten A. hinsichtlich bestimmter Daten ein Beweisverwertungsverbot geltend macht, kann dahinstehen, ob dies als Verfahrensrüge auszulegen ist; denn jedenfalls sind die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO daran zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Verteidigung in der Hauptverhandlung betrifft die Beanstandung nicht sachlichrechtliche Mängel in Bezug auf den vom Tatgericht festgestellten Sachverhalt, sondern den prozessualen Weg der Entscheidungsfindung (vgl. zur Abgrenzung etwa BGH, Urteil vom 24. März 1964 - 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 275; Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, StV 2020, 838 Rn. 27 f. mwN).
Der mit der Revision des Angeklagten An. erhobenen Verfahrensrüge, das Urteil enthalte eine von einer vorangegangenen Haftentscheidung abweichende Beweiswürdigung, ohne dass darauf hingewiesen worden sei (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO, Art. 6 EMRK), mangelt es gleichfalls am notwendigen Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 4 Satz 2 StPO). So wird nicht mitgeteilt, ob der den Haftbefehl aufhebende, sich zur Beweislage verhaltende Beschluss Gegenstand der Hauptverhandlung war oder lediglich außerhalb dieser bekanntgemacht wurde. Die näheren Umstände der Verkündung sind für die rechtliche Beurteilung von Belang, weil § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO eine Abweichung „von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage“ voraussetzt (vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 6 StR 103/20, juris).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 370
Bearbeiter: Fabian Afshar