HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 324
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 443/25, Beschluss v. 12.11.2025, HRRS 2026 Nr. 324
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Juni 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe 75.000 € als Gesamtschuldnerin angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und 1 materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagte war Teil einer Bande um eine Person, die unter dem Decknamen „H.“ auftrat, und zu der auch die gesondert verfolgten L., T. und E. gehörten. Diese kamen im November 2023 überein, mittels betrügerischer SEPA-Firmenlastschriften Geldbeträge aus fingierten Forderungen vom Konto der spanischen Firma G. S.L. (im Folgenden: G.) zugunsten des Kontos des L. einzuziehen und die eingehenden Gelder zeitnah abzuverfügen (sog. Lastschriftreiterei). Die Angeklagte teilte hierbei ihr Wissen über das SEPA-Firmenlastschriftverfahren mit den übrigen Bandenmitgliedern, warb die gesondert verurteilten L. und T. an und überzeugte diese, sich an der Lastschriftreiterei zu beteiligen. In Umsetzung des Tatplans schloss der gesondert verfolgte L., der ein Einzelunternehmen im Transport- und Logistikbereich betrieb, mit der Sparkasse S. (im Folgenden: Sparkasse), wo er ein Geschäftskonto unterhielt, nach einer Bonitätsüberprüfung durch eine Sparkassenmitarbeiterin am 17. November 2023 eine Vereinbarung über die Teilnahme des L. am SEPA-Firmenlastschriftverfahren. Bereits zu diesem Zeitpunkt hegten die Bandenmitglieder die Absicht, die Lastschriftreiterei „bis zum Maximum“ auszunutzen und bis zu einer Kontosperre sich sukzessiv erhöhende Lastschriftbeträge einzuziehen. Zur Plausibilisierung der Lastschriften gegenüber der Sparkasse fälschte der gesondert verurteilte E. einen Beratervertrag zwischen der Firma des L. und der G. und ein SEPA-Mandat der G., die L. der Sparkasse vorlegte.
Nach Einreichung der dritten Lastschrift am 13. Dezember 2023 entbrannte ein Streit zwischen den gesondert verfolgten T. und E., sodass Letzterer aus der Gruppierung ausschied und die Angeklagte fortan dessen Aufgabenbereich übernahm. Am 15. Dezember und 19. Dezember 2023 reichte L. sodann in weiterer Umsetzung des Tatplans zwei weitere Lastschriften über 30 Mio. € und 50 Mio. € zulasten des Kontos der G. ein, die dem Konto des L. zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt gutgeschrieben wurden. In allen Fällen kam es mangels SEPA-Mandats der G. wiederum zur Rückbuchung der Lastschriften innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen. Aufgrund von aufkommenden Zweifeln bei der Sparkasse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zahlungsbewegungen verfügte diese schließlich am 20. Dezember 2023 eine Sollumsatzsperre und am 21. Dezember 2023 eine Habenumsatzsperre.
Durch zeitnahe Abverfügungen auf in- und ausländische Konten erlangte die Bande insgesamt aus den betrügerischen Lastschriften daher einen Betrag in Höhe von ca. 13,8 Mio. €, wobei die Sparkasse hiervon einen Betrag in Höhe von ca. 6,8 Mio. € wieder zurückbuchen konnte. Der Sparkasse entstand daher schlussendlich ein Schaden in Höhe von ca. 7 Mio. €.
Um den ihr versprochenen Beuteanteil in Höhe von 400.000 € vereinnahmen zu können, vereinbarte die Angeklagte mit den ihr bekannten gesondert verfolgten D. und Ö., dass die F. GmbH gegen eine Beteiligung von jeweils 25 % Scheinrechnungen an die Firma des L. stellen sollte. Am 13. Dezember 2023 stellten D. und Ö. zwei tatsächlich nicht leistungshinterlegte Rechnungen der F. GmbH an die Firma des L. über 214.200 € und 185.640 €. Am 14. Dezember 2023 überwies L. von seinem Geschäftskonto daher auf Anweisung der Angeklagten auf das Konto der F. GmbH einen Betrag in Höhe von insgesamt 399.840 €. D. übergab am 15. Dezember 2023 aus einem privaten Geldvorrat in bar 45.000 € an die Angeklagte. Am 18. Dezember 2023 überwies D. zudem von seinem Konto auf Anweisung der Angeklagten 20.000 € an deren Vermieter Ü. zur Begleichung von Mietrückständen. Des Weiteren hob L. am 13. Dezember 2023 von seinem Privatkonto, auf dem kurz zuvor ein Teil der betrügerisch erlangten Lastschriften in Höhe von etwa 6,8 Mio. € eingegangen war, einen Betrag in Höhe von 10.000 € in bar ab und übergab diesen zur Entlohnung an die Angeklagte.
Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg und führt zu einer Schuldspruchänderung, die die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich zieht.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in fünf Fällen gemäß § 263a Abs. 1 Variante 2, Abs. 2, § 263 Abs. 5, § 53 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Angeklagte hat sich nur wegen einer einheitlichen Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht.
a) Seit dem Jahr 2014 kommt in der Europäischen Union flächendeckend das vereinheitliche SEPA-Lastschriftverfahren zur Anwendung, wobei zwischen der Einziehung gegenüber einem nicht unternehmerischen Lastschriftschuldner (sog. SEPA-Basislastschrift; früher: „Einzugsermächtigungsverfahren“) und einem unternehmerischen Lastschriftschuldner (sog. SEPA-Firmenlastschrift; früher: „Abbuchungsauftragsverfahren“) unterschieden wird. Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens wird zugunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinstitut (sog. erste Inkassostelle) von dem Konto des Zahlungspflichtigen bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut (sog. Zahlstelle), der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag auf Grund einer Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen (sog. SEPA-Mandat) eingezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 93/22 Rn. 11; zum Lastschriftverfahren nach altem Recht vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 Rn. 27 f., BGHSt 50, 147 und Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 Rn. 21, BGHSt 58, 119).
Das Verhältnis zwischen erster Inkassostelle und Zahlstelle wird beim grenzüberschreitenden SEPA-Firmenlastschriftverfahren durch das „SEPA Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook“ (im Folgenden: SEPA-Rulebook B2B) geregelt. Im Vergleich zur SEPA-Basislastschrift sind die Gründe für die Rückgabe der SEPA-Firmenlastschrift eingeschränkt. Eine Rückgabe der Lastschrift von der Zahlstelle an die erste Inkassostelle ist nach Nr. 4.3.4 des SEPA-Rulebook B2B nur innerhalb von drei Bankgeschäftstagen wegen nicht autorisierter Zahlungen (z.B. wegen fehlendem SEPA-Mandat oder fehlender Kontodeckung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen) möglich (vgl. MüKo-HGB/Omlor, Band 6, 5. Aufl. 2024, Teil 1. C. Rn. 112 ff. mwN).
Aufgrund dieses rechtlichen Rahmens im Interbankenverkehr ergibt sich beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren ein Schadensrisiko der ersten Inkassostelle (hier: der Sparkasse), wenn die Zahlstelle die eingereichte Lastschrift binnen drei Bankgeschäftstagen wegen fehlenden SEPA-Mandats an die erste Inkassostelle zurückgibt und diese keinen (realisierbaren) Anspruch gegen weitere Beteiligte hat, insbesondere wenn das Konto ihres Kunden, des Zahlungsempfängers, keine Deckung aufweist und er nicht mehr in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Deshalb liegt ein Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der ersten Inkassostelle vor, wenn der Zahlungsempfänger Lastschriften einreicht, denen nur fingierte Forderungen zugrundeliegen und die erste Inkassostelle dadurch sowohl darüber getäuscht wird, dass kein Widerruf erfolgen wird als auch darüber, dass der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungslastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist (sog. Lastschriftreiterei; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 Rn. 32 ff., BGHSt 50, 147 und vom 29. Juni 2016 - 2 StR 520/15 Rn. 37; Beschlüsse vom 24. August 2005 - 5 StR 221/05 Rn. 2; vom 17. April 2007 - 5 StR 446/06 Rn. 4 [jeweils zum Lastschriftverfahren nach altem Recht]). Beabsichtigt der Zahlungsempfänger schon bei Abschluss der Vereinbarung mit seiner Bank über die Teilnahme am Lastschriftverfahren, dieses zulasten der Bank für eine „Lastschriftreiterei“ zu missbrauchen, liegt bereits in diesem Zeitpunkt ein Betrug mit einer Vermögensgefährdung zulasten seiner Bank vor. Die späteren Gutschriften dienen dann nur der Schadensvertiefung. Es liegt materiellrechtlich eine einheitliche Tat vor (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 Rn. 54, BGHSt 50, 147 und vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 258/23 Rn. 12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Eingehungsbetrug 5 [Lastschriftreiterei mittels POS-Terminal]; Beschluss vom 17. April 2007 - 5 StR 446/06 Rn. 4).
b) Dies zugrundegelegt hat sich die Angeklagte nicht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in fünf Fällen gemäß § 263a Abs. 1 Variante 2, Abs. 2, § 263 Abs. 5, § 53 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 3 StR 93/22 Rn. 9 ff. [zur SEPA-Lastschrift] und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 Rn. 19 ff., BGHSt 58, 119 [zum Lastschriftverfahren nach altem Recht]), sondern wegen eines einheitlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Denn die Bandenmitglieder beabsichtigten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 17. November 2023 mit der Sparkasse über die Teilnahme des L. am SEPA-Firmenlastschriftverfahren, dieses für die betrügerische Einreichung von Lastschriften wegen fingierter Forderungen „bis zum Maximum“, also bis zur Verhängung einer Kontosperre, zu missbrauchen. Die die Vereinbarung nach Durchführung einer Bonitätsprüfung genehmigende Sparkassenmitarbeiterin Gu. wurde somit sowohl über diesen Umstand als auch darüber getäuscht, dass kein Widerruf erfolgen wird und L. als Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungslastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist. Bereits durch Abschluss der Inkassovereinbarung trat somit im Vermögen der Sparkasse ein Gefährdungsschaden ein. Die nachfolgenden Lastschriften über 950.000 €, 4,95 Mio. €, 15 Mio. €, 30 Mio. € und 50 Mio. € stellen sich demgegenüber als bloße Schadensvertiefung dar, sodass eine einheitliche Betrugstat vorliegt. Da somit bereits im Vorfeld der Einreichung der Lastschriften eine bestimmte Person getäuscht wurde, ist die anschließende automatisierte Datenverarbeitung im Rahmen des online durchgeführten Lastschriftverfahrens für die rechtliche Einordnung der Tat ohne Belang.
c) Der Annahme eines Gefährdungsschadens steht hier nicht entgegen, dass die Lastschriftbeträge dem Konto des L. jeweils nur „unter Vorbehalt“ gutgeschrieben wurden. Denn auch die Erteilung einer „Vorbehaltsgutschrift“ durch die erste Inkassostelle zugunsten ihres Kunden aufgrund einer von diesem eingereichten betrügerischen Lastschrift kann bei ihr zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung führen, soweit der Kontoinhaber tatsächlich die Möglichkeit hat, auf den vorläufig gutgeschriebenen Betrag zuzugreifen und die erste Inkassostelle nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zukommende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 Rn. 46, BGHSt 58, 119). So lag der Fall auch hier. Der gesondert verurteilte L. konnte rein tatsächlich unmittelbar nach Eingang auf seinem Konto über die Vorbehaltsgutschriften verfügen, weil die Vorbehaltsfrist systemseitig auf null gesetzt war und daher leerlief.
d) Der Feststellungen tragen auch die Annahme von Gewerbsmäßigkeit und einer auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Bandenabrede im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB. Dem steht nicht entgegen, dass die einzelnen Lastschriftaufträge hier aufgrund einer rechtlichen Bewertungseinheit zu einer einzigen Tat im materiellrechtlichen Sinne zusammengefasst werden. Ob gewerbsmäßiges Handeln und eine auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Bandenabrede vorliegen, ist aufgrund einer Würdigung der ursprünglichen Planungen des Täters und seines tatsächlichen Verhaltens während des gesamten relevanten Tatzeitraumes zu beurteilen. Dabei steht die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung einzelner Taten zu einer Handlungseinheit und damit einer materiellrechtlichen Tat der Gewerbsmäßigkeit bzw. einer auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Bandenabrede nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22 Rn. 82 und vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 Rn. 15 ff., BGHSt 49, 177).
Hier reichten die Tatbeteiligten aufgrund umfangreicher Vorbereitungen im Oktober und November 2023 entsprechend ihrem Tatplan vom 8. Dezember bis 19. Dezember 2023 in betrügerischer Absicht fünf Lastschriften über Millionenbeträge bei der Sparkasse ein und verfügten anschließend zeitnah über die Geldeingänge durch Barabhebung oder Überweisung auf Konten diverser ausländischer Gesellschaften. Dies trägt ungeachtet der Zusammenfassung der Lastschriften zu einer rechtlichen Bewertungseinheit die Annahme von Gewerbsmäßigkeit und einer auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Bandenabrede.
e) Die Schuldspruchänderung und die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung ziehen die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Das neue Tatgericht wird zu berücksichtigen haben, dass eine geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im Regelfall unberührt lässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2025 - 1 StR 39/25 Rn. 32 mwN).
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass „die Einreichung der ersten Lastschrift am 08.12.2023 noch vor Erlass der Bewährungsstrafe aus der einschlägigen Vorverurteilung in Ziffer 9 des Bundeszentralregisters erfolgte“ (UA S. 166), begegnet rechtlichen Bedenken. Denn die Verurteilung durch das Amtsgerichts A. vom 26. August 2019 ist seit dem 3. September 2019 rechtskräftig. Somit endete die vierjährige Bewährungszeit daher am 2. September 2023 (vgl. § 56a Abs. 2 Satz 1 StGB). Die verfahrensgegenständlichen Taten wurden im Dezember 2023 begangen; am 29. Februar 2024 wurde die Strafe erlassen. Begeht ein Angeklagter die Tat nach Ablauf einer Bewährungsfrist, darf ihm aber der Umstand, dass die Strafe für die Vortat noch nicht erlassen war, grundsätzlich nicht strafschärfend angelastet werden. Hiervon darf das Gericht nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls ab weichen. Solche können vorliegen, wenn der Täter eine Bewährung von vornherein nicht beabsichtigte und bis zur Begehung weiterer Straftaten nur den Ablauf der Bewährungsfrist abwarten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - 2 StR 118/22 Rn. 6 ff., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 41). Letzteres ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 324
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