HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 369
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 320/25, Urteil v. 08.01.2026, HRRS 2026 Nr. 369
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. März 2025 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 368,53 € sowie die Einziehung von 13 Wertmünzen und vier Packungen Zigaretten angeordnet. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrat der unter einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Heroin leidende Angeklagte eine Tankstelle. Er bedrohte mit einem 25 Zentimeter langen Schlitzschraubendreher die allein anwesende Mitarbeiterin und forderte sie auf, das in der Kasse befindliche Bargeld herauszugeben. Dem kam sie nach, indem sie den Geldbehälter herausnahm und dessen Inhalt in den Rucksack des Angeklagten entleerte. Hierdurch erbeutete er 368,53 € und 13 Wertmünzen, die für den Betrieb der Staubsaugergeräte an der Tankstelle bestimmt waren. Das Erlangen der Wertmünzen hatte er nicht in seinen Tatwillen einbezogen. Beim Verlassen der Tankstelle griff er aufgrund eines spontanen Entschlusses in eine der Auslagen, aus der er vier Packungen Zigaretten entwendete.
2. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Tat als besonders schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB gewertet. Die Einziehung der jeweils sichergestellten 13 Wertmünzen und vier Packungen Zigaretten hat es auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt, diejenige des Wertes von Taterträgen in Höhe von 368,53 € auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, weil das Bargeld gegenständlich nicht mehr vorhanden war. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat die Strafkammer mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen.
2. Auch gegen die Einziehungsentscheidungen ist sachlichrechtlich nichts zu erinnern. Das gilt insbesondere für die Anordnung der Einziehung der 13 Wertmünzen, die - entgegen den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußerten rechtlichen Bedenken - der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung als Taterlös der besonders schweren räuberischen Erpressung im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterliegen. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Vermögensvorteil bereits dann als Tatertrag einzuziehen, wenn der Täter oder Teilnehmer ihn objektiv kausal durch die vorsätzliche rechtswidrige Tat erlangt hat, auch wenn das Erlangen nicht vom Vorsatz umfasst war und das verletzte Strafgesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht.
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt für § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB: Durch die rechtswidrige Tat erlangt ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über ihn ausüben kann. Für die Bestimmung des Erlangten kommt es auf eine tatsächliche Betrachtung an (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272 Rn. 6; Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22, wistra 2023, 206 Rn. 5; vom 15. Mai 2025 - 6 StR 546/24, juris Rn. 15).
b) Diesen rechtlichen Maßstäben genügt ein durch die vorsätzliche rechtswidrige Tat bewirkter, indes nicht in den Vorsatz einbezogener Vermögenszufluss. Ein davon abweichendes Verständnis, wonach dem Tatbeteiligten die von ihm nicht willentlich und wissentlich erlangten Taterträge zu belassen wären, liefe nicht nur dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 StGB zuwider, sondern auch der gesetzlichen Systematik, dem bei der Ausgestaltung der Vermögensabschöpfungsregelungen offenbar gewordenen Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Im Einzelnen:
aa) Bereits der Wortlaut des § 73 Abs. 1 StGB beschreibt kein subjektives Tatbestandsmerkmal. Eine einschränkende Regelung, wie sie § 15 StGB für die gesetzlichen Straftatbestände trifft, fehlt auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Tatertragseinziehung. Der Gesetzeswortlaut knüpft mithin die Einziehungsanordnung an die objektive Erlangung eines Vermögensvorteils durch die Tat.
bb) Dieses Verständnis wird zudem durch die Systematik der Vermögensabschöpfung bestätigt. Die Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB stellt keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe dar, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Dies war bereits für den Verfall nach altem Recht, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, anerkannt (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 13 ff.; BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369). Die Neuregelung als Tatertragseinziehung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat die Rechtsnatur der Maßnahme unberührt gelassen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 46 f., 48, 62; 18/11640, S. 79; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 106 ff.; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verschulden 1 Rn. 18; Urteile vom 17. April 2025 - 3 StR 405/24, NJW 2025, 2641 Rn. 23; vom 4. Juni 2025 - 5 StR 622/24, NJW 2025, 2711 Rn. 22, jeweils mwN).
Da die Einziehung von Taterträgen, anders als die Einziehung mit Strafcharakter gemäß § 74 Abs. 1 und 3 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2021 - 3 StR 128/21, wistra 2022, 292 Rn. 8), somit nicht am Schuldgrundsatz zu messen ist, wird ihr Umfang nicht durch die Schuld des Tatbeteiligten begrenzt. Dies legt es - ungeachtet der dogmatischen Einordnung des Vorsatzes in den Deliktsaufbau (vgl. LK/Bülte, StGB, 13. Aufl., Vor § 15 Rn. 45 f., 53; SSW-StGB/Momsen, 6. Aufl., § 15 Rn. 7) - nahe, auch von einem auf das Erlangen der Vermögenswerte bezogenen Vorsatzerfordernis abzusehen.
cc) Das Auslegungsergebnis entspricht überdies dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts im Jahr 2017 bewusst normative Einschränkungen aufgegeben hat, welche die Rechtsprechung entwickelt hatte, namentlich das - das Bruttoprinzip begrenzende - ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eines spezifischen „unmittelbaren“ Zusammenhangs, der über die den Regelungen des § 73 Abs. 2 StGB aF (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 108) beziehungsweise § 73 Abs. 3 StGB zu entnehmenden Maßgaben deutlich hinausgegangen war (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 47, 67; 18/11640 S. 78; BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, BGHR StGB § 73 Abs. 3 Nr. 1 Surrogat 1 Rn. 10; Rönnau/Begemeier, NStZ 2020, 1, 4; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 73 Rn. 37; zu indirekten Vermögenszuflüssen s. BGH, Urteile vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 34 f.; vom 9. Juli 2025 - 1 StR 475/23, wistra 2026, 25 Rn. 12). Denn mit der Neufassung der §§ 73 ff. StGB hat sich der Gesetzgeber eine am zivilrechtlichen Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) orientierte Sichtweise zu Eigen gemacht, die bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „durch“ in § 73 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen ist und strafrechtswidrige Vermögenslagen nach dem Bruttoprinzip beseitigen soll. Die erforderliche Kausalbeziehung zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangten ist nach dem gesetzgeberischen Willen daher allein nach den Wertungen des Bereicherungsrechts zu bestimmen (BT-Drucks. 18/9525 S. 55, 62). Eine zusätzlich subjektive Zurechnungsgrenze ließe sich hiermit nicht vereinbaren.
dd) Schließlich sprechen teleologische Erwägungen gegen eine vorsatzabhängige Begrenzung des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB. Zweck der Vorschrift ist eine umfassende und effektive Vermögensabschöpfung, um zu verhindern, dass sich Straftaten wirtschaftlich lohnen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 1 f., 45 f.; ferner BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 151). Würde die Einziehung auf vorsätzlich erstrebte Vorteile beschränkt, entstünden Abschöpfungslücken, die dem ungerechtfertigt bereicherten Tatbeteiligten tatsächliche oder behauptete Kenntnisdefizite zugutekommen ließen und den Normzweck unterliefen.
3. Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält ebenfalls sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 StGB eingehend geprüft und die Erfolgsaussicht der Maßregel auf tragfähiger tatsächlicher Grundlage mit rechtsfehlerfreien Wertungen verneint. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsauffassung, aufgrund der zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift (BGBl. I Nr. 203) seien nicht nur bei der Anordnung (hierzu BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 5 StR 509/23, StV 2024, 436 Rn. 6), sondern auch beim Absehen von der Maßregel strengere Darlegungsanforderungen zu erfüllen, denen die Urteilsgründe nicht genügten, ist nicht beizutreten. Denn der gebotene Begründungsaufwand richtet sich nach den Anwendungsvoraussetzungen des § 64 StGB. Da diese nunmehr enger, nicht weiter gefasst sind, sind die Darlegungsanforderungen in Fällen der Nichtanordnung der Unterbringung nicht infolge der Neuregelung generell erhöht.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 369
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