HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 403
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 604/25, Beschluss v. 27.01.2026, HRRS 2026 Nr. 403
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juni 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig ist;
b) aufgehoben im Straf- sowie im Einziehungsausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit „vorsätzlichem Eingriff“ in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hat das Landgericht den Pkw der Angeklagten als Tatmittel eingezogen und gegen sie Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die unterlassene Würdigung des Inhalts einer in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde beanstandet wird, hat keinen Erfolg. Diese Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Strafkammer in der Hauptverhandlung den Verfasser der Urkunde als Zeugen gehört hat und dieser ihren Inhalt dahin erläutert haben kann, dass eine Erörterung in den Urteilsgründen nicht geboten war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 StR 459/18; Beschluss vom 2. März 2017 - 4 StR 406/16).
2. Der Schuldspruch hält der Nachprüfung auf die Sachrüge stand. Der Senat hat lediglich die korrekte rechtliche Bezeichnung des ohne Rechtsfehler bejahten tateinheitlichen Verstoßes gegen § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Tenor aufgenommen. Der Bezeichnung als Vorsatzdelikt bedurfte es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 4 StR 488/23 Rn. 6 mwN).
3. Der Straf- und der Einziehungsausspruch haben keinen Bestand.
a) Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die angeordnete Einziehung des Pkw Audi der Angeklagten nicht strafmildernd bedacht.
Die Einziehung des Fahrzeugs hat das Landgericht im Ansatz zutreffend auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 2 StR 474/21 Rn. 16; Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 10 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Dem Urteil ist bereits der Wert des Pkw nicht zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Wert hatte und die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre.
b) Infolge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung, der ebenso bei der erneuten Rechtsfolgenbemessung zu bedenken sein wird, unterliegt auch die Einziehungsentscheidung der Aufhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 2 StR 474/21 Rn. 16; Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 10). Diese hätte auch für sich nicht bestehen bleiben können. Denn die Urteilsgründe („war … einzuziehen“) lassen rechtsfehlerhaft nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Einziehung des Pkw ihr Ermessen ausgeübt hat (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 3 StR 68/25 Rn. 7 mwN).
c) Die jeweils zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), denn es liegen reine Wertungsfehler vor (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 2 StR 474/21 Rn. 16; Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18 Rn. 6). Auch dass der Generalbundesanwalt meint, die Feststellungen würden insoweit keinen Bestand haben können, steht ihrer Aufrechterhaltung und der entsprechenden weiter gehenden Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Bei verständiger Würdigung seiner Ausführungen hat der Generalbundesanwalt die Aufhebung der zugehörigen Feststellungen lediglich anheimgestellt, denn in seinen förmlichen Antrag hat dies keinen Eingang gefunden.
Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 403
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede