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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
September 2004
5. Jahrgang
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Gelangt der Tatrichter bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB), bei der er auch eine früher gebildete Gesamtstrafe aufzulösen hat, zu einer Verschärfung der aufgelösten Gesamtstrafe, die in der Zahl und Höhe der neu hinzutretenden Einzelstrafen sowie den sonstigen für die Bildung der Gesamtstrafe bestimmenden Faktoren keine ausreichende Erklärung findet, so hat er die Änderung des Bewertungsmaßstabes gegenüber der früheren Gesamtstrafenbildung anzusprechen und hierfür nachvollziehbare Gründe zu nennen.
Der neu erkennende Tatrichter hat, selbst wenn er die Strafzumessung des früheren Urteils als zutreffend erachtet, selbständige und neue Erwägungen darüber anzustellen, welche Strafen für die jeweiligen Taten gerechtfertigt sind (vgl. BGHR StPO aaO; BGH NStZ-RR 1996, 266).
Ist der Täter strafbefreiend vom Versuch einer Tat zurückgetreten, so dürfen der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden (Rücktrittsprivileg; vgl. BGHSt 42, 43).
Die Anwendung des § 63 StGB setzt neben der positiven Feststellung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, dass diese auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruht, das heißt mit diesem in einem ursächlichen und symptomati-
schen Zusammenhang steht (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGH NStZ-RR 2003, 232). Nötig ist, dass die Tatbegehung durch den (nicht nur vorübergehenden) Zustand ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist und dass auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (BGH NStZ 1991, 528; BGH NJW 1998, 2986, 2987).