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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
September 2004
5. Jahrgang
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1. Einzelfall der Beschränkung der Verfolgung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO infolge erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 370a AO.
2. Es ist nicht ersichtlich, wie der Verbrechenstatbestand des § 370a AO verfassungskonform ausgelegt werden kann.
3. Das Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" erscheint unter Bedacht auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend bestimmt. Es ist nicht ersichtlich, wie der Normadressat durch Auslegung Tragweite und Anwendungsbereich des Verbrechenstatbestandes ermitteln und konkretisieren soll.
4. Eine Strafnorm muss umso präziser sein, je schwerer die angedrohte Strafe ist (BVerfGE 105, 135, 155 f.). Die Nachbesserung eines unbestimmten Gesetzes ist dem Strafrichter versagt (BVerfGE 105, 135, 153).
In Fällen der Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland setzt die Verurteilung wegen vollendeter Einfuhr voraus, dass der Täter während der Dauer des Aufenthalts im Inland eine tatsächliche Verfügungsmacht an dem Rauschgift innehat oder ohne Schwierigkeiten erlangen kann (vgl. BGHSt 31, 374, 376 m. w. N.; st. Rspr.). Dazu muss der Tatrichter die Verfügungsmög-
lichkeit des Kuriers in jedem Einzelfall aufgrund einer fehlerfreien Beweiswürdigung konkret feststellen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 = NStZ 2003, 92).