Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2003
4. Jahrgang
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Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht statthaft. (BGHSt)
§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung. (BGHR)
1. Im Sinne des § 405 Satz 2 StPO ist ein Antrag zur Erledigung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierige bürgerlich-rechtliche Rechtsfragen entschieden werden müßten. Das ist bei das internationale Privatrecht betreffenden Problemkreisen regelmäßig der Fall.
2. § 357 StPO findet keine Anwendung, wenn die Aufhebung des Urteils nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes erfolgt. § 357 StPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Für das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung ist § 357 StPO, jedenfalls soweit die Voraussetzungen des Strafverfahrens als solche in Rede stehen, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus anwendbar.
Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem anderen bekannten Ort als am Verwaltungssitz der Gesellschaft eine Abteilung errichtet, die den Abruf von Telekommunikationsdaten technisch umsetzt, so folgt daraus gemäß § 162 Abs. 1 StPO, dass nicht das Amtsgericht am Verwaltungssitz für die Anordnung der Übermittlung von Verbindungsdaten zuständig ist, sondern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Auskünfte zu erteilen sind.
Der gemäß § 265 Abs. 2 StPO erteilte rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung darf nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt werden (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 7; BGH NStZ 1996, 49).
Die Rücknahme kann durch eigenhändiges Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305). Bringt der Angeklagte mit seinem Schreiben deutlich zum Ausdruck, dass das Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll und er keine weitere Prüfung seines Falles wünscht (vgl. BGH NStZ 1997, 378), ist dies für eine Rechtsmittelrücknahme ausreichend.
1. Wenn "Aussage gegen Aussage" steht, ist die Belastungsaussage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Das gilt namentlich, wenn der im wesentlichen einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Es bedarf dann im Rahmen einer Gesamtschau einer lückenlosen Würdigung seiner Aussage samt aller Umstände und Indizien, die für ihre Bewertung von Bedeutung sein und das gefundene Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHSt 44, 153, 158; 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23).
2. Begründet das Tatgericht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin mit ihrer eigenen Aussage, anstatt für deren Richtigkeit auf Indizien abzustellen, die außerhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257; BGH StV 1998, 580, 581), so stellt dies stellt einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar (vgl. BGH StV 1996, 366, 367).