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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 373/02, Beschluss v. 11.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 373/02; BGH 2 AR 203/02 - Beschluss vom 11. Dezember 2002 (-)

Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von Telekommunikations-Verbindungsdaten.

§ 100 g StPO; § 100 h StPO; § 162 StPO; § 90 TKG

Leitsatz des Bearbeiters

Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem anderen bekannten Ort als am Verwaltungssitz der Gesellschaft eine Abteilung errichtet, die den Abruf von Telekommunikationsdaten technisch umsetzt, so folgt daraus gemäß § 162 Abs. 1 StPO, dass nicht das Amtsgericht am Verwaltungssitz für die Anordnung der Übermittlung von Verbindungsdaten zuständig ist, sondern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Auskünfte zu erteilen sind.

Entscheidungstenor

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft ist das Amtsgericht X.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täters eine Auskunft der AG über Telekommunikationsverbindungsdaten für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht Y, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet, sodann beim Amtsgericht X, in dessen Bezirk sich die Niederlassung der AG befindet, über deren technische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustellen sind, den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung beantragt.

Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.

2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.

3. Zuständig ist hier das Amtsgericht X. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts X aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. Insoweit zutreffend führt das Amtsgericht in seiner ablehnenden Entscheidung vom 22. November 2002 auch aus, daß die AG ihre sich aus dem TKG in Verbindung mit §§ 100 g, 100 h StPO ergebenden Verpflichtungen zur Auskunftserteilung auf ihre Niederlassung in X übertragen hat. Daher sind dort die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen, weshalb das Amtsgericht X gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung über die Anordnung einer Maßnahme zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es dabei auf den Speicherort der Daten nicht an, da dieser vom Betreiber jederzeit geändert werden und sich möglicherweise auch im Ausland befinden kann. Wo sich der Speicherort der konkreten Daten befindet, ist für Außenstehende nicht erkennbar, während demgegenüber die zur Auskunft verpflichtete Niederlassung bzw. Abteilung der AG feststeht und allgemein bekannt ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Bearbeiter: Karsten Gaede