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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 371

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 368/25, Beschluss v. 08.01.2026, HRRS 2026 Nr. 371


BGH 3 StR 368/25 - Beschluss vom 8. Januar 2026 (LG Osnabrück)

Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens; Grundsatz der persönlichen Vernehmung (vernehmungsersetzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen); (unzulässige) Rüge der Abweichung der schriftlichen Urteilsgründe vom Beratungsergebnis des erkennenden Gerichts.

§ 250 StPO, § 251 StPO; § 261 StPO; § 338 Nr. 6 StPO; § 43 DRiG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, umfasst auch weitere Vorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören. Infolgedessen muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden. Vielmehr müssen diese auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist.

2. Eine Verfahrensrüge, dass genau diejenigen Inhalte einer Vernehmung nicht durch die Aussage eines Angeklagten oder über einen in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungszeugen eingeführt wurden, die das Tatgericht im Urteil verwendet hat, muss wegen des Rekonstruktionsverbot im Revisionsverfahrens regelmäßig erfolglos bleiben.

3. Eine Rekonstruktion einzelner Inhalte der mündlichen Beratung des Tatgerichts in der Revision ist gemäß § 43 DRiG generell untersagt.

Entscheidungstenor

1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der von ihrem Verteidiger im Schriftsatz vom 16. Juli 2025 vorgetragenen Verfahrensrügen gewährt.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. März 2025 wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, „unbefugtem Führen der Berufsbezeichnung Arzt“ in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen schuldig gesprochen. Von der Verhängung einer Jugendstrafe hat es abgesehen und die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie näher bezeichnete Einziehungen angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die ohne Erfolg bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung von Verfahrensrügen zu gewähren. Zwar ist die Sachrüge fristgemäß erhoben, so dass eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Verteidigung hat jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden an der Erhebung der nachfolgend dargestellten Verfahrensrügen gehindert war, weil ihr trotz angemessener Bemühungen das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme zur Verfügung stand (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 514/97, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu diesen Folgendes auszuführen:

a) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Denn sie trägt nicht sämtliche Tatsachen vor, derer es zur Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes bedürfte.

Zur Rüge ist mitgeteilt, dass das Landgericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Gutachtenerstattung durch einen psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen habe. In nichtöffentlicher Hauptverhandlung sei es sodann auch zum Abschluss „des Selbstleseverfahrens“ gekommen. Nicht vorgetragen ist, welche Urkunde(n) das Selbstleseverfahren umfasste. Ein etwaiger Zusammenhang des Inhalts der entsprechend in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke mit der Gutachtenerstattung des Sachverständigen bleibt damit unklar. Insoweit gilt jedoch:

Der Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, umfasst auch weitere Vorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 4 StR 223/20, juris Rn. 4; Urteil vom 22. März 2023 - 1 StR 243/22, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Öffentlichkeit 8 Rn. 9; jeweils mwN). Infolgedessen muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden, sondern diese müssen auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - 4 StR 88/23, NStZ 2025, 312 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14, juris Rn. 12).

Diese Prüfung ist dem Senat hier verwehrt. Sollte es sich bei den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden beispielsweise um das schriftliche Gutachten des Sachverständigen oder diesem zugrundeliegende psychiatrische Atteste gehandelt haben, wäre ein Zusammenhang zum Verfahrensvorgang, auf den sich der Ausschluss der Öffentlichkeit bezog, gegeben. Für eine im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführte Urkunde finden hier dieselben Maßstäbe wie bei einer nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Urkunde Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155 Rn. 6 ff.). Soweit der Verteidiger erstmals im Schriftsatz vom 2. Januar 2026 für den Inhalt des Selbstleseverfahrens auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2025 verweist, ist diese Mitteilung zum einen verspätet, zum anderen erfüllt auch sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Bezugnahme auf Akteninhalt den erforderlichen vollständigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2025 - 6 StR 336/24, juris Rn. 18 mwN).

b) Die Rüge, das Landgericht habe seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nach § 261 StPO geschöpft, weil es eine im Ermittlungsverfahren abgegebene schriftliche Einlassung der Angeklagten sowie Inhalte von zwei ihrer polizeilichen Vernehmungen im Urteil verwendet habe, ist ebenfalls unzulässig. Die Verteidigung führt hierzu aus, die entsprechenden Niederschriften seien ausweislich des Protokolls nicht als Urkunden und auch nicht vollständig im Wege von Vorhalten in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Nur „Versatzstücke daraus“ seien der Angeklagten vorgehalten worden, zu denen sie sich erklärt habe. Die polizeiliche Vernehmungsbeamtin sei ebenfalls nur kurz zu den Aussageinhalten angehört worden.

Damit behauptet die Rüge nicht, dass genau diejenigen Teile der Vernehmungen nicht durch die Aussage der Angeklagten und/oder über die Polizeizeugin eingeführt wurden, die das Landgericht im Urteil verwendet hat. Im Übrigen ist ein Vorhalt formlos möglich und bedarf ebenso wenig wie seine Beantwortung durch den Angeklagten oder Zeugen der Protokollierung, so dass sich die negative Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO entgegen den Ausführungen der Revisionsführerin nicht auf sie erstreckt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 8. August 2024 - 5 StR 322/24, juris; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 273 Rn. 16; jeweils mwN). Vor allem aber steht einem Erfolg dieser Verfahrensrüge das Rekonstruktionsverbot entgegen (s. zu diesem etwa BGH, Beschlüsse vom 3. September 1997 - 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 213 f.; vom 11. März 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 180; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15).

c) Schließlich rügt die Angeklagte, die Urteilsgründe stimmten nicht mit dem Beratungsergebnis des Landgerichts überein. Zum Beleg hierfür führt sie den am Tag der Urteilsverkündung von drei Berufsrichtern erlassenen, zehn Seiten umfassenden Unterbringungsbefehl an, der einzelne Formulierungen zur Begründung der Voraussetzungen des § 21 StGB enthalte, die sich im später verfassten schriftlichen Urteil so nicht mehr wiederfänden, nachdem das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren an ihnen Anstoß genommen habe.

Auch diese Rüge ist unzulässig. Sie zieht nicht in Zweifel, dass die schriftlichen Urteilsgründe den verkündeten Tenor tragen, sondern verlangt eine darüber hinausgehende Rekonstruktion einzelner Inhalte der mündlichen Beratung des Tatgerichts. Eine solche Rekonstruktion ist generell untersagt (§ 43 DRiG). Sie wäre anhand des vorgelegten Unterbringungsbefehls auch nicht möglich, zumal das Landgericht in der Hauptverhandlung - anders als beim Erlass des Unterbringungsbefehls - mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt war.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 371

Bearbeiter: Fabian Afshar