HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 171
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 1409/25, Beschluss v. 14.01.2026, HRRS 2026 Nr. 171
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind ein strafprozessualer Durchsuchungsbeschluss, die Bestätigung einer Sicherstellung und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung.
Die Beschwerdeführerin zu 2) ist eine im Jahr 2019 gegründete Kapitalgesellschaft, die ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen betreibt. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist im Jahr 2001 geboren, Schülerin und seit Gründung als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zu 2) eingetragen. Die Website der Beschwerdeführerin zu 2) nennt den Vater der Beschwerdeführerin zu 1) als „Technische[n] Leiter“ und ihre Mutter als Prokuristin. Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu 1) und ihren Vater wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB. Konkret wird ihnen vorgeworfen, eine unbekannte Anzahl von Arbeitnehmenden nicht zur Sozialversicherung angemeldet und dadurch Beiträge in unbekannter Höhe nicht abgeführt zu haben. Anlass der Ermittlungen waren eine anonyme Anzeige sowie die Verkehrskontrolle zweier nicht angemeldeter ausländischer Staatsangehöriger in Arbeitskleidung in einem Fahrzeug der Beschwerdeführerin zu 2), die jeweils im Herbst 2023 stattfanden und durch die übereinstimmende Informationen über die Arbeitsbedingungen im Betrieb bekannt wurden.
Das Amtsgericht hat die Durchsuchung der Privat- und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 1) hinsichtlich ihrer Privatadresse und der Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin zu 2) angeordnet. Gesucht werden sollten ohne zeitliche Eingrenzung „Geschäftsunterlagen, die sich auf die [Beschwerdeführerin zu 2)] beziehen und die Rückschlüsse auf die Aufträge sowie die Arbeitnehmer zulassen, insbesondere (Lohn-)Buchhaltung, Rechnungen und Aufträge“. Bei der Durchsuchung wurden ausschließlich in den Räumen der Beschwerdeführerin zu 2) Unterlagen und digitale Geräte sichergestellt. Das Amtsgericht hat die „Beschlagnahme“ der sichergestellten Gegenstände bestätigt. Das Landgericht hat die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu 1) gegen diesen Beschluss sowie gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 13 Absätze 1 und 2 sowie - allein die Beschwerdeführerin zu 2) - von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss wahre die Umgrenzungsfunktion nicht. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei keine Tatzeit angegeben und damit die Beschlagnahme aller Geschäftsunterlagen seit Beginn der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 2) ermöglicht. Aufgrund des besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen die Umgrenzungsfunktion verletze die andauernde Beschlagnahme die Beschwerdeführerin zu 2) auch in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist teilweise unzulässig (1) und im Übrigen unbegründet (2).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Beschwerdeführerin zu 2) betrifft (a) und soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1) gegen die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2) sowie gegen die „Beschlagnahme“ der in den Geschäftsräumen sichergestellten Gegenstände wendet (b).
a) Die Beschwerdeführerin zu 2) hat hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts schon nicht entsprechend den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dazu vorgetragen, den Rechtsweg erschöpft zu haben. Zwar sind juristische Personen bei einer Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 3 GG beschwerdebefugt und können, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Verfassungsbeschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat hier aber nur im eigenen Namen jeweils Beschwerde eingelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Rechtmittelschriften dahingehend ausgelegt werden könnten, dass auch im Namen der Beschwerdeführerin zu 2) eine Beschwerde eingelegt worden ist, werden nicht dargelegt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, Rn. 16). Jenseits allgemeiner Erwägungen fehlt schon eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt der Rechtsmittelschriften. Ungeachtet dessen hat das Landgericht ausdrücklich nur über die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu 1) entschieden, weshalb - unterstellt die Beschwerdeführerin zu 2) habe jeweils eine Beschwerde eingelegt - über diese noch nicht entschieden wäre.
Mit Blick auf den angegriffenen Beschluss des Landgerichts, mit dem die Beschwerden der hier beschuldigten Beschwerdeführerin zu 1) zurückgewiesen wurden, hat die Beschwerdeführerin zu 2) schon nicht aufgezeigt, inwieweit sie beschwert und in ihren Grundrechten verletzt sein könnte.
b) aa) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) hinsichtlich der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2) eine Verletzung von Art. 13 Absätze 1 und 2 GG rügt, hat sie eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht entsprechend der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt.
Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <151 f.>). Dem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 f.>; 42, 212 <219>; 44, 353 <371>; 97, 228 <265>). Die Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person tangiert allerdings die Sphäre ihrer Organe und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich nicht; Grundrechtsträgerin ist die juristische Person selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2018 - 2 BvR 2993/14 -, openJur, Rn. 27 m.w.N.). Eine Beschwerdeberechtigung von Privatpersonen bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person besteht nur, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2018 - 2 BvR 2993/14 -, openJur, Rn. 27). Das kann zwar zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, Rn. 14 f., vom 10. Januar 2018 - 2 BvR 2993/14 -, openJur, Rn. 27 und vom 3. März 2021 - 2 BvR 1746/18 -, Rn. 50). Dies ist aber nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation der Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft übertragbar. Über die Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 2) oder zur konkreten Nutzung der Geschäftsräume durch die Beschwerdeführerin zu 1) ist nichts vorgetragen.
bb) Die Beschwerdeführerin zu 1) hat auch nicht dargelegt, inwieweit sie durch die Sicherstellung von Unterlagen und digitalen Geräten in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu 2) in Art. 13 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Eine Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 GG rügt die Beschwerdeführerin zu 1) dagegen weder ausdrücklich noch der Sache nach.
2. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) hinsichtlich der Durchsuchung ihrer Wohnräume eine Verletzung der Umgrenzungsfunktion des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses aus Art. 13 Abs. 2 GG insbesondere wegen der fehlenden Nennung eines Tatzeitraums rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet. Eine Grundrechtsverletzung liegt nicht vor.
a) Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Gericht vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Dieses trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Das Gericht muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Zur Individualisierung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Tatzeit unerlässlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 1872/05 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 18). Auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, sind so genau zu umschreiben, wie es nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>). Zwar ist eine genaue Bezeichnung des Beweismaterials, auf das die Durchsuchung gerichtet ist, häufig nicht möglich. Das schließt jedoch nicht aus, die erwarteten Beweismittel wenigstens annäherungsweise - gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben - zu beschreiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>). Die Angaben zum Tatvorwurf und den zu suchenden Beweismitteln dienen den durchsuchenden Ermittlungspersonen zur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28), zugleich versetzen sie die von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung ihrerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Ermittlungspersonen überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; zum Ganzen vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2024 - 1 BvR 1085/24 -, Rn. 10 m.w.N.).
b) Danach bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Formulierung des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses. Er stellt sich unter Berücksichtigung des Möglichen und Zumutbaren nach dem Ermittlungsstand bei seinem Erlass - insbesondere in der Gesamtschau (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 17, 25 und vom 11. November 2024 - 1 BvR 1085/24 -, Rn. 10 f.) - als messbar und kontrollierbar dar.
aa) Gerade bei Ermittlungen in einem Umfeld, in dem nach kriminalistischer Erfahrung besondere Verschleierungshandlungen zu erwarten sind, ist der Vorbehalt des Möglichen und Zumutbaren von besonderer Bedeutung. Richten sich die Ermittlungen auf komplexere Tatkonstellationen, befinden sich Ermittlungsbehörden in einem frühen Ermittlungsstadium häufig in einer Situation, in der zwar ein Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten besteht, sich aber weder eine zeitliche noch eine inhaltliche konkrete Eingrenzung einzelner Taten vornehmen lässt. Insbesondere in steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aber auch im Bereich der Organisierten Kriminalität liegen nicht selten etwa konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten aus einer Organisation heraus vor, ohne aber dass Einzeltaten, Tatzeitpunkte und verantwortliche Personen bereits konkretisiert werden können. Zwar können auch hier ein konkret angegebener Tatzeitraum als auch eng umschriebene Einzeltaten erheblich zur Umgrenzung beitragen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2004 - 2 BvR 2105/03 -, juris, Rn. 11 und vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 1872/05 -, juris, Rn. 11). Beides ist aber jedenfalls dann nicht verfassungsrechtlich zwingend, wenn sich aus der Gesamtschau des Durchsuchungsbeschlusses ansonsten klar ergibt, was das anordnende Gericht erfassen will (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 26; vgl. anders noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2012 - 2 BvR 1345/08 -, Rn. 16 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 22) und der Eingriff insoweit messbar und kontrollierbar bleibt. Wird aus dem Durchsuchungsbeschluss bei einer Gesamtschau deutlich, dass das anordnende Gericht genau die angeordnete Weite der Durchsuchung beabsichtigte, weil es davon überzeugt ist, dass diese Weite vom Anfangsverdacht getragen wird, begründet dies jedenfalls für sich genommen keinen Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion aus Art. 13 Abs. 2 GG. Eine andere Frage ist es, ob ein so weit gefasster Durchsuchungsbeschluss noch angemessen ist. Es kommt also entscheidend auf die Abgrenzung zwischen der Umgrenzungsfunktion aus Art. 13 Abs. 2 GG und der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung aus Art. 13 Abs. 1 GG an.
bb) Danach konnten hier sowohl die Ermittlungspersonen als auch die Betroffenen aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend genau erkennen, was der Fokus der Vorwürfe war und nach welcher Art von Beweismitteln gesucht werden durfte. Das Amtsgericht wollte den Durchsuchungsbeschluss ersichtlich auf die gesamte Zeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 2) erstrecken, weil es aus den vorliegenden Indizien auf einen Anfangsverdacht für die gesamte Zeit der Geschäftstätigkeit schloss. Da die Beschwerdeführerin zu 2) erst im Jahr 2019 gegründet worden war, konnten auch nur vergleichsweise wenige zu konkretisierende Einzeltaten in einen verjährten Zeitraum fallen. Überdies hätten Unterlagen aus diesen Zeiträumen auch erhebliche indizielle Bedeutung für die nicht verjährten Taten. Insbesondere unter Berücksichtigung der relativ kurzen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 2) hätte die Aufnahme einer auf den Zeitraum ab Juli 2019 gerichteten zeitlichen Begrenzung die Messbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erhöht. Eine weitere zeitliche Begrenzung oder Konkretisierung der Einzeltaten war dem Amtsgericht zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse aufgrund des Ermittlungsstands auch nicht möglich oder zumutbar. So würde etwa eine zeitliche Eingrenzung auf die Monate, in denen die anonyme Anzeige einging oder die Verkehrskontrolle stattfand, nicht den tatsächlich bestehenden Anfangsverdacht umfassen.
Der Frage, ob die Weite der Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin zu 2) auch verhältnismäßig war, muss mangels entsprechender Rüge nicht nachgegangen werden; eine Unverhältnismäßigkeit liegt auch nicht auf der Hand.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 171
Bearbeiter: Holger Mann