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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 170

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 986/25, Beschluss v. 11.12.2025, HRRS 2026 Nr. 170


BVerfG 1 BvR 986/25 (1. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 11. Dezember 2025 (OLG Stuttgart / LG Ulm / AG Göppingen)

Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (ehrbeeinträchtigende Äußerungen gegenüber einem Schulleiter im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen; Anforderungen an die Sinnermittlung einer Äußerung; Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums; sprachlicher Kontext und Begleitumstände; Ausschluss nicht ehrenrühriger Deutungen; grundsätzliches Erfordernis einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht; kein genereller Vorrang der Meinungsfreiheit; Absehen von einer Abwägung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen; Schmähung und Formalbeleidigung; Erfordernis der Würdigung von Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung; besonderes Schutzbedürfnis der Machtkritik; „Kampf ums Recht“; Schutz von Amtsträgern vor Verächtlichmachung und Herabwürdigung).

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; § 185 StGB; § 193 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von E-Mail-Schreiben eines Vaters an den Schulleiter seines Sohnes im Zusammenhang mit den damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen ist verfassungsrechtlich nicht haltbar, wenn die Strafgerichte bei der Sinnermittlung des Vorwurfs „faschistoider Anordnungen“ nicht berücksichtigen, dass sich dieser ersichtlich auf die vom Gesetzgeber erlassenen Maßnahmen und nicht auf den Schulleiter bezog. Entsprechendes gilt, wenn die Gerichte hinsichtlich der den Schulleiter betreffenden Äußerung, das „System“ sei „von Faschisten zu reinigen“, die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nicht vornehmen, weil sie verkennen, dass die Äußerung wegen ihres Sachbezugs zu der Kritik des Beschuldigten an den Corona-Maßnahmen nicht als Schmähung einzustufen ist.

2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Strafvorschrift des § 185 StGB gehört. Bei deren Anwendung verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Diese ist unter Einbeziehung ihres Kontextes auszulegen, und es darf ihr kein Sinn zugemessen werden, den sie objektiv nicht haben kann.

3. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut der Äußerung ist ihr Sinngehalt unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts sowie ihrer Begleitumstände zu bestimmen, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren.

4. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen wird es nicht gerecht, wenn ein Gericht lediglich eine isolierte Betrachtung des umstrittenen Äußerungsteils vornimmt oder wenn es bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mögliche andere, nicht ehrenrührige Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben. Allerdings ist es dabei nicht geboten, auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen; erst recht sind keine abstrakten Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden.

5. Voraussetzung einer Verurteilung nach § 185 StGB im Regelfall eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung zwischen der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht. Dabei kommt der Meinungsfreiheit kein genereller Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsschutz zu. Eine Abwägung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt. An diese Fallkonstellationen sind jedoch jeweils strenge Kriterien anzulegen.

6. Den Charakter einer Schmähung oder Schmähkritik nimmt eine Äußerung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Kennzeichnend für eine Formalbeleidigung ist hingegen die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit, die darauf abzielt, andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen.

7. Für die regelmäßig gebotene Abwägung ist unter anderem von Bedeutung, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Außerdem ist dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik Rechnung zu tragen. Hierzu gehört die Freiheit der Bürger, Amtsträger ohne Furcht vor Strafe grundsätzlich auch in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können.

8. Auch gegenüber Amtsträgern oder Politikern erlaubt die Verfassung allerdings nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung oder Verächtlichmachung, sondern erfordert eine Abwägung dahingehend, ob eine Äußerung zum öffentlichen Meinungskampf beiträgt oder ob die Herabwürdigung der betreffenden Personen im Vordergrund steht. Es ist auch im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft notwendig, Amtsträger und Politiker vor solchen Angriffen zu schützen.

9. Bezüglich der Form und der Begleitumstände einer Äußerung kann von Bedeutung sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder mit Vorbedacht gefallen ist, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung oder Erfahrung die Wahrung der äußerungsrechtlichen Grenzen auch in besonderen Situationen zuzumuten ist und ob für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand. So ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Anliegen zu unterstreichen (sogenannter „Kampf ums Recht“).

10. Bei der Abwägung ist außerdem die konkrete Verbreitung und Wirkung einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich ist, welcher Kreis von Personen von der Äußerung Kenntnis erhält, ob die Äußerung schriftlich oder anderweitig perpetuiert wird und ob sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium wie dem Internet getätigt wird.

Entscheidungstenor

1. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. Juli 2024 - 2 NBs 13 Js 21896/21 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 2025 - 1 ORs 26 SRs 734/24 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die vorgenannten Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.

3. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025 - 1 ORs 26 SRs 734/24 - wird damit gegenstandslos.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafgerichtliches Ausgangsverfahren, in dem der Beschwerdeführer wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

1. Nach den fachgerichtlichen Feststellungen besuchte der jüngste Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2021 ein Gymnasium in (…). Aufgrund von damals an der Schule durchgeführten Testungen auf das SARS-CoV-2 Virus kam es zunächst zu - nicht verfahrensgegenständlichen - verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter des Gymnasiums, bei dem es sich um den Geschädigten des Ausgangsverfahrens handelt. Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen beiden ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In einer - den verfahrensgegenständlichen E‑Mails vorausgegangenen - Nachricht vom 24. Juni 2021, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter eingeleitet worden war, beanstandete der Beschwerdeführer nochmals die damaligen Unterrichtsbedingungen.

2. Anknüpfend an dieses Vorgeschehen stellten die Fachgerichte zu den als Beleidigung bewerteten Taten im Wesentlichen Folgendes fest:

a) In einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021, die der Beschwerdeführer mit der Anredeformel „Sehr geehrte Damen und Herren“ einleitete, bemängelte er unter anderem den Ausschluss seines Sohnes vom Präsenzunterricht an der Schule. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1 der fachgerichtlichen Urteilsgründe).

b) Mit Schreiben vom 14. September 2021 informierte der Geschädigte seinerseits den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau darüber, dass nach der aktuellen Corona-VO Schule vom 13. September 2021 eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, sofern nicht eine der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen ärztlich nachgewiesen sei.

Daraufhin versandte der Beschwerdeführer noch am 14. September 2021 eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter („Sehr geehrter Herr […]“) versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Dieser sei nämlich nicht bereit, an freiwilligen Maßnahmen - wie medizinischen Testungen - mitzuwirken, sodass für ihn nach der geltenden Corona-VO Schule ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bestehe. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es - gerichtet an den Schulleiter - schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2 der fachgerichtlichen Urteilsgründe).

II.

1. Für diese Äußerungen in den E-Mails vom 20. Juli 2021 und vom 14. September 2021 verurteilte das Amtsgericht den - bis dahin nicht vorbestraften - Beschwerdeführer, einen pensionierten Polizeibeamten, wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro.

2. Die hiergegen von dem Beschwerdeführer eingelegte Berufung verwarf das Landgericht mit Urteil vom 18. Juli 2024 als unbegründet. Zur Begründung führte es - soweit hier relevant - im Wesentlichen Folgendes aus:

a) Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe den Geschädigten nicht persönlich beleidigen wollen, stelle unter Zugrundelegung des objektiven Wortlauts der E-Mails vom 20. Juli 2021 und vom 14. September 2021 sowie unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs mit der vorausgegangenen Nachricht vom 24. Juni 2021 eine bloße Schutzbehauptung dar. Wenn es ihm alleine um eine Beanstandung der Corona-Maßnahmen gegangen wäre, hätte sich der - sehr gebildete und eloquent auftretende Beschwerdeführer - leicht einer anderen Ausdrucksweise bedienen können, was er indes bewusst nicht getan habe. Er habe mit seinen E-Mails gerade den Schulleiter als Repräsentanten des Systems treffen und ihn in seiner Ehre herabsetzen wollen. Der Beschwerdeführer habe mehrere E-Mails mit einer persönlichen Anrede an den Geschädigten gerichtet und er habe diesen auch wiederholt mit „Sie“ angesprochen. Auch das Schreiben vom 20. Juli 2021, das der Beschwerdeführer mit der Anredeformel „Sehr geehrte Damen und Herren“ eingeleitet habe, knüpfe inhaltlich an die vorausgegangene Mail vom 24. Juni 2021 an und sei eindeutig an den Schulleiter gerichtet gewesen. Bei dieser Sachlage habe der Geschädigte ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Äußerungen unmittelbar gegen ihn gerichtet gewesen seien, zumal er als Schulleiter auch die Verantwortung für die Einhaltung der Masken- und Nachweispflicht getragen habe. Der Beschwerdeführer habe den Schulleiter letztlich als Teil des Systems angesehen, gegen das er sich zur Wehr habe setzen wollen. Er habe ihn daher durch seine Äußerungen im Kontext des von ihm verwendeten Begriffs „Faschismus“ bewusst in seiner Ehre kränken wollen.

b) Der Beschwerdeführer habe sich hierdurch der Beleidigung in zwei Fällen schuldig gemacht. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen unterfielen zwar dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Allerdings seien dem Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG auch Schranken gesetzt, zu denen unter anderem die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehöre.

Es habe insoweit grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden zu erfolgen. Die verfahrensgegenständlichen Ausdrücke enthielten eindeutig ein Unwerturteil, das geeignet sei, den Schulleiter in seinem Ansehen empfindlich herabzusetzen. Die Meinungsfreiheit trete vorliegend allerdings bereits deswegen hinter den Ehrschutz zurück, weil die verfahrensgegenständlichen Äußerungen eine Schmähung des Geschädigten darstellten. Hierfür reiche zwar eine überzogene oder ausfallende Kritik allein nicht aus. Eine Schmähung liege vielmehr erst dann vor, wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Dies sei hier der Fall. Gerade der Duktus der E-Mails zeige, dass es dem Beschwerdeführer nicht um ein sachliches Anliegen gegangen sei, sondern dass die persönliche Kränkung des Schulleiters - als örtlichem Repräsentanten des Systems - klar im Vordergrund gestanden habe. Auch wenn den ehrkränkenden Äußerungen im Ausgangspunkt eine Meinungsverschiedenheit über die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Schülern wegen der Verweigerung von Testnachweisen zugrunde gelegen habe, sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, den Schulleiter derart massiv in seiner Ehre anzugreifen und ihn einem Faschisten gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr durch die von ihm gewählte Ausdrucksweise die Grenze des Zulässigen überschritten, worauf es ihm auch angekommen sei. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen stellten sich daher auch im Lichte der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit als strafbare Beleidigungen dar, die auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt seien.

3. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. April 2025 als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe. Auf eine weitergehende Begründung verzichtete das Gericht.

4. Die hiergegen von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit weiterem Beschluss vom 15. April 2025 zurück.

III.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die in allen drei Instanzen ergangenen Gerichtsentscheidungen an und er wendet sich zudem - mittelbar - gegen die Strafvorschrift des § 185 StGB. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

2. Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.).

1. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung in zwei Fällen greift in seine Meinungsfreiheit ein.

aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>). Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>; 94, 1 <7>). Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247 f.>).

bb) Nach den fachgerichtlichen Feststellungen warf der Beschwerdeführer dem Geschädigten unter anderem die Befolgung „faschistoider Anordnungen“ vor, er sprach von einem „faschistischen System“ und er äußerte sich zudem wertend über eine „Reinigung“ des Systems von „Faschisten“. Die strafrechtliche Sanktion knüpft an diese als Werturteile zu qualifizierenden und dementsprechend in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallenden Äußerungen an.

b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen. Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292>; stRspr).

(1) Bei Anwendung der Strafvorschriften auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.). Mit Blick hierauf kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts bereits dadurch begründet sein, dass der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; 94, 1 <9>).

(a) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 15). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (BVerfGE 93, 266 <295>). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung hingegen regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 31 m.w.N.).

(b) Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 17).

(c) Den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung ist auch dann nicht genügt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 19). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Lassen Formulierungen oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 93, 266 <296>).

(d) Die vorgenannten Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich - wie hier - um einen intensiven Grundrechtseingriff in Form eines Strafurteils handelt (vgl. BVerfGE 93, 266 <296> m.w.N.). Im Übrigen bleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit der Fachgerichte. Im Zusammenhang mit Äußerungsdelikten betrifft das Fragen wie die, ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde, zumal wenn die Feststellungen auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der Hauptverhandlung beruhen (vgl. BVerfGE 43, 130 <137>; 93, 266 <296>).

(2) Aufbauend auf der Sinnermittlung der in Frage stehenden Äußerung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>). Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; stRspr). Dabei handelt es sich um Ausnahmekonstellationen, an deren Vorliegen jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 ff.).

Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 22; siehe - näher dazu - auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 ff.).

Kennzeichnend für eine Formalbeleidigung ist nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21).

(3) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290 ff.>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 30).

(4) Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 30; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Einzelfall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19 -, Rn. 17 m.w.N.).

(a) Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294 f.>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 24).

(b) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 25).

Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt freilich nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. < BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember - 1 BvR 1073/20 -, Rn.34>). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in Bezug auf die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen hinzunehmen sind und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern ebenso daran, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 34 f. m.w.N.).

(c) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 25 m.w.N.).

(d) Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen - beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren - die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33, und vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 27). Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33, und vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 27).

(e) Ferner ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 <116>), etwa unter Nutzung von Bildnissen des Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 28).

(f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit „abgearbeitet“ werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umstände des Einzelfalls die je abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach den Umständen kann eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19 -, Rn. 24 m.w.N.).

bb) Diesen verfassungsgerichtlichen Maßstäben wird das - vom Oberlandesgericht nicht beanstandete - Urteil des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht.

(1) Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 (Fall 1 der fachgerichtlichen Urteilsgründe) wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Die nähere Darlegung einer an den Wortlaut anknüpfenden konkreten Sinnermittlung war schon deswegen unabdingbar, weil sich das in der Äußerung des Beschwerdeführers verwendete Adjektiv nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums unter Berücksichtigung des vorliegenden sprachlichen Kontextes auf die vom Gesetzgeber erlassenen Schutzmaßnahmen, nicht jedoch auf den Schulleiter bezog.

Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit der vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail vom 24. Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist es für die Sinnermittlung von Bedeutung, in welchem sprachlichen Kontext die umstrittene Äußerung steht und unter welchen Begleitumständen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren. Das Landgericht hat vorliegend indes bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail vom 24. Juni 2021 für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Begründung des Gerichts beschränkt sich, abgesehen von einer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer verwendeten unterschiedlichen Anredeformeln, letztlich auf einen schlagwortartig angeführten und nicht weiter konkretisierten Verweis auf den bestehenden „Gesamtzusammenhang“. Nähere Ausführungen dazu, auf welche Textpassagen aus der vorangegangenen E-Mail vom 24. Juni 2021 es nach der Auffassung des Landgerichts im Einzelnen ankommen soll und inwieweit diese für die Bestimmung des Kontextes der verfahrensgegenständlichen Äußerung konkret von Relevanz sein sollen, fehlen indes. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

Soweit das Landgericht möglicherweise die in der E-Mail vom 24. Juni 2021 unter anderem enthaltene Formulierung, mit der der Beschwerdeführer dem Schulleiter einen „faschistoiden Kadergehorsam“ vorgeworfen hatte, vor Augen gehabt haben sollte, bedarf es im Übrigen keiner Entscheidung, ob diese Äußerung ihrerseits verfassungsrechtlich tragfähig als Beleidigung hätte gewertet werden können; denn dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

(2) In Bezug auf die E-Mail vom 14. September 2021 (Fall 2) begegnet im Ausgangspunkt die Wertung der Fachgerichte, die verfahrensgegenständlichen Äußerungen wiesen in ihrer konkreten Fassung einen ehrverletzenden Charakter auf, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme der Gerichte, die vom Beschwerdeführer unter anderem erwähnte „Reinigung“ des Systems von „Faschisten“ sei insbesondere angesichts ihres unmittelbaren und konkret auf den Schulleiter bezogenen Äußerungskontextes („Menschen wie Sie“) persönlich gegen diesen gerichtet, bewegt sich innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsrahmens.

Zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen muss in diesem Fall allerdings der praktisch vollständige Abwägungsausfall führen, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik, die eine im Regelfall vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich macht, nicht.

Soweit das Landgericht - vom Oberlandesgericht unbeanstandet - davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren vorliegend in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden und seinen Sohn betreffenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte. Der hierdurch noch gegebene Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung wird auch nicht durch die Erwägung des Landgerichts infrage gestellt, wonach es dem Beschwerdeführer gerade darauf angekommen sei, den Geschädigten als „Repräsentanten des Systems“ in seiner Ehre zu kränken. Nach den Urteilsgründen waren die festgestellten Äußerungen nämlich gerade gegen den konkreten „Systemrepräsentanten“ gerichtet, der für die Umsetzung der - von dem Beschwerdeführer in der E-Mail kritisierten - Schutzmaßnahmen verantwortlich zeichnete.

Die von dem Landgericht weiterhin angeführte Erwägung, wonach sich der sehr gebildete und eloquent auftretende Beschwerdeführer leicht auch einer anderen Ausdrucksweise hätte bedienen können, verkennt, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer geäußerten Machtkritik nicht davon abhängt, ob es hierfür auch weniger drastische Ausdrucksformen gegeben hätte (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 38).

Um in diesem Fall zu einer verfassungsrechtlich tragfähigen Verurteilung wegen Beleidigung zu gelangen, wäre daher eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Dabei wären die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aspekt der Machtkritik und die fehlende Breitenwirkung der nur bilateral erfolgten Äußerungen zu berücksichtigen gewesen. Im Rahmen der Abwägung hätte zudem auf Seiten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schulleiters Berücksichtigung finden müssen, dass die Äußerungen nicht ad hoc in einer hitzigen Situation gefallen und dass sie schriftlich fixiert sind. Eine diesen Anforderungen genügende Abwägung kommt in den angegriffenen Entscheidungen insgesamt nicht zum Ausdruck.

(3) Das Ergebnis der im Fall 2 nachzuholenden Abwägung ist verfassungsrechtlich aber nicht vorgegeben. Es ist daher nicht entschieden, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen aus der E-Mail vom 14. September 2021 im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt waren.

c) Das Urteil des Landgerichts und der die Revision des Beschwerdeführers verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025 beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

a) Soweit der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Entscheidung angreift, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Das Landgericht hat auf die Berufung des Beschwerdeführers in vollem Umfang über den Prozessgegenstand entschieden. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher durch die nachfolgende Berufungsentscheidung des Landgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>; 13, 231 <233>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2024 - 2 BvR 1100/24 -, Rn. 3).

b) In Bezug auf den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025 hat der Beschwerdeführer seine Beschwer nicht ausreichend dargelegt (vgl. hierzu BVerfGE 119, 292 <295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2025 - 1 BvR 1491/23 -, Rn. 70 m.w.N.).

c) Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf § 185 StGB genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

V.

1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025, der sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu eigen gemacht hat, sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

2. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025 wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1298/24 -, Rn. 60).

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 30 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 170

Bearbeiter: Holger Mann