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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2025
26. Jahrgang
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Von Richter am LG Dr. Niklas Gräbener, Köln[*]
Der Beitrag zeichnet die von Januar 2015 bis einschließlich Oktober 2025 veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung bei den §§ 176 ff. StGB nach, wobei teilweise auch ältere Entscheidungen Eingang in die Darstellung gefunden haben. Hierdurch soll ein Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den deliktsspezifischen Strafzumessungserwägungen beim sexuellen Missbrauch von Kindern gelingen.
Bei der Strafbemessung ist das Tatgericht gehalten, die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.[1] Ein maßgeblicher Strafzumessungsgesichtspunkt beim sexuellen Missbrauch von Kindern ist das Gewicht der sexuellen Handlung und deren Wirkung auf das Opfer.[2] Dies stellt den Tatrichter vor eine Schwierigkeit, da die Vornahme der sexuellen Handlung als solche – bei Qualifikationstatbeständen in Gestalt der dort beschriebenen Varianten – dem Angeklagten gem. § 46 Abs. 3 StGB nicht zur Last gelegt werden darf, sodass deren Gewichtung leicht in Konflikt mit dem in dieser Vorschrift normierten Doppelverwertungsverbot geraten kann. Fehleranfällig erscheinen auch formelhafte Bewertungen des Tatgeschehens, die nicht an konkrete, das Unrecht der jeweiligen Tat besonders kennzeichnende Umstände anknüpfen.
Einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot hat der 4. Strafsenat vor diesem Hintergrund – bei einem Streicheln des Penis eines Kindes über der Unterhose – in der Wertung erblickt, es sei die "Schwere des Übergriffs" zu berücksichtigen. Mangels näherer Erörterung erscheine ein solcher Hinweis angesichts der Tatumstände als "bloße Leerformel" und lasse besorgen, das Tatgericht habe dem Angeklagten die Tatbegehung als solche zur Last gelegt.[3] Als "nicht bedenkenfrei" hat derselbe Senat die Erwägung bezeichnet, die Taten zum Nachteil der Geschädigten hätten sich "nicht am unteren Rand der möglichen Tatausführung" bewegt. Dies lasse besorgen, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet werde.[4] Vom 4. Strafsenat wurde weiter die nicht nachvollziehbar durch Tatsachen belegte, "moralisierend anmutende" tatrichterliche Wertung beanstandet, der Angeklagte habe seine Tochter durch "menschenunwürdige Behandlung" zur Duldung der Taten veranlasst.[5] Aber auch wenn konkrete Tatsachen die Wertung einer "menschenunwürdigen Behandlung" im Einzelfall tragen, ist bei solchen gefühlsbetonten oder moralisch wertenden Beschreibungen Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BGH können sie den Anschein erwecken, das Gericht habe das Urteil nicht in ruhiger und sachlicher Erwägung gefunden, sondern sich auch von Emotionen oder Empörung leiten lassen.[6] Auf Bedenken ist in
älteren Entscheidungen etwa auch die Erwägung gestoßen, der Angeklagte habe die Geschädigte als "Sexualobjekt" behandelt,[7] wenn in den Taten nicht ausnahmsweise eine unübliche, die gesamte Existenz des Tatopfers umfassende Herabwürdigung zum Ausdruck kam.[8]
Häufig hat der BGH den Tatgerichten Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot angelastet, wenn es um den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB (bzw. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.) ging. Beanstandet wurde etwa die Erwägung, dass es bei verschiedenen Taten mit der Durchführung von Geschlechtsverkehr unterschiedlicher Art zu gravierenden sexuellen Handlungen gekommen sei, denn damit wurde dem Angeklagten die Verwirklichung der Qualifikation als solche angelastet.[9] Anders liegt es, wenn bei derselben Tat kumulativ verschiedene Arten von Geschlechtsverkehr vollzogen wurden.[10] Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe "unterschiedliche sexuelle Handlungen" vorgenommen, hat indes keinen Bestand, wenn das Tatgericht erst durch deren Kombination die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschritten gesehen hat.[11] Im Gegenteil ist es strafmildernd zu berücksichtigen, wenn sexuelle Handlungen diese Schwelle nur geringfügig überschreiten.[12] Als rechtsfehlerhaft hat der 4. Strafsenat weiter die Wertung angesehen, der unter Eindringen mit der Zunge in die Vagina ausgeführte Oralverkehr sei eine "besonders intime" sexuelle Handlung, denn die mit dem Eindringen in den Körper verbundene Intensität der Handlung begründe erst den Qualifikationstatbestand.[13]
Hingegen ist es im Anwendungsbereich dieses Qualifikationstatbestands nach Ansicht des 2. Strafsenats zulässig, dem Eindringen in den Körper des Kindes – und nicht umgekehrt in den Körper des Täters – höheres Gewicht beizumessen. Die Wertung, aus diesem Grund reichten die Fälle "über die Unterschwelle des Qualifikationstatbestands hinaus", hat dem Senat keinen Anlass zur Beanstandung gegeben, denn das Tatgericht habe die Handlungen nach dem konkreten Tatbild bewertet.[14] Für zulässig hat auch der 5. Strafsenat die Wertung erachtet, der an kindlichen Opfern vollführte Oralverkehr sei von geringerem Gewicht, als es ein Oralverkehr der Jungen am erwachsenen Täter gewesen wäre.[15] In ähnlicher Weise hat der Senat bei einem Samenerguss differenziert; dass ein solcher in den Mund des Angeklagten als besonders schulderhöhend berücksichtigt worden sei, sei – anders als bei umgekehrter Fallgestaltung – nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.[16] Allerdings soll es sich bei dem Eindringen in den Körper des Kindes nach Auffassung des 3. Strafsenats nicht in jedem Fall um einen bestimmenden Umstand handeln, zu dessen Erörterung das Gericht nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet sei.[17]
Dass Verkehr ungeschützt stattfand, kann bei § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB jedenfalls dann erschwerend gewertet werden, wenn damit ein erhöhtes Schwangerschafts- oder Infektionsrisiko einherging. So hat der 6. Strafsenat die strafschärfende Berücksichtigung ungeschützten Geschlechtsverkehrs bis zum Samenerguss und des damit einhergehenden Risikos einer ungewollten Schwangerschaft nicht beanstandet.[18] Unbeanstandet hat der 2. Strafsenat auch die strafschärfende Wertung gelassen, dass der Angeklagte Analverkehr ohne Verwendung eines Kondoms vollzogen und den Geschädigten damit der Gefahr der Krankheitsübertragung ausgesetzt hat; hierbei bestehe zwar nicht die Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft, die Gefahr einer Übertragung von Krankheiten jedoch in erhöhtem Maße.[19] In dem Fall war eine Infektionsgefahr durch die Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten und zur Vorgeschichte der Taten belegt.[20] Einen solchen Beleg hat der 5. Strafsenat in einem Fall vermisst, in dem das Tatgericht die Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten als schulderhöhend gewertet hatte, weil Oral- und Analverkehr jeweils ungeschützt erfolgten, aber nicht festgestellt war, dass der nach den Urteilsgründen abgesehen von den Taten allein mit seiner Ehefrau verkehrende Angeklagte an einer derartigen Erkrankung litt.[21]
Ob der Umstand des ungeschützten Verkehrs auch für sich genommen – also ohne Schwangerschafts- oder Infektionsrisiko – strafschärfend berücksichtigt werden darf, weil sich der Beischlaf bzw. die beischlafähnliche Handlung bereits unter diesem Gesichtspunkt als schwerwiegender erweist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH nicht eindeutig. Für § 177 StGB neigt der 6. Strafsenat ausweislich einer jüngeren Entscheidung der Auffassung zu, der ungeschützte Verkehr sei stets als strafschärfend
anzusehen, weil die mit jeder Vergewaltigung verbundene Erniedrigung des Tatopfers durch die ungeschützte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gesteigert werde.[22] Diese – sich von Restriktionen der bisherigen Rechtsprechung lösende[23] – Erwägung lässt sich zwar nicht ohne Weiteres auf Fälle des § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB übertragen, weil diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass die Tathandlung das Opfer "besonders erniedrigt". Im Regelfall dürfte aber der nicht durch ein Kondom geschützte Geschlechtsverkehr jedenfalls dann als besonders intensive Tathandlung anzusehen sein, wenn er mit einem Samenerguss einhergeht.[24] Der 5. Strafsenat hat jedenfalls keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darin gesehen, dass in Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern "die Umstände des ungeschützten Oralverkehrs und einer Ejakulation" sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falls als auch bei der konkreten Strafbemessung berücksichtigt wurden.[25]
Als rechtlich bedenklich hat der 3. Strafsenat bei § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. weiter die strafschärfende Erwägung angesehen, der Angeklagte, der ausweislich der Feststellungen mit einem Vibrator in den Körper des Kindes eingedrungen war, habe einen "Gegenstand eingeführt". Soweit sich diese Erwägung auf das Eindringen in den Körper beziehe, verstoße sie gegen § 46 Abs. 3 StGB; soweit hiermit auf das Verwenden eines Gegenstandes abgestellt werde, werde außer Acht gelassen, dass das Eindringen mit einer Sache nicht per se einen höheren Unwert aufweise als dasjenige mit einem Körperteil. Abweichendes könne nur gelten, wenn von dem Gegenstand eine ihm eigentümliche Gefahr ausgehe oder die Verwendung mit spezifischen Schmerzen verbunden sei.[26]
Für die Feststellung von Strafzumessungstatsachen gilt der Zweifelssatz.[27] Der Satz zwingt bei der Bewertung des Tatbildes allerdings nicht zu Unterstellungen zugunsten des Angeklagten, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Dementsprechend hat der 5. Strafsenat beanstandet, dass eine "zugunsten des Angeklagten unterstellte kurze Dauer des Oralverkehrs" nicht belegt gewesen sei; in dem Fall hätten die näheren Umstände auch gegen eine solche Annahme gesprochen.[28]
Beanstandet wurde auch die Wertung, nach der gesetzgeberischen Intention sei zu berücksichtigen, dass bereits "ohne körperliches Eindringen" ein Verbrechenstatbestand vorliege, weil der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei (§ 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Da ein Eindringen in den Körper in dem Fall nicht in Rede stand, wurde ihm auch hier die Verwirklichung der Qualifikation als solche zur Last gelegt.[29] Denn die Ausgestaltung eines Straftatbestands als Verbrechen kann innerhalb des hierdurch gegebenen Strafrahmens kein straferhöhendes Gewicht haben. Auch ist die Abschaffung des minder schweren Falls in § 176a Abs. 4 StGB mit Wirkung zum 01. Juli 2021 für sich genommen kein Strafschärfungsgrund für nach diesem Zeitpunkt begangene Taten nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Vor diesem Hintergrund hat der 3. Strafsenat ein Urteil beanstandet, in dem das Tatgericht die nach dem 01. Juli 2021 stattgefundenen Taten einer gleichförmigen Serie jeweils mit einer um sechs Monate höheren Strafe belegt hatte. Nach Auffassung des Senats bedeute die Streichung des Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle nicht, dass der Gesetzgeber das für den Tatbestand typische Handlungsunrecht nunmehr anders definiere oder höher bewerte als zuvor.[30]
§ 46 Abs. 3 StGB steht auch der strafschärfenden Erwägung entgegen, dass der Täter die Tat überhaupt begangen hat. Es erhöht daher den Unrechtsgehalt nicht, dass der Angeklagte "nicht etwa aus Mitleid mit den eigenen Kindern von der weiteren Tatausführung abgesehen hat".[31] Bedenken, damit könne die Tatbegehung als solche zur Last gelegt worden sein, hatte der 3. Strafsenat auch angesichts der strafschärfenden Berücksichtigung des Umstands, dass "die Angeklagte der Aufforderung des früheren Mitangeklagten, sich an der Tat in der geschehenen Art und Weise zu beteiligen, letztlich im Tatzeitpunkt keinen nach außen erkennbaren Widerstand entgegensetzte".[32] In einem anderen Fall hatte das Tatgericht der Angeklagten bei der Strafzumessung die Qualität der Garantenstellung angelastet, die sich aus ihrer Eigenschaft als allein sorgeberechtigte Mutter des Opfers ergebe und ein anderes Gewicht habe als etwa eine solche aus Gefahrengemeinschaft. Auch hierin sah der 4. Strafsenat einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, da die Eigenschaft als alleinerziehende Mutter die Garantenstellung der Angeklagten gemäß § 13 Abs. 1 StGB i.V.m. § 1626 Abs. 1 BGB und die sich daraus ergebende Handlungspflicht erst
begründe.[33] Beanstandet wurde auch die Wertung, der Angeklagte sei "nicht durch eine pädophile Neigung getrieben gewesen, sondern hätte seine Neigungen legal und einverständlich an erwachsenen Sexualpartnern verwirklichen können", denn hierdurch wurde ihm die Begehung der Straftat als solche und das Fehlen eines Milderungsgrundes zur Last gelegt.[34]
Als unzulässig wurden ferner die Wertungen angesehen, die Angeklagte habe ihre eigenen Interessen über das Interesse ihrer Kinder gestellt und diese "zum Objekt im Rahmen der Auslebung ihrer masochistischen Neigungen gemacht"[35] , bzw. der Angeklagte habe eine "eigensüchtige Einstellung" gehabt, mit der er "die Befriedigung seiner sexuellen Forderungen ohne Rücksicht auf deren Folgen für die Nebenklägerin an dieser als Ersatz für eine erwachsene Sexualpartnerin" durchgesetzt habe.[36] Denn dass sich der Täter über die Interessen des Kindes hinwegsetzt, gehört zum Regeltatbild der §§ 176 ff. StGB und kann nicht als den Unrechtsgehalt der Taten erhöhender Umstand angesehen werden.[37]
Demgegenüber wurde die Wendung, der Angeklagte habe rücksichtslos und "gegen den Willen der Geschädigten" gehandelt, nicht beanstandet, weil dies über die tatbestandsmäßige Beschreibung des nach § 176 StGB strafbaren Verhaltens hinausreiche.[38] Dieser Entscheidung lag freilich eine Verurteilung nur wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und nicht auch wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB zugrunde; wäre der Angeklagte auch deswegen schuldig gesprochen und bereits die tateinheitliche Verwirklichung auch dieses Straftatbestands strafschärfend berücksichtigt worden, dürfte die Erwägung zu beanstanden sein.
Strafschärfend kann es sich schließlich auswirken, wenn die Tat im eigenen geschützten Raum des Kindes – namentlich im eigenen Kinderzimmer – stattfand.[39] Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Tat bei dem Kind zuhause stattgefunden hat und dort auch andere Personen leben, insbesondere der Täter selbst.[40]
Das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer ist im Schutzzweck der §§ 176 ff. StGB angelegt und somit deliktstypisch.[41] Der 2. und 4. Strafsenat des BGH haben daher entschieden, dass die strafschärfende Erwägung eines großen Altersunterschieds zwischen Täter und Opfer gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoße.[42] Das gelte auch in Fällen, in denen neben einem Alters- auch ein Autoritätsgefälle bestand, weil der Angeklagte gegenüber dem Opfer eine Vaterstellung einnahm, dieser Umstand aber bereits durch die strafschärfend gewürdigte tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt worden ist.[43]
Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des 2. Strafsenats in einer geringen Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer ein strafzumessungsrechtlicher Sonderfall liegen, dem strafmildernde Wirkung zukommt.[44] Beanstandet hat der Senat etwa die fehlende Berücksichtigung der geringen Altersdifferenz zwischen einem Heranwachsenden (mit allerdings "akzentuierte[r] Persönlichkeit mit unreifen und emotional unstabilen Zügen") und einem 13-jährigen Tatopfer.[45] Strafmildernde Wirkung kommt in diesem Zusammenhang insbesondere einem Liebesverhältnis zwischen Täter und Opfer zu.[46] Auf dieser Erwägung beruht auch, dass jugendliche Täter aus dem Anwendungsbereich des § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgenommen sind.[47]
Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Folgen sexuellen Missbrauchs für jüngere Kinder generell schwerwiegender sind als für ältere Kinder.[48] Es ist daher rechtsfehlerhaft, das Alter des Kindes unter diesem Gesichtspunkt strafschärfend zu berücksichtigen, ohne dass konkrete Feststellungen zu den Tatfolgen getroffen worden sind.[49] Das Alter des Kindes kann gleichwohl – losgelöst von etwaigen Tatfolgen – bei der Strafbemessung Beachtung finden und es kann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Opfer noch deutlich von der Schutzaltersgrenze der §§ 176 ff. StGB entfernt war.[50] Das lässt sich zwar nicht auf ein größeres abstraktes Gefährdungspotential von Taten zulasten jüngerer Kinder zurückführen, aber damit rechtfertigen, dass die Fähigkeit, eigenverantwortlich über sexuelle Kontakte zu bestimmen, mit zunehmendem Alter heranreift und bei jüngeren Kindern allenfalls in Ansätzen vorhanden ist.[51]
Nicht ganz klar ist, bis zu welchem Alter dieser Umstand Beachtung finden kann. Beanstandet wurde etwa die strafschärfende Berücksichtigung eines Alters zwischen elf und zwölf Jahren[52] oder von zwölf Jahren und zwei Monaten.[53] Der 4. Strafsenat hat weiter die strafschärfende Erwägung beanstandet, die – im Tatzeitraum womöglich elfeinhalb Jahre alte – Geschädigte habe "ein junges Alter" gehabt, sich allenfalls am Anfang ihrer sexuellen Entwicklungsphase befunden und sei daher besonders schutzwürdig gewesen. Ob die strafschärfende Berücksichtigung eines solchen Alters bereits für sich genommen gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt, weil das Kind nicht mehr deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt gewesen ist, hat der Senat dahinstehen lassen;[54] ein Rechtsfehler habe jedenfalls darin gelegen, dass diese Erwägung mit der besonderen Schutzwürdigkeit des Kindes im Hinblick auf seine sexuelle Entwicklung verknüpft und damit entgegen § 46 Abs. 3 StGB lediglich das Schutzgut des Tatbestands benannt worden sei.[55] Unzulässig ist unter diesem Gesichtspunkt etwa auch die Erwägung, der Geschädigte sei zur Tatzeit in einem Alter gewesen, "in welchem die Pubertät und die Entdeckung seiner Sexualität erst beginnt".[56] Als rechtlich bedenklich hat schließlich der 3. Strafsenat die Erwägung angesehen, dass "ein zwischen 12 und 13½ Jahre altes Mädchen ohne vorherige sexuelle Erfahrung betroffen war".[57]
Demgegenüber hat der 2. Strafsenat die strafschärfende Berücksichtigung des Alters bei Missbrauchshandlungen bis kurz nach dem zehnten Geburtstag des Kindes nicht beanstandet, weil es "selbst gegen Ende des Tatzeitraums noch deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt lag".[58] Auch die strafschärfende Berücksichtigung eines Alters von neun bzw. sieben Jahren hat der Senat nicht beanstandet.[59] Das legt nahe, dass jedenfalls ein Alter von unter zehn Jahren strafschärfend Berücksichtigung finden kann.
In der Rechtsprechung des BGH ist gleichsam anerkannt, dass es zugunsten des Täters gewertet werden darf, wenn sich das Alter des Opfers der Schutzaltersgrenze annähert.[60] In der Regel steht diese Wertung in Verbindung mit einem "frühreifen" Entwicklungsstand des Kindes. So hat der 5. Strafsenat die Erwägung unbeanstandet gelassen, dass die kindlichen Tatopfer sämtlich knapp unter 14 Jahre alt waren und bereits über einschlägige sexuelle Erfahrungen verfügten,[61] der 6. Strafsenat die Erwägung, die Kontaktaufnahme sei von der – knapp 13-jährigen – Geschädigten ausgegangen, die "sexuell neugierig und verliebt" in den Angeklagten sowie nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt gewesen sei.[62] Nicht beanstandet hat der 3. Strafsenat auch die strafmildernde Berücksichtigung eines Alters von zwölf Jahren, wobei die Geschädigte ausweislich der Urteilsgründe "bei der Tat in ihrer psychosexuellen Entwicklung anderen Zwölfjährigen voraus war".[63] Allerdings soll es sich nach Auffassung des 6. Strafsenats auch bei einem Alter von 13 Jahren nicht um einen bestimmenden Strafmilderungsgrund handeln, der losgelöst von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig berücksichtigt werden müsste.[64] Anderes soll nach Ansicht des 5. Strafsenats bei einer Tat gelten, die nur wenige
Tage vor Erreichen der Schutzaltersgrenze stattgefunden hat.[65] Diese Rechtsprechung lässt sich nach alledem dahin ordnen, dass die Tat mit Blick auf das Rechtsgut der §§ 176 ff. StGB in einem milderen Licht erscheinen kann, wenn bei dem Kind ein wesentliches Reifedefizit gegenüber der Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mehr besteht, ohne dass dies schematisch zu milderen Strafen beim sexuellen Missbrauch von älteren Kindern jedenfalls bis kurz vor Erreichen der Schutzaltersgrenze zwingt.
Der vorangeschrittene psychosexuelle Entwicklungsstand eines Kindes darf indes nicht mit freizügigem oder sexuell neugierigem Verhalten verwechselt werden, wenn dies gerade Ausdruck fehlender Reife ist. So hat der 5. Strafsenat beim teils schweren sexuellen Missbrauch eines im Tatzeitraum maximal zehn Jahre und acht Monate alten Kindes die strafmildernde Erwägung beanstandet, die "auffällige sexuelle Freizügigkeit" der Geschädigten habe die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung der Taten herabgesetzt. Eine solche Überlegung führe dazu, die Geschädigte auf Grund ihrer untypisch frühen Sexualisierung der Sache nach als weniger schutzbedürftig anzusehen; in die ungestörte sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern werde aber unabhängig davon eingegriffen, ob diese sich im jungen Alter bereits sexuell freizügig verhalten.[66]
Zugunsten des Angeklagten darf berücksichtigt werden, dass durch die Tat keine schwerwiegenden Folgen eingetreten sind, etwa weil es dem Geschädigten gut geht, er sich nicht in seinem Wesen verändert hat und ein unbeschwertes Kind geblieben ist.[67] Hierbei handelt es sich nicht bloß um das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes, da die Ungewissheit über Tatfolgen der "Normalfall" des abstrakten Gefährdungsdeliktes ist.[68] Umgekehrt können Tatfolgen, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen, als "verschuldete Auswirkungen der Tat" i.S.v. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden.[69] Das setzt aber voraus, dass solche Folgen im Urteil konkret festgestellt[70] und diese Feststellungen beweiswürdigend unterlegt[71] sind; eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist unzulässig.[72] Hiergegen verstößt das Tatgericht, wenn es die mit sexuellem Missbrauch "regelmäßig einhergehenden psychischen Belastungen auf Seiten des Geschädigten" zu Lasten des Angeklagten wertet, weil es auf Grund seiner "langjährigen Erfahrung mit Missbrauchsdelikten davon aus[geht], dass auch bei dem Geschädigten über kurz oder lang therapeutische Hilfe nötig sein wird, um das Tatgeschehen aufarbeiten zu können."[73] Auch die Erwägung, die "schwere Verletzung seiner Integrität" könne auch "Jahre später und immer wieder" das Leben des Geschädigten beeinflussen und ihn belasten, hat der 4. Strafsenat unter diesem Gesichtspunkt beanstandet,[74] ebenso die strafschärfende Wertung, "dass verschuldete Auswirkungen der Taten als nicht ausgeschlossen erscheinen".[75] Der Zurechnung von Tatfolgen steht nach Auffassung des 2. Strafsenats indes nicht entgegen, dass der Angeklagte lediglich als deren Mitverursacher anzusehen ist. Bei dem Missbrauch eines Kindes durch mehrere Täter trage jeder Verantwortung für die dem Opfer erwachsenen Schäden, auch wenn der individuelle Anteil nicht konkret bestimmbar sei.[76]
Neben der Ursächlichkeit der Tat setzt die Zurechnung von Tatfolgen voraus, dass diese für den Täter vorhersehbar waren. Unter diesem Gesichtspunkt hat der 5. Strafsenat beanstandet, dass einem Angeklagten ohne nähere Feststellungen hierzu die erheblichen Folgen der Aufdeckung der Taten vollumfänglich angelastet wurden, obwohl diese ganz wesentlich auf die psychisch belastete und nicht sorgeberechtigte Mutter zurückgingen, die etwa "die von der Geschädigten besuchte Schule informiert und einen großen Adressatenkreis erreichend die Information über den Missbrauch ihrer Tochter durch den Angeklagten teilweise fehlerhaft und ohne Rücksicht auf die sich hieraus ergebenden Folgen für die Tochter verbreitet" hatte.[77]
Besonderheiten gelten bei der Berücksichtigung von Tatfolgen im Rahmen einer Tatserie. Können diese nicht auf konkrete Fälle der Serie zurückgeführt werden, wie es bei im Wesentlichen gleichförmigen Taten nur selten der Fall sein wird, stellt sich die Frage, ob sie gleichwohl mit eingeschränktem Gewicht bereits bei der Einzelstrafbemessung berücksichtigt werden dürfen oder erst bei Zumessung der Gesamtstrafe. Hierzu haben die Senate wiederholt die Auffassung bekundet, Folgen aller abgeurteilter Taten dürften nur einmal berücksichtigt werden, nämlich bei Zumessung der Gesamtstrafe; bei der Bemessung der Einzelstrafe dürften Tatfolgen nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie unmittelbare Folge der jeweiligen Tat seien.[78] Zwar findet sich in der Rechtsprechung des BGH häufig auch die Formulierung, Folgen einer Tatserie könnten bei der Bemessung von Einzelstrafen nicht "mit ihrem vollen Gewicht"[79] bzw. ausschließlich bei der Gesamtstrafenbildung "uneingeschränkt"[80] Berücksichtigung finden, was darauf hindeuten könnte, dass solche Folgen jedenfalls mit
eingeschränktem Gewicht bereits bei der Einzelstrafbemessung berücksichtigt werden dürfen. In diesem Sinne scheint die betreffende Formulierung – "mit vollem Gewicht" – aber nicht gemeint zu sein, da sie regelmäßig mit der Wendung verknüpft wird, derartige Tatfolgen könnten ausschließlich bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden,[81] was eine Berücksichtigung bei den Einzelstrafen auch mit nur eingeschränktem Gewicht ausschließt. Lassen sich bestimmte Tatfolgen hingegen unmittelbar auf einzelne Taten zurückführen, sind sie bei der Bemessung dieser Einzelstrafen mit ihrem vollen Gewicht zu berücksichtigen; sie können dann aber nicht in gleicher Weise auch bei der Bemessung anderer Einzelstrafen oder bei der Gesamtstrafenbildung in Ansatz gebracht werden.[82]
Die Wertung von Tatserien stellt den Tatrichter auch im Übrigen vor Herausforderungen. Bei der Aburteilung mehrerer Taten ist zunächst zu beachten, dass das Schuldmaßprinzip regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen erfordert; dem wird das Tatgericht nicht gerecht, wenn es trotz Vielfältigkeit von Tatbegehungen und Tatfolgen bei unterschiedlichen Tatzeiträumen nur pauschale Zumessungserwägungen für alle Taten mitteilt,[83] nicht deutlich macht, für welche der abgeurteilten Taten welche Strafschärfungsgesichtspunkte angeführt worden sind,[84] oder bei immer gleichartigen Taten ohne nachvollziehbare Begründung unterschiedlich hohe Strafen verhängt.[85] Als rechtsfehlerfrei wurde etwa die Begründung der Abstufung von Einzelstrafen mit der erstmaligen Ausübung des Geschlechtsverkehrs und dem jüngeren Alter der Geschädigten angesehen.[86] Richtet sich eine Serie von Taten über einen längeren Zeitraum gegen dasselbe Opfer, kann umgekehrt dessen zunehmendes Alter ein Umstand sein, der den Unrechtsgehalt einer Tat verringert und deshalb bei der Strafbemessung zu Gunsten des Angeklagten in den Blick zu nehmen ist.[87]
Ob es sich im Übrigen zugunsten oder zulasten des Täters auswirkt, wenn sich Taten einer gleichförmigen Serie über Jahre hinweg immer gegen das gleiche Opfer richten, lässt sich nicht schematisch beantworten. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich aus der gleichförmigen Tatbegehung in Serie eine Verminderung des Schuldgehalts der Folgetaten ergeben, wenn auf Grund des inneren Zusammenhangs auf eine herabgesetzte Hemmschwelle geschlossen werden kann.[88] Dieser Umstand kann auch schon bei der Bemessung der Einzelstrafen und bei der Erwägung mit in Betracht zu ziehen sein, ob jeweils ein minder schwerer Fall vorliegt.[89] Das gilt aber nicht für jedwede Tatserie, weil in der wiederholten Begehung gleichartiger Taten je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Indiz für eine besondere kriminelle Energie des Angeklagten gesehen werden kann.[90] So kann nach Ansicht des 1. und 2. Strafsenats gerade bei Sexualdelikten die mildernde Wirkung der sinkenden Hemmschwelle durch den ständigen Druck ausgeglichen sein, dem das Opfer dadurch
ausgesetzt ist, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen muss.[91] Auch brauche der Tatrichter eine gesunkene Hemmschwelle jedenfalls dann nicht strafmildernd zu werten, wenn das Opfer ständig seinen Unwillen über das Verhalten des Täters deutlich macht.[92] In einer jüngeren Entscheidung hat der 5. Strafsenat gar von einer "gerade bei serienhaft begangenen Missbrauchstaten ohnehin nicht unproblematische[n] Erwägung" gesprochen, die jedenfalls dann nicht zugunsten des Täters wirken könne, wenn er von vornherein eine Vielzahl von Taten geplant habe.[93]
Mit der vorgenannten Frage verwoben, gleichwohl etwas anders gelagert ist diejenige, ob es allgemein bereits bei Zumessung der Einzelstrafen – und auch bei der ersten Tat – zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden darf, dass die einzelnen Taten Bestandteile einer Serie waren. Bei diesem Aspekt geht es nicht um eine etwaige strafmildernde Wirkung früherer Taten auf den Schuldgehalt der Folgetaten, sondern um die strafschärfende Wirkung der Gesamttatserie auf den Schuldgehalt sämtlicher Einzeltaten, wenngleich sich beides nicht klar voneinander trennen lässt. Eine solche strafschärfende Berücksichtigung einer Gesamttatserie schon bei der Bemessung der Einzelstrafen hatte der BGH in ständiger Rechtsprechung gebilligt, weil es mitunter der Schuld des Angeklagten nicht gerecht werde, bei der Strafzumessung jede Tat zunächst nur für sich zu betrachten und die übrigen Taten unberücksichtigt zu lassen.[94] Durch die Einbettung von Einzeltaten in eine Serie könne das Gewicht jeder Tat deutlich erhöht werden, bei der nicht nur Vortaten, sondern grundsätzlich auch nachfolgende Taten strafschärfend berücksichtigt werden können, sofern ein innerer kriminologischer Zusammenhang bestehe.[95] Ob diese bisher ständige Rechtsprechung auch für die ersten Taten einer Serie uneingeschränkt fortgilt, steht allerdings in Zweifel. Der 2. Strafsenat hat nämlich in zwei Entscheidungen jüngeren Datums die Auffassung vertreten, der Umstand, dass einer ersten oder zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, sei regelmäßig für deren Unrechtsgehalt ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung; dies möge anders sein, wenn von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant sind und darin eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters zum Ausdruck kommt.[96] Dem ist der 6. Strafsenat gefolgt, hat aber die strafschärfende Berücksichtigung im konkreten Fall nicht beanstandet, da sich der Angeklagte vor Beginn der Tatserie dazu entschlossen hatte, seine sexuellen Bedürfnisse fortan an seiner Urenkelin auszuleben.[97] An diese Entscheidungen sah sich der 5. Strafsenat wiederum nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG gebunden und hielt an der ständigen Rechtsprechung fest.[98]
Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen bei der Strafzumessung auch Taten berücksichtigt werden, die bislang weder abgeurteilt noch Gegenstand der Anklage sind, sofern sie wegen ihrer engen Beziehung zur angeklagten Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind. Das wird bei Taten, die sich in eine anklagegegenständliche Serie als deren Teil einfügen, regelmäßig der Fall sein; diese Grenze ist aber überschritten, wenn es an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem angeklagten Tatvorwurf fehlt.[99] Darüber hinaus müssen solche Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sein, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann.[100] Dem genügt etwa die Feststellung nicht, dass es im Tatzeitraum über die abgeurteilten Taten hinaus "mehrfach zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten" gekommen sei, ohne dass nähere Einzelheiten des jeweiligen Geschehensablaufs oder die jeweiligen Zeitpunkte aufgeklärt werden konnten.[101] In einem anderen Fall hat der 4. Strafsenat moniert, die Feststellung, dass es im Tatzeitraum eine Vielzahl weiterer Übergriffe gegeben habe, genüge den Anforderungen an eine strafschärfende Berücksichtigung weiterer Straftaten schon deshalb nicht, weil die Geschädigten in diesem Zeitraum teils die Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB a.F. überschritten haben.[102]
Eine unausgesprochene Berücksichtigung der Folgen weiterer, nicht näher festgestellter Taten des Angeklagten hat der 1. Strafsenat in einem Fall besorgt, in dem das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen selbst – der Angeklagte ließ durch das Kind seinen nackten Penis streicheln – nur wenige Sekunden gedauert, die Strafkammer gleichwohl eine hierdurch jedenfalls mitverursachte "Wesensveränderung" des erst vierjährigen Kindes strafschärfend berücksichtigt hat.[103] Angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten für diese – nach Wertung des Tatgerichts "im Vergleich zu anderen Missbrauchsfällen im untersten Bereich" liegende – Tat liege es weiter nahe, dass neben deren Folgen auch nicht festgestellte weitere Taten selbst strafschärfend berücksichtigt worden seien.[104] Bei alledem steht der strafschärfenden Verwertung bislang nicht abgeurteilter weiterer Straftaten nicht entgegen, dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist; solche Taten dürfen indes nur mit eingeschränktem Gewicht Berücksichtigung finden.[105]
Seit einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen aus dem Jahr 2017 ist geklärt, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch von Kindern die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten. Der Senat hat zugleich hervorgehoben, dass die wesentlichen Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung und sukzessiven Erweiterung der Ruhensvorschrift in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bewogen haben, auch im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangen können.[106] Das Zeitmoment gewinne etwa dann an Bedeutung, wenn sich der Täter in der Zwischenzeit nicht weiter strafbar gemacht habe. Demgegenüber könne eine Beeinflussung des Opfers durch den Täter, um dieses zu veranlassen, die Tat nicht zu offenbaren, regelmäßig als die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs reduzierendes Nachtatverhalten zu Lasten des Angeklagten gewertet werden; aber auch ohne ein unmittelbares Einwirken durch den Täter könne etwa die mit dem Zeitablauf einhergehende längere Dauer der psychischen Belastung, der das Opfer durch eine familiäre Drucksituation ausgesetzt ist, von Bedeutung sein, sofern der Täter diese Auswirkungen verschuldet habe.[107] Das setzt freilich voraus, dass solche Umstände im Einzelfall festgestellt sind.[108]
Auch wenn sich hiernach jede schematische Betrachtung verbietet, stellt sich die Frage, ab welcher Zeitspanne sich der Tatrichter zumindest zur Erörterung dieses Umstands in den Urteilsgründen veranlasst sehen sollte. Auf Grundlage der Entscheidung des Großen Senats hat etwa der 4. Strafsenat einen Zeitablauf von sechs Jahren nach der letzten Tat bei einem seither nicht mehr straffällig gewordenen Angeklagten als bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt angesehen.[109] Umgekehrt vermochte der 6. Strafsenat bei Tatbegehung im Mai 2023 und Urteil im September 2024 einen strafzumessungsrechtlich relevanten Zeitablauf nicht zu erkennen;[110] ähnlich sah der 5. Strafsenat in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren keinen strafmildernd wirkenden langen Zeitablauf.[111] Da die Bedeutung des Zeitmoments stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt, können diese Werte aber nur als ungefährer Anhaltspunkt dienen. Neben einem langen Zeitablauf zwischen Tat und Urteil wirkt auch eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer strafmildernd und stellt regelmäßig einen weiteren bestimmenden Strafzumessungsgrund dar;[112] hinzu tritt die Möglichkeit, einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch einen Vollstreckungsabschlag Rechnung zu tragen.[113]
Tritt zum sexuellen Missbrauch von Kindern eine weitere Gesetzesverletzung hinzu, wird sich dies regelmäßig strafschärfend auswirken; auch insoweit ist aber das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Einen Verstoß hiergegen sah der 2. Strafsenat in einem Fall, in dem das Tatgericht neben dem Umstand, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte – u.a. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB – verwirklicht hatte, auch zu dessen Nachteil gewertet hat, dass er "systematisch das von den Eltern der Geschädigten und den Geschädigten selbst in ihn gesetzte Vertrauen für die jeweiligen Tatbegehungen missbrauchte". Denn das nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Obhutsverhältnis setzt voraus, dass der Täter – regelmäßig im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten – gegenüber dem Opfer eine
übergeordnete Stellung einnimmt oder dass dieses ihn zumindest als Vertrauensperson anerkennt.[114]
Auch in diesem Zusammenhang bringt die Behandlung von Altfällen Besonderheiten mit sich, da bei Tateinheit jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährungsfrist unterliegt.[115] Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es aber zulässig, die tateinheitliche Verwirklichung auch solcher Straftatbestände strafschärfend zu berücksichtigen, bei denen bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist,[116] wenn auch mit eingeschränktem Gewicht.[117] Kommt diese Einschränkung in der Strafzumessung nicht zum Ausdruck, kann das den Bestand des Urteils gefährden.[118]
Bei der Gewichtung tateinheitlich verwirklichter Straftatbestände ist ferner eine nachträgliche Änderung des Strafrahmens zugunsten des Angeklagten in den Blick zu nehmen. Dies wird in Betreff der zum 28. Juni 2024 wieder abgesenkten Strafrahmen in § 184b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB bedeutsam. So vermochte der 2. Strafsenat bei einem vor der Gesetzesänderung verkündeten Urteil, in welchem das Tatgericht innerhalb des durch § 176 Abs. 1 StGB gegebenen Strafrahmens die tateinheitliche Verwirklichung von § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB straferschwerend berücksichtigt hat, nicht auszuschließen, dass es der tateinheitlichen Verwirklichung angesichts des nunmehr reduzierten Strafrahmens ein geringeres Gewicht beigemessen hätte.[119] In Fällen, die sich zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 27. Juni 2024 ereignet haben, sollte bei der Strafzumessung mithin erkennbar werden, dass die tateinheitliche Verwirklichung von § 184b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 StGB nur mit dem Gewicht berücksichtigt wurde, das in dem nunmehr gemilderten Strafrahmen zum Ausdruck kommt.
Tritt eine Gesetzesverletzung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, kann deren Unrechtsgehalt ebenfalls strafschärfend berücksichtigt werden, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Strafgesetzes selbständiges Unrecht enthält. Der BGH hat das etwa in zwei nahezu identischen Fallkonstellationen angenommen, in denen der Angeklagte neben dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch den – dahinter zurücktretenden – Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gem. § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte, indem er vor dem Kind onanierte und sodann dessen Hand an seinen Penis führte, was die Tatgerichte jeweils als natürliche Handlungseinheit bewertet haben.[120]
Bei einem Geständnis kann dem Angeklagten zugutegehalten werden, dass er hierdurch die Vernehmung seiner Opfer als Zeugen in der Hauptverhandlung entbehrlich gemacht hat.[121] Der Wert eines Geständnisses erschöpft sich jedoch nicht in diesem Aspekt; maßgeblich für dessen Bedeutung ist vielmehr, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommen und durch seine Ablegung das Prozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden gefördert wird.[122] Vor diesem Hintergrund hat der 2. Strafsenat die relativierende Erwägung beanstandet, der Angeklagte habe dem Geschädigten durch sein Geständnis eine umfangreiche Aussage vor der Strafkammer erspart, es habe aber keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorgelegen. Damit habe das Tatgericht den Wert des Geständnisses auf seine Bedeutung als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrenskürzung sowie zur Abwendung von Nachteilen für das Tatopfer verkürzt; es hätte aber auch in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte Reue und Schuldeinsicht gezeigt habe, was seinem Geständnis eine über den vom Tatgericht angenommenen Wert hinausgehende Bedeutung verliehen habe.[123]
Der Wert eines Geständnisses darf auch nicht durch den Hinweis auf zulässiges Verteidigungsverhalten relativiert werden.[124] Solches wird dem Angeklagten etwa angelastet, wenn die strafmildernde Berücksichtigung eines erst in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses mit der Erwägung verknüpft wird, der Angeklagte habe den Nebenklägerinnen die Teilnahme an der vor der Hauptverhandlung durchgeführten aussagepsychologischen
Begutachtung nicht erspart, obwohl ihm im Rahmen eines Haftprüfungstermins die Möglichkeit hierzu deutlich vor Augen gestanden habe.[125] Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Verantwortung für die Taten in zulässiger Weise abschwächt. Unter diesem Gesichtspunkt hat der 1. Strafsenat die Erwägung beanstandet, der Angeklagte habe trotz seines weitreichenden Geständnisses kaum eine Gelegenheit ungenutzt gelassen, seine Stieftochter als "wahre Täterin" hinzustellen und "übel zu diffamieren". Äußerungen über ein Tatopfer dürften nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn in ihnen eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung oder eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann.[126] Die von der Strafkammer hierfür angeführten Äußerungen des Angeklagten – etwa er sei Opfer einer "Intrige" und seine Stieftochter habe "ihren mörderischen Lügenteppich konsequent über alles ausgebreitet" – verlassen nach Wertung des Senats noch nicht den Bereich zulässiger Verteidigung.[127] Einen Rechtsverstoß hat weiter der 4. Strafsenat in der strafschärfenden Erwägung erblickt, aufgrund der Behauptung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die Geschädigten hätten seinen Misshandlungen zugestimmt, hätten jeweils aussagepsychologische Gutachten eingeholt werden und sich die Kinder noch einmal intensiv mit den Taten auseinandersetzen müssen. Denn dies sei nur erforderlich gewesen, weil der Angeklagte die Taten abgeschwächt habe, wozu er befugt sei.[128]
Wird dem Angeklagten vorgehalten, dass er "trotz erklärten Therapiewillens von einer Therapiemöglichkeit keinen Gebrauch" gemacht hat, wird ihm in nicht zulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt.[129] Als "nicht unbedenklich" hat der 2. Strafsenat weiter die Erwägung erachtet, eine Veränderungsmotivation mit entsprechendem Leidensdruck ob seiner erheblichen Straftaten habe die Strafkammer bei dem Angeklagten nicht erkennen können.[130] Moniert hat der Senat den Vorwurf fehlender therapeutischer Aufarbeitung der "sexuellen Probleme" durch den Angeklagten auch in einem Fall, in dem dieser zuletzt im November 2002 wegen einer Sexualstraftat aufgefallen war; warum trotz des Zeitablaufs zwischen dieser Tat und dem im Jahr 2015 verkündeten Urteil ein Therapiebedarf bestehe und dem Angeklagten dessen Nichterfüllung vorzuwerfen sein soll, erschließe sich nicht.[131] Als rechtsfehlerhaft hat der 4. Strafsenat ferner die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung angesehen, die damit begründet wurde, die Neigung des Angeklagten zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Kindesalter sei "bisher weder von ihm noch im Familienverbund aufgearbeitet" worden und er habe "keine professionelle Hilfe bei der Aufarbeitung des Tatgeschehens" gesucht. Denn der die Tat bestreitende Angeklagte hätte sich zu diesem zulässigen Prozessverhalten in Widerspruch setzen müssen, wenn er eine solche Neigung zugegeben und etwa vorgetragen hätte, er habe bereits an einer fachkundigen Behandlung teilgenommen.[132]
Einem straffreien Vorleben kommt beim sexuellen Missbrauch von Kindern nicht generell ein geringeres Gewicht zu, da dem strafrechtlichen Sanktionensystem eine Differenzierung der Bedeutung eines Strafmilderungsgrundes je nach Deliktstyp fremd ist.[133] Der 4. Strafsenat hat daher die Verneinung besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB mit der Begründung, dass sowohl "das hohe Alter als auch fehlende oder nur geringe Vorstrafen[…]im Bereich der Alterspädophilie" deliktstypisch seien und diesen Umständen "im Kontext des abzuurteilenden Delikts" kein solches Gewicht zukomme, dass sie die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, beanstandet.[134] Rechtsfehlerhaft ist es aber auch, dem vorbestraften Angeklagten strafmildernd zugutezuhalten, es fehlten einschlägige Vorstrafen, denn damit wird in der Sache eine Strafmilderung mit dem Fehlen eines Strafschärfungsgrundes begründet, was unzulässig ist.[135] Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Vorstrafe einschlägig ist, gab der 5. Strafsenat zu bedenken, dass eine Vorverurteilung wegen Verbreitung pornographischer Schriften ebenfalls ein Delikt aus dem 13. Abschnitt des StGB ("Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung") betrifft, das mit dem Jugendschutz eine ähnliche Schutzrichtung hat.[136] Demgegenüber hat der 2. Strafsenat Ausführungen zum straferschwerend berücksichtigten Zusammenhang zwischen Vorstrafen wegen Raub- und Körperverletzungsdelikten und den abgeurteilten Missbrauchstaten als "kaum verständlich" moniert.[137]
Unzulässig ist es mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB indes, bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe strafschärfend zu berücksichtigen, wenn das Gericht erst aufgrund dieser Vorverurteilung die Qualifikation des schweren
sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. § 176a Abs. 1 StGB a.F. (Wiederholungsfall) bejaht hat.[138] Denn in diesen Fällen ist die einschlägige Vorverurteilung ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands. Dabei kommt es allein auf die Vorverurteilung und die von ihr ausgehende Warnwirkung an und nicht etwa auf die Zahl der dieser Vorstrafe zugrundeliegenden Taten. Lagen der Vorverurteilung mehrere einschlägige Taten zugrunde, wird durch den Qualifikationstatbestand mithin nicht nur eine dieser Taten "verbraucht", sondern alle.[139] Strafschärfend darf aber berücksichtigt werden, dass der Angeklagte daneben durch weitere Vorstrafen gewarnt war.[140] Auch ist eine die Art der Vorstrafe und der dieser zugrundeliegenden Taten wertende Betrachtung bei der Strafzumessung nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn deren Warnwirkung deutlich vom Durchschnittsfall – nach oben oder unten – abweicht.[141]
Eine besondere, strafmildernd zu berücksichtigende Haftempfindlichkeit folgt nach Auffassung des 5. Strafsenats nicht allein daraus, dass der Angeklagte "als Sexualstraftäter" in Haft gerät, solange keine konkreten, sich aus der Haft ergebenden Belastungen festgestellt werden.[142] Derartige konkrete Belastungen liegen nicht darin, dass der Angeklagte durch die Inhaftierung von seiner Familie getrennt wird, denn dabei handelt es sich um eine zwangsläufige Folge der Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe[143] und gerade nicht um eine sich "aus der Haft" ergebende Belastung. Hat das Tatgericht eine besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten festgestellt, darf deren strafmildernde Wirkung aber nicht mit der Erwägung relativiert werden, er habe die Tat in Kenntnis der seine Empfindlichkeit begründenden Umstände begangen.[144]
Insbesondere bei Taten, die über das Internet begangen werden und bei denen zur Strafbarkeit nach den §§ 176 ff. StGB eine solche nach § 184b StGB tritt, stellt sich schließlich die Frage der Einziehung und deren Wirkung auf die Strafbemessung. Die Vorschrift des § 184b Abs. 7 Satz 1 StGB bezieht sich lediglich auf Tatobjekte i.S.v. § 74 Abs. 2 StGB und betrifft namentlich Speichermedien mit inkriminierten Dateien. Auch wenn die Einziehung insoweit obligatorisch ist, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus § 74f StGB zu beachten.[145] Es bedarf daher regelmäßig der Feststellung, ob es angesichts des Wertes der sichergestellten Festplatte technisch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die dort gespeicherten Dateien in einer Weise zu löschen, dass diese nicht wiederhergestellt werden können.[146] Demgegenüber kann die Einziehung etwa des Computers (ohne Festplatte), mit welchem die Tat begangen wurde, nur auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden, weil es sich nicht um ein Tatobjekt handelt, sondern um ein Tatmittel.[147] Diese Entscheidung steht indes im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, dessen Ausübung in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommen muss.[148]
Da die Anordnung der Einziehung gegen Tatbeteiligte nach § 74 Abs. 1 StGB den Charakter einer Nebenstrafe hat, ist sie, soweit ein Gegenstand von nicht unerheblichem Wert betroffen ist, als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe zu berücksichtigen.[149] Ob das auch im Anwendungsbereich der obligatorischen Einziehung nach § 184b Abs. 7 Satz 1 StGB gilt, etwa bei besonders werthaltigen Speichermedien, hat der 4. Strafsenat allerdings offengelassen.[150]
[*] Der Verfasser ist Richter am LG Köln.
[1] BGH GSSt 2/17, Beschluss v. 12. Juni 2017 = HRRS 2017 Nr. 1089 Rn. 25[= juris Rn. 24].
[2] Fischer, in: Fischer (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 72. Aufl. (2025), § 176 Rn. 22; s. auch Hörnle, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. (2023), § 176 Rn. 38 ("Eingriffsintensität der sexuellen Handlung").
[3] BGH 4 StR 122/23, Beschluss v. 25. Mai 2023 = HRRS 2023 Nr. 974 Rn. 5.
[4] BGH 4 StR 37/23, Beschluss v. 10. Mai 2023 = HRRS 2023 Nr. 971 Rn. 20.
[5] BGH 4 StR 418/20, Beschluss v. 14. Januar 2021 = HRRS 2021 Nr. 561 Rn. 27.
[6] S. nur BGH 2 StR 435/08, Urteil v. 3. Dezember 2008 = HRRS 2009 Nr. 187 Rn. 11.
[7] BGH 2 StR 143/03, Beschluss v. 21. Mai 2003, juris Rn. 7.
[8] Vgl. BGH 4 StR 381/12, Beschluss v. 9. Oktober 2012 = HRRS 2012 Nr. 1104 Rn. 3[= juris Rn. 2].
[9] Vgl. BGH 6 StR 478/21, Urteil v. 6. April 2022 = HRRS 2022 Nr. 604 Rn. 3-4.
[10] BGH 6 StR 478/21, Urteil v. 6. April 2022 = HRRS 2022 Nr. 604 Rn. 5.
[11] Vgl. zu einem solchen Fall BGH 4 StR 117/24, Beschluss v. 23. April 2024 = HRRS 2024 Nr. 800 Rn. 8.
[12] BGH 2 StR 311/17, Urteil v. 28. März 2018 = HRRS 2018 Nr. 705 Rn. 31.
[13] BGH 4 StR 117/24, Beschluss v. 23. April 2024 = HRRS 2024 Nr. 800 Rn. 5.
[14] BGH 2 StR 405/14, Urteil v. 29. April 2015 = HRRS 2015 Nr. 965 Rn. 18-19.
[15] BGH 5 StR 189/09, Urteil v. 23. Juni 2009 = HRRS 2009 Nr. 707 Rn. 3, 7.
[16] BGH 5 StR 497/07, Beschluss v. 19. Dezember 2007 = HRRS 2008 Nr. 140 Rn. 6[= juris Rn. 5].
[17] S. BGH 3 StR 401/19, Urteil v. 12. Dezember 2019 = HRRS 2020 Nr. 116 Rn. 18.
[18] S. BGH 6 StR 542/21, Urteil v. 4. Mai 2022 = HRRS 2022 Nr. 605 Rn. 6.
[19] BGH 2 StR 402/02, Urteil v. 18. Dezember 2002, juris Rn. 5, 7.
[20] S. BGH 2 StR 402/02, Urteil v. 18. Dezember 2002, juris Rn. 8.
[21] BGH 5 StR 301/18, Beschluss v. 19. Juli 2018 = HRRS 2018 Nr. 794 Rn. 6.
[22] BGH 6 StR 5/24, Beschluss v. 3. April 2024 = HRRS 2024 Nr. 728 Rn. 20.
[23] Vgl. etwa BGH 3 StR 427/18, Beschluss v. 18. Dezember 2018 = HRRS 2019 Nr. 328 Rn. 10.
[24] Vgl. auch Hörnle, a.a.O. (Fn. 2), § 176c Rn. 45; Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. (2025), § 176c Rn. 47.
[25] BGH 5 StR 59/25, Beschluss v. 17. Juni 2025 = HRRS 2025 Nr. 979 Rn. 7[= juris Rn. 5].
[26] BGH 3 StR 193/21, Beschluss v. 24. August 2021 = HRRS 2021 Nr. 1077 Rn. 8.
[27] Schneider, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Aufl. (2025), § 46 Rn. 66.
[28] BGH 5 StR 104/24, Urteil v. 15. August 2024 = HRRS 2024 Nr. 1194 Rn. 42.
[29] BGH 4 StR 312/22, Urteil v. 2. März 2023 = HRRS 2023 Nr. 560 Rn. 27[= juris Rn. 26].
[30] BGH 3 StR 308/23, Beschluss v. 5. September 2023 = HRRS 2023 Nr. 1319 Rn. 7.
[31] BGH 5 StR 301/18, Beschluss v. 19. Juli 2018 = HRRS 2018 Nr. 794 Rn. 5.
[32] BGH 3 StR 156/21, Beschluss v. 29. Juni 2021 = HRRS 2021 Nr. 931 Rn. 12; vgl. auch BGH 1 StR 669/15, Beschluss v. 10. Mai 2016 = HRRS 2016 Nr. 642 Rn. 4-6.
[33] BGH 4 StR 34/22, Beschluss v. 26. April 2022 = HRRS 2022 Nr. 1122 Rn. 8-9.
[34] BGH 2 StR 233/14, Beschluss v. 8. Januar 2015 = HRRS 2015 Nr. 254 Rn. 4; zu einer ähnlichen Formulierung vgl. BGH 2 StR 581/16, Beschluss v. 15. März 2017 = HRRS 2017 Nr. 438 Rn. 3.
[35] BGH 4 StR 216/22, Beschluss v. 17. Januar 2023 = HRRS 2023 Nr. 313 Rn. 13[= juris Rn. 12]; vgl. auch BGH 2 StR 438/21, Beschluss v. 27. Oktober 2022 = HRRS 2023 Nr. 303 Rn. 7; BGH 2 StR 461/20, Beschluss v. 2. Februar 2021 = HRRS 2021 Nr. 340 Rn. 9.
[36] BGH 2 StR 367/18, Beschluss v. 17. Oktober 2018 = HRRS 2018 Nr. 1126 Rn. 4; die wortgleiche Formulierung wurde bereits beanstandet in: BGH 2 StR 233/14, Beschluss v. 8. Januar 2015 = HRRS 2015 Nr. 254 Rn. 3; vgl. weiter die ähnliche Formulierung in BGH 6 StR 388/24, Beschluss v. 16. Oktober 2024 = HRRS 2025 Nr. 173 Rn. 9[= juris Rn. 7].
[37] BGH 2 StR 367/18, Beschluss v. 17. Oktober 2018 = HRRS 2018 Nr. 1126 Rn. 4.
[38] BGH 5 StR 110/22, Beschluss v. 21. Juni 2022 = HRRS 2022 Nr. 925 Rn. 6.
[39] BGH 1 StR 369/21, Beschluss v. 9. Februar 2022 = HRRS 2022 Nr. 467 Rn. 9.
[40] BGH 1 StR 369/21, Beschluss v. 9. Februar 2022 = HRRS 2022 Nr. 467 Rn. 9.
[41] Vgl. BGH 4 StR 500/19, Beschluss v. 21. November 2019 = HRRS 2020 Nr. 184 Rn. 9.
[42] BGH 2 StR 179/23, Beschluss v. 27. März 2024 = HRRS 2024 Nr. 657 Rn. 6; BGH 2 StR 207/21, Beschluss v. 24. November 2021 = HRRS 2022 Nr. 303 Rn. 4; BGH 4 StR 500/19, Beschluss v. 21. November 2019 = HRRS 2020 Nr. 184 Rn. 9; BGH 4 StR 186/17, Beschluss v. 7. Juni 2017 = HRRS 2017 Nr. 816 Rn. 3.
[43] BGH 4 StR 500/19, Beschluss v. 21. November 2019 = HRRS 2020 Nr. 184 Rn. 9; BGH 4 StR 186/17, Beschluss v. 7. Juni 2017 = HRRS 2017 Nr. 816 Rn. 4.
[44] BGH 2 StR 179/23, Beschluss v. 27. März 2024 = HRRS 2024 Nr. 657 Rn. 6; BGH 2 StR 207/21, Beschluss v. 24. November 2021 = HRRS 2022 Nr. 303 Rn. 4.
[45] BGH 2 StR 9/16, Beschluss v. 25. Februar 2016 = HRRS 2016 Nr. 426 Rn. 5; s. auch BGH 2 StR 189/13, Beschluss v. 5. Juni 2013 = HRRS 2013 Nr. 753 Rn. 7.
[46] BGH 2 StR 189/13, Beschluss v. 5. Juni 2013 = HRRS 2013 Nr. 753 Rn. 7.
[47] Vgl. BT-Drs. 19/27928, S. 24; BT-Drs. 13/8587, S. 32; BT-Drs. 13/7164, S. 32.
[48] S. Hörnle, a.a.O. (Fn. 2), § 176 Rn. 41.
[49] BGH 4 StR 737/94, Beschluss v. 17. Januar 1995, juris Rn. 8.
[50] BGH 2 StR 373/21, Beschluss v. 23. November 2021 = HRRS 2022 Nr. 169 Rn. 5; s. auch BGH 4 StR 281/13, Beschluss v. 13. August 2013 = HRRS 2013 Nr. 995 Rn. 5.
[51] Vgl. auch OLG Hamm 2 Ss 234/04, Beschluss v. 06. September 2004, juris Rn. 33.
[52] BGH 2 StR 373/21, Beschluss v. 23. November 2021 = HRRS 2022 Nr. 169 Rn. 4-5.
[53] BGH 2 StR 398/04, Beschluss v. 20. Oktober 2004 = HRRS 2004 Nr. 945 Rn. 5-6.
[54] BGH 4 StR 117/24, Beschluss v. 23. April 2024 = HRRS 2024 Nr. 800 Rn. 6.
[55] BGH 4 StR 117/24, Beschluss v. 23. April 2024 = HRRS 2024 Nr. 800 Rn. 7; vgl. auch BGH 4 StR 194/19, Beschluss v. 30. Juli 2019 = HRRS 2019 Nr. 972 Rn. 5.
[56] BGH 4 StR 312/22, Urteil v. 2. März 2023 = HRRS 2023 Nr. 560 Rn. 27[= juris Rn. 26].
[57] BGH 3 StR 436/22, Beschluss v. 24. Januar 2023 = HRRS 2023 Nr. 274 Rn. 10.
[58] BGH 2 StR 509/13, Urteil v. 22. Oktober 2014 = HRRS 2015 Nr. 101 Rn. 4, 16.
[59] BGH 2 StR 405/14, Urteil v. 29. April 2015 = HRRS 2015 Nr. 965 Rn. 19.
[60] Vgl. BGH 6 StR 419/24, Beschluss v. 16. Oktober 2024 = HRRS 2025 Nr. 82 Rn. 2; BGH 6 StR 542/21, Urteil v. 4. Mai 2022 = HRRS 2022 Nr. 605 Rn. 5; BGH 5 StR 189/22, Urteil v. 18. August 2022 = HRRS 2022 Nr. 934 Rn. 4, 13.
[61] BGH 5 StR 189/09, Urteil v. 23. Juni 2009 = HRRS 2009 Nr. 707 Rn. 7.
[62] BGH 6 StR 542/21, Urteil v. 4. Mai 2022 = HRRS 2022 Nr. 605 Rn. 5.
[63] BGH 3 StR 401/19, Urteil v. 12. Dezember 2019 = HRRS 2020 Nr. 116 Rn. 15-16.
[64] S. BGH 6 StR 419/24, Beschluss v. 16. Oktober 2024 = HRRS 2025 Nr. 82 Rn. 2.
[65] BGH 5 StR 381/14, Beschluss v. 9. September 2014 = HRRS 2014 Nr. 1052 Rn. 12; offengelassen von BGH 6 StR 419/24, Beschluss v. 16. Oktober 2024 = HRRS 2025 Nr. 82 Rn. 2.
[66] BGH 5 StR 104/24, Urteil v. 15. August 2024 = HRRS 2024 Nr. 1194 Rn. 40-41.
[67] BGH 6 StR 127/21, Urteil v. 16. Juni 2021 = HRRS 2021 Nr. 906 Rn. 5; s. auch BGH 4 StR 21/06, Beschluss v. 21. März 2006 = HRRS 2006 Nr. 396 Rn. 3.
[68] Fischer, a.a.O. (Fn. 2), § 176 Rn. 23.
[69] BGH 4 StR 192/18, Beschluss v. 25. September 2018 = HRRS 2018 Nr. 1026 Rn. 4.
[70] BGH 4 StR 192/18, Beschluss v. 25. September 2018 = HRRS 2018 Nr. 1026 Rn. 4; BGH 2 StR 359/15, Beschluss v. 18. November 2015 = HRRS 2016 Nr. 158 Rn. 5.
[71] BGH 2 StR 238/23, Urteil v. 13. März 2024 = HRRS 2024 Nr. 665 Rn. 18.
[72] BGH 6 StR 169/22, Beschluss v. 18. Mai 2022 = HRRS 2022 Nr. 683 Rn. 3[= juris Rn. 4]; BGH 2 StR 352/19, Beschluss v. 4. März 2020 = HRRS 2020 Nr. 662 Rn. 25; BGH 4 StR 320/18, Beschluss v. 28. August 2018 = HRRS 2018 Nr. 911 Rn. 5; BGH 4 StR 192/18, Beschluss v. 25. September 2018 = HRRS 2018 Nr. 1026 Rn. 4.
[73] Vgl. BGH 6 StR 169/22, Beschluss v. 18. Mai 2022 = HRRS 2022 Nr. 683 Rn. 3.
[74] BGH 4 StR 320/18, Beschluss v. 28. August 2018 = HRRS 2018 Nr. 911 Rn. 5.
[75] BGH 4 StR 194/19, Beschluss v. 30. Juli 2019 = HRRS 2019 Nr. 972 Rn. 5; s. auch BGH 2 StR 338/18, Beschluss v. 10. April 2019 = HRRS 2019 Nr. 840 Rn. 13.
[76] BGH 2 StR 295/21, Urteil v. 2. Februar 2022 = HRRS 2022 Nr. 428 Rn. 26.
[77] BGH 5 StR 617/24, Beschluss v. 5. Dezember 2024 = HRRS 2025 Nr. 166 Rn. 3.
[78] So etwa BGH 2 StR 454/17, Urteil v. 5. September 2018 = HRRS 2018 Nr. 1006 Rn. 30; s. ferner BGH 2 StR 433/24, Beschluss v. 8. Oktober 2024 = HRRS 2024 Nr. 1535 Rn. 4; BGH 1 StR 369/21, Beschluss v. 9. Februar 2022 = HRRS 2022 Nr. 467 Rn. 10.
[79] Vgl. etwa BGH 2 StR 202/24, Urteil v. 31. Juli 2024 = HRRS 2024 Nr. 1312 Rn. 6; BGH 2 StR 192/24, Beschluss v. 3. Juli 2024 = HRRS 2024 Nr. 1448 Rn. 3; BGH 4 StR 117/24, Beschluss v. 23. April 2024 = HRRS 2024 Nr. 800 Rn. 10; BGH 4 StR 421/23, Beschluss v. 5. Dezember 2023 = HRRS 2024 Nr. 288 Rn. 20; BGH 6 StR 274/22, Beschluss v. 6. September 2022 = HRRS 2022 Nr. 974 Rn. 5.
[80] Vgl. BGH 2 StR 461/20, Beschluss v. 2. Februar 2021 = HRRS 2021 Nr. 340 Rn. 11; BGH 2 StR 152/20, Beschluss v. 18. November 2020 = HRRS 2021 Nr. 233 Rn. 20; BGH 2 StR 469/19, Beschluss v. 5. November 2019 = HRRS 2020 Nr. 46 Rn. 2.
[81] S. etwa BGH 2 StR 192/24, Beschluss v. 3. Juli 2024 = HRRS 2024 Nr. 1448 Rn. 3; BGH 4 StR 117/24, Beschluss v. 23. April 2024 = HRRS 2024 Nr. 800 Rn. 10; BGH 4 StR 421/23, Beschluss v. 5. Dezember 2023 = HRRS 2024 Nr. 288 Rn. 20; BGH 6 StR 274/22, Beschluss v. 6. September 2022 = HRRS 2022 Nr. 974 Rn. 5.
[82] BGH 2 StR 101/17, Beschluss v. 12. September 2017 = HRRS 2017 Nr. 1168 Rn. 6; BGH 2 StR 84/14, Beschluss v. 22. Juli 2014 = HRRS 2014 Nr. 861 Rn. 5; BGH 2 StR 574/13, Urteil v. 9. Juli 2014 = HRRS 2014 Nr. 877 Rn. 13.
[83] BGH 2 StR 352/19, Beschluss v. 4. März 2020 = HRRS 2020 Nr. 662 Rn. 27; vgl. auch BGH 4 StR 418/20, Beschluss v. 14. Januar 2021 = HRRS 2021 Nr. 561 Rn. 24-26.
[84] Vgl. BGH 1 StR 75/18, Beschluss v. 7. März 2018 = HRRS 2018 Nr. 551 Rn. 7.
[85] Vgl. BGH 2 StR 398/20, Beschluss v. 30. März 2021 = HRRS 2021 Nr. 878 Rn. 4.
[86] BGH 6 StR 542/21, Urteil v. 4. Mai 2022 = HRRS 2022 Nr. 605 Rn. 7.
[87] Vgl. BGH 2 StR 398/20, Beschluss v. 30. März 2021 = HRRS 2021 Nr. 878 Rn. 4.
[88] BGH 2 StR 18/16, Urteil v. 20. Juli 2016 = HRRS 2016 Nr. 1082 Rn. 16; s. auch BGH 2 StR 398/20, Beschluss v. 30. März 2021 = HRRS 2021 Nr. 878 Rn. 4; BGH 5 StR 522/12, Beschluss v. 29. November 2012 = HRRS 2013 Nr. 39 Rn. 5; BGH 4 StR 581/11, Beschluss v. 22. Dezember 2011 = HRRS 2012 Nr. 258 Rn. 8[= juris Rn. 7]; BGH 5 StR 394/09, Beschluss v. 15. Oktober 2009 = HRRS 2009 Nr. 1052 Rn. 3; BGH 1 StR 463/95, Urteil v. 18. September 1995, juris Rn. 15.
[89] BGH 2 StR 18/16, Urteil v. 20. Juli 2016 = HRRS 2016 Nr. 1082 Rn. 16.
[90] BGH 1 StR 410/10, Beschluss v. 25. August 2010 = HRRS 2010 Nr. 837 Rn. 2.
[91] BGH 2 StR 446/10, Urteil v. 26. Januar 2011 = HRRS 2011 Nr. 357 Rn. 7[= juris Rn. 6]; BGH 1 StR 410/10, Beschluss v. 25. August 2010 = HRRS 2010 Nr. 837 Rn. 2; vgl. ferner BGH 2 StR 580/16, Urteil v. 26. April 2017 = HRRS 2017 Nr. 761 Rn. 17[= juris Rn. 16], wonach dem Angeklagten ein von ihm geschaffenes "Klima sexueller Übergriffigkeit" bei der Gesamtstrafe oder bei den Taten strafschärfend zur Last gelegt werden kann, bei deren Begehung es vorgelegen hat.
[92] BGH 1 StR 463/95, Urteil v. 18. September 1995, juris Rn. 17.
[93] BGH 5 StR 541/17, Beschluss v. 9. Januar 2018 = HRRS 2018 Nr. 227 Rn. 12.
[94] Vgl. BGH 5 StR 346/24, Beschluss v. 27. August 2024 = HRRS 2024 Nr. 1235 Rn. 1.
[95] BGH 5 StR 346/24, Beschluss v. 27. August 2024 = HRRS 2024 Nr. 1235 Rn. 1; BGH 3 StR 401/02, Urteil v. 19. Dezember 2002, juris Rn. 6.
[96] BGH 2 StR 580/16, Urteil v. 26. April 2017 = HRRS 2017 Nr. 761 Rn. 18[= juris Rn. 17]; BGH 2 StR 483/15, Beschluss v. 12. April 2016 = HRRS 2016 Nr. 666 Rn. 4; so auch Fischer, a.a.O. (Fn. 2), § 46 Rn. 34b; Kett-Straub NStZ 2025, 38, 39; anders wohl noch BGH 2 StR 405/14, Urteil v. 29. April 2015 = HRRS 2015 Nr. 965 Rn. 19.
[97] BGH 6 StR 45/24, Beschluss v. 5. März 2024 = HRRS 2024 Nr. 727 Rn. 10.
[98] BGH 5 StR 346/24, Beschluss v. 27. August 2024 = HRRS 2024 Nr. 1235 Rn. 2.
[99] BGH 4 StR 448/13, Beschluss v. 19. November 2013 = HRRS 2014 Nr. 116 Rn. 8.
[100] Vgl. BGH 4 StR 60/18, Beschluss v. 24. April 2018 = HRRS 2018 Nr. 511 Rn. 4; BGH 2 StR 214/15, Beschluss v. 22. Juli 2015 = HRRS 2015 Nr. 961 Rn. 4; BGH 2 StR 259/14, Beschluss v. 7. Januar 2015 = HRRS 2015 Nr. 404 Rn. 7; BGH 3 StR 315/14, Beschluss v. 20. August 2014 = HRRS 2014 Nr. 1034 Rn. 3; BGH 3 StR 438/13, Beschluss v. 7. August 2014 = HRRS 2014 Nr. 949 Rn. 4.
[101] BGH 2 StR 259/14, Beschluss v. 7. Januar 2015 = HRRS 2015 Nr. 404 Rn. 8; s. auch BGH 6 StR 114/24, Beschluss v. 17. April 2024 = HRRS 2024 Nr. 732 Rn. 3.
[102] BGH 4 StR 178/22, Beschluss v. 21. Dezember 2022 = HRRS 2023 Nr. 977 Rn. 18; vgl. auch BGH 3 StR 315/14, Beschluss v. 20. August 2014 = HRRS 2014 Nr. 1034 Rn. 2-3.
[103] BGH 1 StR 201/16, Beschluss v. 16. Juni 2016 = HRRS 2016 Nr. 1047 Rn. 15-16.
[104] BGH 1 StR 201/16, Beschluss v. 16. Juni 2016 = HRRS 2016 Nr. 1047 Rn. 17.
[105] BGH 3 StR 350/15, Beschluss v. 15. Oktober 2015 = HRRS 2015 Nr. 1123 Rn. 3.
[106] BGH GSSt 2/17, Beschluss v. 12. Juni 2017 = HRRS 2017 Nr. 1089 Rn. 48[= juris Rn. 46].
[107] BGH GSSt 2/17, Beschluss v. 12. Juni 2017 = HRRS 2017 Nr. 1089 Rn. 50[= juris Rn. 48].
[108] Vgl. BGH 2 StR 377/15, Beschluss v. 14. November 2017 = HRRS 2018 Nr. 281 Rn. 5.
[109] BGH 4 StR 302/24, Beschluss v. 14. Januar 2025 = HRRS 2025 Nr. 564 Rn. 3-4.
[110] BGH 6 StR 5/25, Urteil v. 30. April 2025 = HRRS 2025 Nr. 1017 Rn. 11[= juris Rn. 10].
[111] BGH 5 StR 343/22, Urteil v. 18. Januar 2023 = HRRS 2023 Nr. 459 Rn. 43-44.
[112] Vgl. BGH 2 StR 17/25, Beschluss v. 9. April 2025 = HRRS 2025 Nr. 747 Rn. 3; BGH 4 StR 148/23, Beschluss v. 27. September 2023 = HRRS 2023 Nr. 1465 Rn. 14; BGH 4 StR 472/21, Beschluss v. 17. August 2022 = HRRS 2022 Nr. 1043 Rn. 6.
[113] Eingehend hierzu: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. (2024), Rn. 749 ff.
[114] BGH 2 StR 461/20, Beschluss v. 2. Februar 2021 = HRRS 2021 Nr. 340 Rn. 10.
[115] BGH 6 StR 651/24, Beschluss v. 7. Januar 2025 = HRRS 2025 Nr. 387 Rn. 5.
[116] Vgl. BGH 2 StR 119/24, Beschluss v. 11. September 2024 = HRRS 2024 Nr. 1513 Rn. 19.
[117] S. BGH 6 StR 651/24, Beschluss v. 7. Januar 2025 = HRRS 2025 Nr. 387 Rn. 6; BGH 2 StR 152/20, Beschluss v. 18. November 2020 = HRRS 2021 Nr. 233 Rn. 19.
[118] S. etwa BGH 6 StR 205/23, Beschluss v. 26. Juli 2023, juris Rn. 5; BGH 6 StR 150/22, Beschluss v. 3. Mai 2022 = HRRS 2022 Nr. 601 Rn. 6; BGH 1 StR 369/21, Beschluss v. 9. Februar 2022 = HRRS 2022 Nr. 467 Rn. 8.
[119] BGH 2 StR 280/24, Beschluss v. 29. August 2024 = HRRS 2024 Nr. 1525 Rn. 10.
[120] Vgl. BGH 1 StR 477/24, Beschluss v. 29. April 2025 = HRRS 2025 Nr. 704 Rn. 2, 4; BGH 1 StR 468/23, Beschluss v. 24. Januar 2024 = HRRS 2024 Nr. 391 Rn. 2, 4.
[121] Vgl. BGH 5 StR 189/22, Urteil v. 18. August 2022 = HRRS 2022 Nr. 934 Rn. 4, 13.
[122] BGH 2 StR 438/21, Beschluss v. 27. Oktober 2022 = HRRS 2023 Nr. 303 Rn. 4; BGH 4 StR 481/16, Urteil v. 2. Februar 2017 = HRRS 2017 Nr. 246 Rn. 19.
[123] BGH 2 StR 438/21, Beschluss v. 27. Oktober 2022 = HRRS 2023 Nr. 303 Rn. 4.
[124] BGH 4 StR 154/22, Urteil v. 2. Februar 2023 = HRRS 2023 Nr. 384 Rn. 20.
[125] Vgl. BGH 2 StR 207/21, Beschluss v. 24. November 2021 = HRRS 2022 Nr. 303 Rn. 5.
[126] BGH 1 StR 268/17, Beschluss v. 21. September 2017 = HRRS 2017 Nr. 1166 Rn. 4.
[127] BGH 1 StR 268/17, Beschluss v. 21. September 2017 = HRRS 2017 Nr. 1166 Rn. 5.
[128] BGH 4 StR 320/18, Beschluss v. 28. August 2018 = HRRS 2018 Nr. 911 Rn. 6.
[129] S. BGH 3 StR 377/23, Beschluss v. 28. November 2023 = HRRS 2024 Nr. 130 Rn. 2.
[130] BGH 2 StR 438/21, Beschluss v. 27. Oktober 2022 = HRRS 2023 Nr. 303 Rn. 7.
[131] BGH 2 StR 362/15, Beschluss v. 24. September 2015 = HRRS 2015 Nr. 1160 Rn. 2, 6.
[132] BGH 4 StR 445/14, Beschluss v. 13. Januar 2015 = HRRS 2015 Nr. 273 Rn. 4.
[133] BGH 4 StR 122/23, Beschluss v. 25. Mai 2023 = HRRS 2023 Nr. 974 Rn. 7; BGH GSSt 2/17, Beschluss v. 12. Juni 2017 = HRRS 2017 Nr. 1089 Rn. 32[= juris Rn. 31].
[134] BGH 4 StR 122/23, Beschluss v. 25. Mai 2023 = HRRS 2023 Nr. 974 Rn. 7.
[135] BGH 5 StR 540/23, Urteil v. 4. Januar 2024 = HRRS 2024 Nr. 228 Rn. 21; vgl. auch BGH 3 StR 472/21, Urteil v. 2. Juni 2022 = HRRS 2022 Nr. 783 Rn. 10.
[136] BGH 5 StR 540/23, Urteil v. 4. Januar 2024 = HRRS 2024 Nr. 228 Rn. 21.
[137] BGH 2 StR 398/14, Beschluss v. 29. April 2015 = HRRS 2015 Nr. 780 Rn. 22.
[138] Vgl. BGH 1 StR 627/16, Beschluss v. 23. Februar 2017 = HRRS 2017 Nr. 432 Rn. 27[= juris Rn. 26]; BGH 3 StR 269/01, Beschluss v. 13. September 2001, juris Rn. 7.
[139] BGH 3 StR 269/01, Beschluss v. 13. September 2001, juris Rn. 8.
[140] BGH 1 StR 344/03, Beschluss v. 26. August 2003, juris.
[141] BGH 3 StR 269/01, Beschluss v. 13. September 2001, juris Rn. 9.
[142] BGH 5 StR 276/24, Urteil v. 6. November 2024 = HRRS 2024 Nr. 1604 Rn. 32; so bereits: BGH 5 StR 104/24, Urteil v. 15. August 2024 = HRRS 2024 Nr. 1194 Rn. 39.
[143] BGH 5 StR 104/24, Urteil v. 15. August 2024 = HRRS 2024 Nr. 1194 Rn. 39; BGH 2 StR 102/10, Urteil v. 19. Mai 2010 = HRRS 2010 Nr. 596 Rn. 7 (allerdings mit Betonung auf die Trennung von der "in Deutschland lebenden Familie").
[144] Vgl. BGH 2 StR 217/21, Beschluss v. 3. August 2021 = HRRS 2021 Nr. 1147 Rn. 4-6[= juris Rn. 4].
[145] BGH 2 StR 457/20, Beschluss v. 11. Mai 2021 = HRRS 2021 Nr. 1277 Rn. 16; BGH 2 StR 461/20, Beschluss v. 2. Februar 2021 = HRRS 2021 Nr. 340 Rn. 14.
[146] BGH 2 StR 457/20, Beschluss v. 11. Mai 2021 = HRRS 2021 Nr. 1277 Rn. 16; BGH 2 StR 461/20, Beschluss v. 2. Februar 2021 = HRRS 2021 Nr. 340 Rn. 14; BGH 5 StR 65/18, Beschluss v. 8. Mai 2018 = HRRS 2018 Nr. 596 Rn. 10.
[147] S. etwa BGH 2 StR 238/23, Beschluss v. 13. März 2024 = HRRS 2024 Nr. 666 Rn. 10; BGH 4 StR 404/21, Beschluss v. 1. Februar 2022 = HRRS 2022 Nr. 447 Rn. 17; BGH 2 StR 457/20, Beschluss v. 11. Mai 2021 = HRRS 2021 Nr. 1277 Rn. 15.
[148] Vgl. BGH 2 StR 238/23, Beschluss v. 13. März 2024 = HRRS 2024 Nr. 666 Rn. 10; BGH 2 StR 311/22, Beschluss v. 22. November 2022 = HRRS 2023 Nr. 77 Rn. 20-21; BGH 4 StR 404/21, Beschluss v. 1. Februar 2022 = HRRS 2022 Nr. 447 Rn. 17.
[149] BGH 6 StR 388/24, Beschluss v. 16. Oktober 2024 = HRRS 2025 Nr. 173 Rn. 16[= juris Rn. 14]; BGH 2 StR 238/23, Beschluss v. 13. März 2024 = HRRS 2024 Nr. 666 Rn. 5.
[150] BGH 4 StR 1/21, Beschluss v. 11. Mai 2021 = HRRS 2021 Nr. 708 Rn. 12.