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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2025
26. Jahrgang
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Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden gegen die nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG ergangenen Entscheidungen der Landgerichte nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. (BGHSt)
1. Wer befugt ist, sich als Hinterbliebener eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, regelt § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO abschließend. Maßgeblich ist der Verfahrenszeitpunkt.
2. Berechtigt sind danach zwar auch Personen, deren Kinder und Geschwister – wozu auch Halbgeschwister zählen – durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden. „Lediglich“ leibliche Elternteile beziehungsweise leibliche Halbschwester des Getöteten, deren Verwandtschaft mit dem Verletzten infolge einer Adoption Minderjähriger erlosch (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB), gehören jedoch nicht zu diesem Personenkreis.
3. Dies gilt auch für den Fall, dass § 1755 BGB auf vor dessen Inkrafttreten erfolgte Annahmen Minderjähriger Anwendung findet, wenn nicht eine gegenteilige Erklärung nach § 2 Abs. 2 Adoptionsgesetz vorliegt.
4. Aus dem im Jahr 2013 neu eingeführten § 1686a BGB, der die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters regelt, folgt nichts Anderes, denn Statusfolgen sind damit nicht verbunden.
Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids steht der strafrechtlichen Verfolgung derselben Tat nicht entgegen (§ 84 OWiG). Allerdings bedarf es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 OWiG der Aufhebung des Bußgeldbescheides im dieselbe Handlung betreffenden Strafverfahren und der Entscheidung darüber, dass die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlten oder beigetriebenen Geldbeträge auf die Kosten des Strafverfahrens anzurechnen sind.
In dem Begehren, einen bereits gehörten Zeugen erneut zu einer Beweisbehauptung zu vernehmen, die Gegenstand seiner ersten Vernehmung war, liegt kein Beweisantrag; das Gericht braucht einem solchen Beweisverlangen nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein.
Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich allgemeine Kriterien für die Festsetzung der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den Angeklagten. Dabei ist im Auge zu behalten, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundene Belastung des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung einzufließen hat und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Bei nicht inhaftierten Angeklagten kann es ausreichen, den Konventionsverstoß festzustellen und erforderlichenfalls die Dauer der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung nach § 46 StGB zu berücksichtigen. Dabei ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich.
Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch regelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt. Ein Verweis auf das Fehlen einer testamentarischen Verfügung und die gesetzliche Erbfolge genügt jedenfalls dann nicht, wenn dadurch nicht die Existenz von Miterben ausgeschlossen ist.
1. Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Adhäsionsantrag außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellt werden. Die Form des Antrags muss danach den zivilprozessualen Voraussetzungen einer Klage vor dem Amtsgericht (§ 496 ZPO) genügen.
2. Im Falle einer schriftlichen Einreichung gilt insoweit nichts anderes als im Verfahren vor den Landgerichten; die Antragsschrift muss den Anforderungen der §§ 253 Abs. 5, 130, 131, 133 ZPO entsprechen. Eine Klageerhebung per E-Mail reicht hierfür zwar nicht aus. Es genügt aber die Wiedergabe des eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes als PDF-Datei im Anhang einer übersandten E-Mail, wenn der Anhang ausgedruckt wird.
Wird ein Beweisverwertungsverbot darauf gestützt, dass Beweismittel mangels Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen erlangt worden sind, wird also die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung konkret in Zweifel gezogen, sind nicht nur die in der Hauptverhandlung hierzu gestellten Anträge und Beschlüsse vollständig und zutreffend mitzuteilen. In aller Regel ist zunächst der Beschluss mitzuteilen, durch den die Beweiserhebung angeordnet worden ist. Fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber hinaus konkret in Zweifel gezogen, ist zudem die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitzuteilen.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist als Entscheidungsregel auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht anzuwenden. Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen. Ein bloß unaufklärbares Motiv ist insofern nicht gleichbedeutend mit einem tatsächlich fehlenden Tatmotiv.
Wird ein Angeklagter nicht wegen aller Delikte verurteilt, die er nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen haben soll, so ist er insoweit grundsätzlich freizusprechen, um die Anklage und den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegt, sofern es die als tatmehrheitliche angeklagte Tat für nicht erwiesen hält.