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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2025
26. Jahrgang
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1. Maßgeblich für die Frage der Freiwilligkeit eines Rücktritts ist in allen Fällen die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Bei einer Mehrzahl von Motiven kommt es darauf an, welches das bestimmende ist. Bei Erschwernissen, die das Tatrisiko unvertretbar erhöhen, liegt eine unfreiwillige Aufgabe der Tatvollendung regelmäßig nahe. Den Urteilsfeststellungen muss sich das entsprechende Vorstellungsbild, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, entnehmen lassen.
2. Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB, der als persönlicher Strafaufhebungsgrund für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen ist, verlangt die bewusste Verhinderung der Tatvollendung. Dabei muss das die Tatvollendung verhindernde Verhalten nicht notwendig in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun liegen. Bei der Tatbeteiligung mehrerer kann es vielmehr genügen, wenn alle Beteiligten im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies könnten. Maßgeblich ist auch in diesen Fällen das Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt unmittelbar nach Abschluss der letzten tatbestandlichen Ausführungshandlung, der sogenannte Rücktrittshorizont.
Eine eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlaube kann eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein. Dass die Laube zur Tatzeit nicht als Schlafgelegenheit genutzt wurde, steht dem nicht entgegen. Maßgebend für den Wohnungsbegriff ist insofern der Zweck der Stätte, nicht ihr tatsächlicher Gebrauch. Ob öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften (wie hier die Verordnung der Kleingartenanlage) der Raumwidmung als Wohnstätte entgegenstehen, ist gleichfalls nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass ein erhöhter Eigentums- und Gewahrsamsschutz sowie eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermittelt werden.
Es handelt sich bei dem synthetischen Opioid Fentanyl, auch bei Verabreichung mittels eines transdermalen
Pflasters, nicht um ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB.
Wegen (Selbst-)Geldwäsche (§ 261 Abs. 7 StGB) macht sich nur strafbar, wer den aus einer eigenen rechtswidrigen Vortat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften, die über den gewöhnlichen Umgang mit der Sache hinausgehen und darauf abzielen, dem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen. Daran fehlt es, wenn der Täter das aus seiner eigenen Tat erlangte Bargeld auf sein Sparkassenkonto einzahlt, anstatt es zu behalten, soweit es sich dabei um einen gewöhnlichen Umgang mit der Sache handelt und darüber hinaus gehende manipulative oder klandestine Verhaltensweisen nicht festgestellt sind.
1. § 249 StGB setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung Mittel gerade zur Ermöglichung der Wegnahme ist. Folgt die Wegnahme der Anwendung der Nötigungsmittel zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass diese finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter lediglich die noch andauernden Wirkungen einer bislang nicht auf die Ermöglichung einer Wegnahme von Sachen gerichteten Gewalthandlung ausnutzt, um dem Tatopfer nunmehr auch Sachen wegzunehmen. Zwar kommt als Raubmittel auch die konkludente Drohung mit der Fortführung der bereits eingesetzten Gewalt in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt in irgendeiner Form die schlüssige Erklärung des Täters entnehmen lässt, er werde Widerstand gegen die nunmehr ins Auge gefasste Wegnahme mit (weiterer) Gewalt gegen Leib oder Leben brechen. Dass dies der Fall gewesen ist, ist in den Urteilsgründen festzustellen und beweiswürdigend zu unterlegen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, die wesentlichen Beweiserwägungen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.
2. Eine Nachstellungstat nach § 238 Abs. 1, Abs. 2 StGB kann gegenüber tateinheitlich verwirklichten (versuchten) Diebstahls- und Sachbeschädigungstaten verbindende Wirkung im Sinne tatbestandlicher Handlungseinheit entfalten, sofern annähernde Wertgleichheit besteht. Als Maßstab für den vorzunehmenden Wertevergleich dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Vergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist. Tatmehrheit kommt dagegen in Betracht, wenn mehrere Nachstellungshandlungen für sich genommen bereits das Merkmal der Wiederholung erfüllen und in unterschiedlicher Weise jeweils eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeiführen bzw. die Eignung dazu aufweisen.
3. Bei der Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist der Umstand, dass der Angeklagte trotz langjährig bestehender Grunderkrankung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, im Rahmen der Gefahrenprognose als prognosegünstiger Umstand zu berücksichtigen. Vage Andeutungen über „ähnliche Konflikte“ und „massive Streitigkeiten“ mit dem Umfeld oder ein pauschaler Verweis auf „zahlreiche Vorfälle in der Vergangenheit“ können diese Erörterung nicht ersetzen.
Bildet die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes und geht nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung dient, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung (st. Rspr.), so auch beim Abschließen einer Tür, das auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das Tatgeschehen einer sexuellen Nötigung hinausgeht. Darauf, dass neben dem Abschließen der Tür noch weitere Nötigungsmittel eingesetzt wurden, kommt es für die konkurrenzrechtliche Beurteilung nicht an.
1. Die Annahme eines vollendeten (Eingehungs-)Betrugs scheidet aus, wenn der Vertragspartner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet ist. In solchen Fällen liegt in dem Vertragsschluss regelmäßig noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung.
2. Vermögenseinbußen, die in solchen Fällen durch die Vorbereitung der Leistung entstehen, sind kein Vermö-
gensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil es insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und angestrebtem Vermögensvorteil fehlt.
3. Eine Verurteilung wegen versuchten Betruges kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Täter bei Vertragsschluss trotz der vertraglichen Gestaltung im Sinne einer wechselseitigen Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug davon ausgeht, er werde die von dem Vertragspartner geschuldete Gegenleistung auch ohne Erbringung der eigenen Leistung erhalten.
1. Die Begehung einer Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist bereits dann anzunehmen, wenn der am Tatort anwesende Tatgenosse − gegebenenfalls als Teilnehmer − die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dies wird regelmäßig vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf Verletzerseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Eine solche Schwächung der Abwehrmöglichkeiten des Opfers kann auch dann vorliegen, wenn ein Beteiligter zwar tatsächlich nicht bereit ist, auf das Opfer selbst körperlich einzuwirken, das Opfer aufgrund der wahrnehmbaren Präsenz des weiteren Beteiligten am Tatort aber damit rechnet, dass eine solche Einsatzbereitschaft – sei es auch nur bei einem bestimmten Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung – bestehen könnte, sich dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt sieht und der Beteiligte diesen durch sein konkretes Auftreten suggerierten Eindruck jedenfalls erkennt und hinnimmt.
2. Zwar ist es dem Tatgericht ausdrücklich gestattet, Umfang und Wert des Erlangten zu schätzen (§ 73d Abs. 2 StGB). Die Grundlagen, auf die sich eine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB stützt, müssen jedoch festgestellt und erwiesen sein sowie im Urteil mitgeteilt werden.
Wird bei einem Kauf über Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kaufabschluss bewogene Kunde einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist.