HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2025
26. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

1404. BGH 5 StR 244/25 – Beschluss vom 9. September 2025 (LG Dresden)

Betrug durch Unterlassen (Täuschung; Garantenstellung; Aufklärungspflicht; Gesellschaftsrecht; Vorstand; betrügerischer Vertrieb von Gesellschaftsanteilen; besonderes Vertrauensverhältnis; Ingerenz).

§ 263 StGB; § 13 StGB

1. Eine Verurteilung wegen Betrugs durch Unterlassen setzt eine gerade auf die Aufklärung anderer über vermögensrelevante Tatsachen gerichtete Schutzpflicht voraus. Der Täter muss für die vermögensrechtliche Entscheidungsfreiheit der Opfer „auf Posten gestellt“ sein. Eine solche Pflicht lässt sich nicht ohne weiteres aus § 93 Abs. 1

Satz 1 AktG herleiten, da die hierdurch für den Vorstand einer AG bestehenden Pflichten grundsätzlich nur gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehen, nicht aber gegenüber außenstehenden Dritten. Das gilt auch im Rahmen vertraglicher Beziehungen zwischen der von dem Organ vertretenen Gesellschaft und Dritten.

2. Wer als Vorstand einer sog. „Mantelgesellschaft“ tätig ist, die von Dritten zum betrügerischen Vertrieb wertloser Anteile genutzt wird, ist jedenfalls dann nicht ohne Weiteres als Ingerenzgarant gegenüber dem Vermögen der Anleger verpflichtet, wenn er im Moment seiner Bestellung keine Kenntnis von dem betrügerischen Vorgehen der Dritten hatte. Fehlt es in einer solchen Konstellation außerdem an einer Mitwirkung des Angeklagten beim Anteilsverkauf sowie an einem Auftreten nach außen gegenüber den Anlegern, liegt auch eine Garantenpflicht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses fern (Abgrenzung zu BGH HRRS 2017 Nr. 513).


Entscheidung

1339. BGH 1 StR 60/25 – Beschluss vom 7. August 2025 (LG Bonn)

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Urteilsgründe: erforderliche Angabe der Berechnungsgrundlage und der Berechnungen der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge); Geldstrafe (Festsetzung einer Tagessatzhöhe auch dann, wenn die Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird).

§ 266a Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB

Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung bei einer Verurteilung wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, die geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist. Dabei genügt es nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben.


Entscheidung

1343. BGH 2 StR 182/25 – Urteil vom 24. September 2025 (LG Köln)

Aufklärungsrüge (unterbliebene Vernehmung des Erstellers einer polizeilichen waffenrechtlichen Beurteilung); bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (Nähe zwischen Betäubungsmittel und Waffe; Mitsichführen: subjektive Anforderungen; Waffe: Waffe im technischen Sinne); Beweiswürdigung (Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG).

§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG; § 244 Abs. 2 StPO

1. In einem Fall, in dem sich die „Waffe“ in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird, ist die für das bewaffnete Handeltreiben notwendige räumliche Nähe von Cannabis und Waffe in der Regel gegeben (Übertragung der st. Rspr. zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG).

2. Für das Mitsichführen einer Waffe im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist neben dem Bewusstsein von der Verfügbarkeit einer Waffe ein Wille, die Waffe auch einzusetzen, nicht erforderlich.

3. Wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG) handelte, liegt die subjektive Zweckbestimmung regelmäßig nahe und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung.


Entscheidung

1393. BGH 3 StR 25/24 – Beschluss vom 15. Oktober 2025 (LG Kleve)

Handeltreibens mit Cannabis; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz).

§ 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB

Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist.


Entscheidung

1346. BGH 2 StR 281/25 – Beschluss vom 28. August 2025 (LG Köln)

Bandenmäßige Einfuhr und bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung: Gefährlichkeit der Droge, subjektive Anforderungen, Feststellung der Handelsmenge, Beweiswürdigung); Einziehung des Wertes von Taterträgen (Schätzung: Mitteilung der Schätzungsgrundlage, zulässiger Gegenstand der Schätzung).

§ 46 StGB; § 73c StGB; § 73d Abs. 2 StGB; § 30a BtMG; § 261 StPO

1. Soll die besondere Gefährlichkeit einer tatgegenständlichen Droge strafschärfende Berücksichtigung finden, bedarf es der Feststellung, dass der Täter Vorstellungen über die Gefährlichkeit eines Rauschgiftes hatte, das derjenigen des tatgegenständlichen entsprach.

2. Amphetamin nimmt indes auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz ein, weshalb die Gefährlichkeit dieses Stoffes keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt.

3. Allein der Umfang und der Wert des Erlangten sind einer Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB zugänglich, nicht aber die Frage, ob dem Angeklagten tatsächlich etwas nach § 73 Abs. 1 StGB zugeflossen ist.


Entscheidung

1361. BGH 2 StR 461/25 – Beschluss vom 4. November 2025 (LG Darmstadt)

Jugendstrafe (Strafzumessung: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens auch bei Aburteilung nach Vollendung des 21. Lebensjahres); Zurückverweisung (Zuständigkeit des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht).

§ 17 Abs. 2 JGG; § 33 JGG; § 40 Abs. 1 Satz 1 JGG; § 107 JGG

Zwar ist in Fällen, in denen der Angeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsender war, im Urteilszeitpunkt aber bereits Erwachsener ist, die Zielsetzung der Jugendstrafe anders zu bewerten als etwa bei einem Jugendlichen, der das die Strafmündigkeit begründende Alter gerade erreicht hat. Welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt, ist indes abhängig vom Einzelfall. Der Tatrichter hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen.