HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2025
26. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

1333. BVerfG 1 BvR 2428/20 (Erster Senat) – Beschluss vom 1. Oktober 2025 (OLG Karlsruhe / AG Freiburg im Breisgau)

BVerfGE; erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Störung von Versammlungen und Aufzügen („Störende Gegendemonstration“; Grundrecht der Versammlungsfreiheit; konstituierende Bedeutung für die freiheitliche demokratische Staatsordnung; Versammlungen in physischer Präsenz im öffentlichen Raum als unverzichtbares Instrument kollektiver Meinungskundgabe auch in einer zunehmend digitalisierten Welt; Schutzbereich der Versammlungsfreiheit bei Blockadeaktionen; keine bloße Negation der gestörten Meinungskundgabe; eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung); Verfassungsmäßigkeit des § 21 VersG in der Tatbestandsvariante der „groben Störung“ (Übermaßverbot; Schutz der Integrität und Durchführbarkeit von Versammlungen; lediglich punktuelle Beschränkung für Teilnehmer der störenden Gegenversammlung); Zitiergebot (Warn- und Besinnungsfunktion; enge Auslegung; grundgesetzlicher Gesetzesvorbehalt; Vorhersehbarkeit für den Gesetzgeber; verfassungskonforme Auslegung bei fehlender Zitierung); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität bei Einlegung einer Sprungrevision).

Art. 8 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 21 VersG; § 335 StPO

1. Die Erfordernisse der Erschöpfung des Rechtswegs und der Subsidiarität können auch bei Einlegung einer

Sprungrevision anstelle einer Berufung gewahrt sein. Die Verfassungsbeschwerde kann in diesem Fall allerdings nicht auf solche Einwände gestützt werden, die fachrechtlich nur vor der übersprungenen Instanz hätten geltend gemacht werden können. (BVerfG)

2. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet jedenfalls nur auf solche Grundrechtseinschränkungen Anwendung, die der Gesetzgeber vorhergesehen hat oder die für ihn hinreichend vorhersehbar waren. Zur Beurteilung der hinreichenden Vorhersehbarkeit ist maßgeblich darauf abzustellen, was von einem sorgfältig handelnden Gesetzgeber ausgehend von einer strikten ex-ante-Perspektive realistischerweise erwartet werden kann. (BVerfG)

3. Die Versammlungsfreiheit zählt zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend. Der einer Demokratie immanente kontinuierliche Meinungskampf mit seinen wiederkehrenden, auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips zu treffenden Entscheidungen erfordert fortwährend einen freien, offenen und pluralistischen Diskurs, in dem auch andersdenkende Minderheiten zu Wort kommen und Gehör finden. (BVerfG)

4. Eine Versammlung in physischer Präsenz im öffentlichen Raum stellt auch in einer zunehmend digitalisierten Welt ein unverzichtbares Instrument der kollektiven Meinungskundgabe dar, durch das ein gemeinsames kommunikatives Anliegen unmittelbar erlebbar wird und unabhängig von selektierenden Mechanismen direkt an einen konkreten Adressatenkreis oder allgemein an die Öffentlichkeit gerichtet werden kann. (BVerfG)

5. a) Bei einer Zusammenkunft ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann eröffnet, wenn sie – über die bloße Negation der gestörten Meinungskundgabe hinaus – ein eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist, ohne dass es auf dessen Gewichtung gegenüber einem Störungselement ankäme. Sofern eine Zusammenkunft hingegen ausschließlich auf die Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist und sie nicht zugleich auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt, fällt sie mangels Versammlungseigenschaft nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. (BVerfG)

b) Es ist für ein demokratisches Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern. (BVerfG)

6. Mit Blick auf Zusammenkünfte in Form von Blockadeaktionen, die auf die Störung, Verhinderung oder Sprengung einer anderen Versammlung gerichtet sind, bedarf es einer Konkretisierung und Präzisierung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, weil insoweit ein enger Zusammenhang zwischen der selbsthilfeähnlichen Durchsetzung der eigenen Forderung – der Erzwingung des Abbruchs dieser Versammlung – und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung besteht. (Bearbeiter)

7. Die Strafbarkeit eines dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnenden Verhaltens auf der Grundlage eines (allgemeinen) Straftatbestands setzt nicht zwingend eine vorherige (rechtmäßige) Auflösung der jeweiligen Versammlung voraus, die den Schutz der Versammlungsfreiheit entfallen lassen würde; denn ein allgemein verbotenes Verhalten wird nicht allein dadurch rechtmäßig, dass es in Form einer Versammlung erfolgt. (Bearbeiter)

8. Das an den Gesetzgeber gerichtete Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion. Es handelt sich um eine Formvorschrift, die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit erstarrt. Das Zitiergebot dient (nur) der Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines spezifischen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden können. Es findet insbesondere keine Anwendung bei Eingriffen allein aufgrund verfassungsimmanenter Schranken, auf vorkonstitutionelle Gesetze, bei bloßer Wiederholung einer Grundrechtsbeschränkung oder wenn durch die betreffende Regelung keine spezifischen hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse geschaffen werden. (Bearbeiter)

9. Im Falle eines erforderlichen, aber fehlenden Grundrechtszitats hat der jeweilige Gesetzesanwender zu prüfen, ob eine verfassungskonforme Auslegung der betreffenden Norm dahingehend in Betracht kommt, dass das betroffene Grundrecht nicht eingeschränkt wird. (Bearbeiter)

10. Bei der Strafnorm des § 21 VersG handelt es sich um einen allgemeinen und nicht um einen spezifisch die Versammlungsfreiheit begrenzenden Straftatbestand. Gleichwohl untersagt dieser unter anderem auch vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasstes Verhalten im Rahmen einer ihrerseits durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten eigenständigen Gegenversammlung. (Bearbeiter)

11. Der Straftatbestand des § 21 VersG in der Tatbestandsvariante der „groben Störung“ ist formell und materiell verfassungsgemäß. (Bearbeiter)

a) Das Zitiergebot ist nicht verletzt, weil die mit der Vorschrift verbundene Einschränkung der Versammlungsfreiheit für den historischen Gesetzgeber im Jahr 1953 angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in den frühen Jahren der Bundesrepublik und angesichts noch nicht herausgebildeter verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht hinreichend vorhersehbar war. (Bearbeiter)

b) Die Strafnorm ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie bezweckt insbesondere den Schutz der Integrität und Durchführbarkeit nicht verbotener öffentlicher und nicht öffentlicher Versammlungen und Aufzüge sowie der Versammlungsfreiheit der einzelnen Teilnehmer. Diese Zwecke bringt er in einen angemessenen Ausgleich mit der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer einer störenden Gegenversammlung, deren Rechte lediglich punktuell – hinsichtlich einer grob störenden Art und Weise der Versammlungsdurchführung – begrenzt werden. (Bearbeiter)


Entscheidung

1332. BVerfG 1 BvR 259/24 (1. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 3. November 2025 (OLG Stuttgart / AG Karlsruhe)

Durchsuchung bei einem Redakteur unter Verletzung der Rundfunkfreiheit (Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung der weiteren Betätigung eines verbotenen Vereins in einem Internet-Artikel; Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit; Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit; Redaktionsgeheimnis; Durchsuchung von Redaktionsräumen als Eingriff; Vorschriften der Strafprozessordnung als Schranken; Wechselwirkung; Erfordernis eines hinreichend konkreten Tatverdachts; nur vage Anhaltspunkte für das Fortbestehen des Vereins; keine Berücksichtigung bei Erlass einer Durchsuchung noch nicht bekannter Gründe).

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO; § 97 Abs. 5 StPO; § 102 StPO; § 85 StGB

1. Die Durchsuchung beim Redakteur eines nichtkommerziellen Rundfunksenders in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung des verbotenen Vereins „linksunten.indymedia“ in einem Artikel auf der zum Sender gehörenden Internetseite verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung lediglich vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung – mehrere Jahre nach der sie betreffenden Verbotsverfügung – weiterhin bestand. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite des Vereins rechtfertigt eine solche Annahme nicht.

2. Zum Schutzbereich der für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Presse- und Rundfunkfreiheit gehört neben der Informationsbeschaffung insbesondere auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Es ist staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen für Presse oder Rundfunk führen. Dementsprechend umfasst das Redaktionsgeheimnis nicht nur redaktionelles Datenmaterial, sondern auch organisationsbezogene Dokumente, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben.

3. Die Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Dasselbe gilt für die Durchsuchung von journalistisch genutzten (Büro-)Räumen einer Privatwohnung, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen.

4. Zu den allgemeinen Gesetzen, die der Presse- und Rundfunkfreiheit Schranken setzen, gehören auch die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Die dort bestimmten Schranken der Presse- und Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen werden. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er für das Strafverfahren besondere Regelungen zum Schutz der publizistischen Betätigung geschaffen hat.

5. Über die einfachgesetzlichen Einschränkungen der Zeugnispflicht Medienangehöriger sowie von Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen hinaus ist den Gewährleistungen der Presse- und Rundfunkfreiheit auch dann Rechnung zu tragen, wenn die genannten Einschränkungen nicht unmittelbar anwendbar sind, weil der an sich zeugnisverweigerungsberechtigte Journalist selbst (Mit-)Beschuldigter der aufzuklärenden Straftat ist.

6. Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter bei Erlass einer Durchsuchung nicht bekannt waren. Es darf daher keine Aspekte berücksichtigen, die erst die Verdachtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens widerspiegeln und die frühere Annahme eines Tatverdachts nicht lediglich ergänzen.


Entscheidung

1334. BVerfG 2 BvR 1552/24 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 21. Oktober 2025 (LG Traunstein)

Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter durch Verwerfung einer gegen die eigene Entscheidung gerichteten Beschwerde (objektiv willkürliche Annahme der Zuständigkeit; Entscheidung „in eigener Sache“; Beruhen; eigenes Beschwerderecht des Pflichtverteidigers gegen die Aufhebung seiner Bestellung im Ausnahmefall denkbar); Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (keine Obliegenheit zur Herbeiführung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erkennbar abschließender Entscheidung des Erstgerichts).

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO; § 143a Abs. 4 StPO; § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO; § 319 Abs. 1 StPO; § 346 Abs. 1 StPO; § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG

1. Ein Strafgericht verstößt gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn es die gegen seine eigene Entscheidung über die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbeiordnung gerichtete sofortige Beschwerde selbst als unzulässig verwirft, weil es damit in objektiv willkürlicher Weise seine Zuständigkeit für die Beschwerdeentscheidung annimmt.

2. Eine Verwerfungskompetenz, wie sie in beschränktem Umfang für andere Rechtsmittel vorgesehen ist (§ 319 Abs. 1, § 346 Abs. 1 StPO), kennt die Strafprozessordnung für die Beschwerde nicht. Über diese hat vielmehr auch im Falle der Unzulässigkeit allein das zuständige Beschwerdegericht zu befinden.

3. Die Frage, ob einem Pflichtverteidiger gegen die Aufhebung seiner Bestellung ein eigenes Beschwerderecht zusteht, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest für den Fall einer willkürlichen Erstentscheidung nicht abschließend geklärt (Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – StB 25/20 – [= HRRS

2020 Nr. 1106]). Insoweit erscheint es jedenfalls denkbar, dem Pflichtverteidiger unter dem Aspekt der fehlerhaften Verfahrensgestaltung etwa dann ein eigenes Beschwerderecht zuzuerkennen, wenn seine Anhörung unterblieben ist.

4. Im Falle einer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Verwerfung einer Beschwerde durch das Erstgericht ist der Betroffene unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gehalten, zunächst – etwa durch Einlegung einer erneuten Beschwerde – eine Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen.