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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2025
26. Jahrgang
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War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht. (BGHR)
§ 76a Abs. 4 StGB; § 261 StPO; § 437 StPO
1. Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat. Dies umfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird. In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt.
2. Ansprüche aus Vermietung und Verpachtung können nach § 76a Abs. 4 StGB als Nutzungen (§ 100 BGB) eingezogen werden, wenn sich die Bemakelung eines Grundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an ihnen fortgesetzt hat. Das galt bereits vor der seit 18. März 2021 geltenden Fassung des § 76a Abs. 4 StGB, in der Nutzungen ausdrücklich als Einziehungsobjekte bezeichnet wurden.
3. Für die Überzeugungsbildung dazu, ob ein Gegenstand aus irgendeiner nicht näher konkretisierbaren rechtswidrigen Tat herrührt und damit der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB unterliegt, gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird. An die Bewertung der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) sind insofern die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel.
4. Entlastende Angaben sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt.
5. Die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; „zwingend“ muss ein Beweisergebnis demgegenüber nicht sein.
Obschon grundsätzlich nur das Fehlen von Vorstrafen mildernd berücksichtigt werden darf, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken, kann es in Sonderkonstellationen noch vertretbar sein, wenn ein Tatgericht nur geringen Vorverurteilungen eine strafmildernde Wirkung beimisst.
1. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung sind jedenfalls dann nicht geeignet, fehlende Ausführungen zur Ermessensausübung im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB zu ersetzen, wenn sich das Tatgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennbar mit Umständen wie den zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs befasst, die unter dem Gesichtspunkt der Ermessenausübung der Maßregelanordnung entgegenstehen könnten und auch an anderer Stelle keine entsprechende Erörterung erfolgt.
2. Zulässiges Verteidigungsverhalten – wie das Schweigen in der Hauptverhandlung, das Bestreiten einer sexuellen Devianz und die fehlende Einsicht in Fehlverhalten – darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden. Dem Tatgericht ist es deshalb verwehrt, die Begründung eines Hanges zu gefährlichen Straftaten und die Entwicklung der Gefährlichkeitsprognose darauf zu stützen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld zuschiebt.
3. Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind, wie die begriffliche Differenzierung in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zeigt, keine identischen Merkmale. Der Hang ist nur ein wesentliches Kriterium der Prognose. Während der Hang einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand bezeichnet, schätzt die Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hangs der Begehung erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht.
Psychische Schäden, die keiner bestimmten einzelnen Tat zugeordnet werden können, sondern Folge mehrerer Taten einer Tatserie sind, können dem Täter nur einmal bei der Bildung der Gesamtstrafe angelastet werden.