HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2011
12. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche
Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

971. EGMR Nr. 20999/05 (5. Kammer) – Urteil vom 7. Juli 2011 (Hellig v. Deutschland)

Unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch eine Nacktunterbringung in einer deutschen Haftanstalt (Unterbringung in einer Sicherheitszelle: reißfeste Kleidung; Beweismaßstab: nicht widerlegte Vermutung).

Art. 3 EMRK; Art. 104 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG

1. Einzelfall einer Verletzung des Folterverbots in Form der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung durch eine siebentägige Unterbringung eines unbekleideten Inhaftierten in einer deutschen Sicherheitszelle.

2. Der gebotene Schutz des Personals einer Justizvollzugsanstalt rechtfertigt die dauerhafte unbekleidete Unterbringung eines Inhaftierten in einer nur für provisorische Aufenthalte gedachten Sicherheitszelle allein nicht. Auch der Schutz vor Selbstverletzungen rechtfertigt ein solches Vorgehen nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der im Einzelfall nicht ersichtlich ungenügende Einsatz reißfester Kleidung gar nicht erwogen wurde.


Entscheidung

970. EuGH C-261/09 (Große Kammer) – Urteil vom 16. November 2010 (Gaetano Mantello)

Vorabentscheidungsersuchen zur Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen; ne bis in idem beim Europäischen Haftbefehl (dieselbe Handlung: autonome Auslegung; Ablehnung der Vollstreckung durch die vollstreckende Justizbehörde; rechtskräftige Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat: Maßgeblichkeit des Rechts des Ausstellungsmitgliedsstaates, Willkürkontrolle; Begriff der Tat im prozessualen Sinne: Besitz von

Betäubungsmitteln und Handeln mit Betäubungsmitteln, kriminelle Vereinigung; Europäische Grundrechte).

Art. 3 Nr. 2, 15 Abs. 2 Rahmenbeschluss 2002/584/JI; § 83 Nr. 1 IRG; Art. 35 EUV; Art. 50 GRCh; Art. 47 GRCh; Art. 54 SDÜ; Art. 5 EMRK; Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG

1. Für die Zwecke der Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stellt der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar. (EuGH)

2. In einem Fall, in dem die ausstellende Justizbehörde auf ein Informationsersuchen der vollstreckenden Justizbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses hin gemäß ihrem nationalen Recht und unter Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Begriff „dieselbe Handlung“ ergeben, ausdrücklich festgestellt hat, dass das zuvor im Rahmen ihrer Rechtsordnung erlassene Urteil keine rechtskräftige Verurteilung wegen der in ihrem Haftbefehl bezeichneten Handlungen darstellt und den in diesem Haftbefehl genannten Strafverfolgungsmaßnahmen daher nicht entgegensteht, besteht für die vollstreckende Justizbehörde kein Anlass, wegen dieses Urteils den in diesem Art. 3 Nr. 2 vorgesehenen zwingenden Grund für die Ablehnung der Vollstreckung anzuwenden. (EuGH)

3. Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI soll das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen. Entsprechend sind die Mitgliedsstaaten nach dessen Art. 1 Abs. 2 grundsätzlich verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Sie können die Vollstreckung nur in den Fällen, in denen diese gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist, und in den in Art. 4 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Fällen ablehnen. (Bearbeiter)

4. Der Begriff dieselbe Tat gemäß Art. 54 SDÜ ist dahin auszulegen, dass er nur auf die tatsächliche Handlung abstellt, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, und einen Komplex konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände umfasst. (Bearbeiter)

5. Eine gesuchte Person ist als wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anzusehen, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben, mit der der Beschuldigte von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wird. Ob ein Urteil rechtskräftig im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses ist, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Urteil erlassen wurde. Daher kann eine Entscheidung, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Strafverfolgung gegen eine Person einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene für eine bestimmte Handlung nicht endgültig verbraucht, grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Handlung gegen den Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat der Union angesehen werden. (Bearbeiter)


Entscheidung

737. BVerfG 2 BvR 1230/10 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 16. Mai 2011 (BGH / LG Potsdam)

Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung); Vertrauensschutz; Verbotsirrtum; Parteiverrat.

Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 17 StGB; § 356 StGB

1. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht. Eine Bindungswirkung kann sie jedoch unter dem aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Vertrauensschutzgebot entfalten.

2. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält.

3. Die Auslegung des § 17 StGB durch die Strafgerichte, wonach ein unvermeidbarer Verbotsirrtum anzunehmen ist, wenn das Verhalten zum Tatzeitpunkt nach der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung als straflos betrachtet wurde und eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht absehbar war, entspricht dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Vertrauensschutzgebot.

4. Die Änderung der Rechtsprechung zu einem Straftatbestand begründet jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, wenn nicht im Vorfeld der Änderung durch ein Mindestmaß an Kontinuität in der Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet werden konnte.

5. Die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) aufgrund der Verteidigung zweier derselben Straftat Beschuldigter ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die einzige anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs beinahe 60 Jahre zurückliegt, nie bestätigt worden ist und zwischenzeitlich in Literatur und Rechtsprechung überwiegend in Zweifel gezogen wird.


Entscheidung

739. BVerfG 2 BvR 2781/10 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 4. Mai 2011 (OLG München / LG Augsburg)

Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren; Rehabilitierungsinteresse.

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 121 StPO; § 203 StPO; § 112 StPO; § 199 StPO

1. Der aus dem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Beschleunigungsgrund-

satz in Haftsachen beansprucht auch im Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung.

2. Auch wenn ein Beschwerdeführer wegen Aufhebung des Haftbefehls gegen ihn nicht mehr gegenwärtig beschwert ist, kann gleichwohl im Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse ein Rechtsschutzbedürfnis für die – nachträgliche – Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Untersuchungshaft fortbestehen.

3. Es besteht in der Regel kein tragfähiger Grund, von der Eröffnung des Hauptverfahrens vorerst abzusehen, wenn das Gericht die Haftfortdauer beschließt. Denn der für den Haftbeschluss erforderliche dringende Tatverdacht schließt den für die Eröffnung vorausgesetzten hinreichenden Tatverdacht regelmäßig mit ein, weil die Verdachtsgrade in einem Stufenverhältnis stehen.

4. Eine Überlastung des Gerichts stellt keinen zureichenden Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Überlastungssituation bereits seit längerer Zeit bestand.

5. Eine besonders intensive Form der Behandlung ist bei Haftsachen in jeder Lage des Verfahrens geboten. Daher ist auch eine spätere beschleunigte Bearbeitung regelmäßig nicht geeignet, eine eingetretene Verzögerung wieder auszugleichen.

6. Die Schwere der Tat kann für sich genommen jedenfalls eine vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung nicht rechtfertigen.


Entscheidung

738. BVerfG 2 BvR 2072/10 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 20. Mai 2011 (OLG Frankfurt a. M. / AG Friedberg)

Straßenverkehr; Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren; Beweiserhebungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Kernbereich privater Lebensgestaltung; informationelle Selbstbestimmung (verdachtsunabhängige Videoaufnahmen).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 46 Abs. 1 OWiG

1. Die Annahme der Strafgerichte, wonach die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot führt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen ist bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen anzunehmen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot besteht, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigt ist.

3. Die von den Fachgerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot einerseits und den Strafverfolgungsinteressen des Staates andererseits unterliegt der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nur hinsichtlich der Frage, ob die Fachgerichte in verfassungsrechtlich erheblicher Weise den Schutzbereich der verletzten Verfahrensnorm verkannt oder die Anforderungen für die Annahme eines Verwertungsverbotes überspannt haben.

4. Die Überwachung des Straßenverkehrs unter Zuhilfenahme von Videoaufnahmen stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, für die es derzeit an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 [= HRRS 2009 Nr. 874]).

5. Die Verwertung einer ohne Rechtsgrundlage angefertigten Videoaufzeichnung zum Nachweis eines Abstandsverstoßes berührt weder den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung noch die enge Privatsphäre des Betroffenen, zumal dieser sich mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst einer möglichen Kontrolle durch die Polizei ausgesetzt hat.

6. Jedenfalls bei Verwertung einer zeitlich vor dem Beschluss des BVerfG vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) angefertigten Videoaufnahme scheidet auch eine bewusste Umgehung des Beweisverwertungsverbots aus.


Entscheidung

736. BVerfG 2 BvR 1011/10 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 5. Mai 2011 (LG Hof/AG Hof)

Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei; Verhältnismäßigkeit; Tatbestandsverwirklichung (Möglichkeit); Auffinden belastender Beweismittel (Möglichkeit).

Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG, § 102 StPO; § 103 StPO, § 352 StGB

1. Bei der Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO haben die Gerichte ein dem Beschuldigten zur Last gelegtes Verhalten zu schildern, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Bestehen nach den bisherigen Ermittlungen Zweifel, ob der Beschuldigte mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat, müssen die Gerichte sich vor der Anordnung einer Durchsuchung mit dieser Frage auseinandersetzen.

2. Die Anordnung einer Durchsuchung verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Durchsuchung nicht erwarten lässt, dass über die bereits vorliegenden Unterlagen hinaus weitere den Beschuldigten belastende Beweismittel aufgefunden werden.

3. Eine Durchsuchung kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die Möglichkeit besteht, entlastendes Material aufzufinden, denn dieses kann der Beschuldigte selbst vorlegen.

4. Hat der einer Gebührenüberhebung beschuldigte Rechtsanwalt dargelegt, aus welchen Gründen er die Gebührenforderung aus seiner Sicht zu Recht erhoben hat, so sind im Rahmen der Anordnung einer Durchsuchung Ausführungen dazu erforderlich, weshalb gleichwohl der Verdacht einer vorsätzlich ungerechtfertigen Gebührenforderung besteht.

5. Befinden sich in einem Ermittlungsverfahren wegen Gebührenüberhebung die Gebührenrechnung, ein Beratungshilfeschein des Mandaten sowie eine Stellungnahme des beschuldigten Rechtsanwalts, weshalb er die Gebührenforderung gleichwohl für berechtigt hält, bereits bei den Ermittlungsakten, so ist die Sicherstellung der anwaltlichen Handakte in der Regel nicht erforderlich.


Entscheidung

740. BVerfG 2 BvR 2846/09 (Zweiter Senat) – Beschluss vom 8. Juni 2011 (BGH / LG Berlin)

Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit (strikte Prüfung; erhöhte Anforderungen).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 66b Abs. 1 StGB; § 66 Abs. 3 StGB

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a. = HRRS 2011 Nr. 488) verstößt § 66b Abs. 1 StGB, wie die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung insgesamt, gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG herzuleitende Abstandsgebot. Die Vorschriften dürfen längstens bis zum 31. Mai 2013 und nur nach Maßgabe der in dem Urteil getroffenen Weitergeltungsanordnung angewendet werden. Danach ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Regel nur verhältnismäßig, wenn von dem Verurteilten eine konkrete Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten ausgeht.

2. Soweit eine Vorschrift darüber hinaus ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen beeinträchtigt, ist dessen (weitere) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nur noch dann verhältnismäßig, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist und wenn bei ihm eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes besteht.

3. Die Vorschriften der § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB i. V. m. § 66 Abs. 3 StGB beeinträchtigen ein schutzwürdiges Vertrauen, indem sie die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch dann ermöglichen, wenn bei der Verurteilung wegen der Anlasstat aus Rechtsgründen noch keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. Sie sind daher nur nach Maßgabe der strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung weiter anwendbar.

4. Auch in weiteren denkbaren Fallkonstellationen, in denen über die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 genannten Fälle hinaus die Anwendung einer Norm in ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen eingreift, sind die Gerichte gehalten, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn die erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt sind.