HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2005
6. Jahrgang
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Prozessdokumentation

Mit dieser Ausgabe nehmen wir eine Prozessdokumentation zur so genannten "Konfliktverteidigung" auf. In dem Aachener "Bandidos/Hell’s Angels-Prozess" hatten sich beigeordnete Verteidiger entschlossen, in "prozessualer Notwehr" aus der Hauptverhandlung auszuziehen. Die Dokumentation besteht aus Beschlüssen des OLG Köln zu den geschehenen Vorgängen und ihren prozessualen Folgen für die Verteidigung. Für die Anregung ist RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn, Erlangen und für Unterstützung der Pressestelle des OLG Köln zu danken. Im Einzelnen wurden aufgenommen:

  • Pressemitteilung des OLG Köln vom 21. Juli 2005, die einen Überblick über das Geschehen und die Bewertung durch das OLG Köln bietet.
  • Beschluss des OLG Köln 2 Ws 223-224/05 und 232/05 (vollständige Sachverhaltsdarstellung, auf welche die weiteren Beschlüsse verweisen; Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Aussetzungs- und Abtrennungsentscheidungen gemäß § 305 S. 1 StPO).
  • Beschluss des OLG Köln 2 Ws 280-282/05 (insbes.
  • Aufhebung der Entpflichtung mehrerer Verteidiger wegen nachträglichen Wohlverhaltens)
  • Beschluss des OLG Köln 2 Ws 237-240/05, 2 Ws 243-244/05 (abgewiesene Beschwerde der Verteidiger gegen die Kostenzuweisung gemäß § 145 Abs. 4 StPO).
  • Beschluss des OLG Köln 2 Ws 283-284 und 286/05 (abgewiesene Beschwerde von Angeklagten gegen die Beiordnung neuer Pflichtverteidiger).

Zur vollständigen Erörterung der in diesen Beschlüssen erörterten Rechtsfragen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein tatsächlichen Verhalten, mit dem - wie hier von den Verteidigern - symbolisch Protest ausgedrückt wird, auch im Strafverfahren eine Frage der Meinungsfreiheit i.S. des Art. 10 (i.V.m Art. 6) EMRK aufwerfen könnte: Die insbesondere mit der (angedrohten) Entpflichtung im Falle "fehlenden prozessualen Wohlverhaltens" verbundene Disziplinierung der Verteidigung ist nicht von vornherein mit dem Verweis auf eine nationale ständige Rechtsprechung als unproblematisch zu erachten, sondern rechtfertigungsbedürftig (vgl. m.w.N. bereits Gaede JR 2004, 343 ff.). Zum Problem der "Konfliktverteidigung" allgemein vgl. bereits weiterführend die Abhandlung von Jahn, Konfliktverteidigung und Inquisitionsmaxime (1998).

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