HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2005
6. Jahrgang
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IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

763. BGH 2 StR 192/05 - Urteil vom 27. Juli 2005 (LG Aachen)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufzucht von Cannabis); Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (ganz untergeordnete Tätigkeit).

§ 29a BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB

Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt auch in Betracht bei unerlaubtem Anbau von Cannabis-Pflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt.