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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2005
6. Jahrgang
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Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal nicht selbst aufweist, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB zu erörtern. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgericht - bei im Übrigen mittäterschaftlicher Beteiligung - allein wegen Fehlens des besonderen persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen hat (Doppelverwertungsverbot; BGHSt 26,53; BGHR § 28 Abs. 1 Merkmal 2).
1. Je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden tatrichterlichen Spielraums nähert, um so höher sind die Anforderungen, die an eine umfassende Abwägung und erschöpfende Würdigung der maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind. Dazu gehören jedenfalls auch die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Täters zu erwarten sind.
2. Wird die Tatzeitalkoholisierung aufgrund von Trinkmengenangaben bestimmt, so ist, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit geht, als Abbauwert der (dem Täter günstigste) minimale Rückrechnungswert von stündlich 0,1 ‰ zugrunde zu legen. Ein Sicherheitszuschlag kommt darüber hinaus nicht in Betracht.
Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen. Dem steht es gleich, dem Angeklagten nicht eine über die eigentliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehende kriminelle Energie zur Last zu legen, sondern lediglich Handlungen, die nach dem Tatplan des Angeklagten bereits erforderlich waren, um den erstrebten Erfolg überhaupt erst herbeizuführen.