HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2005
6. Jahrgang
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IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

267. BGH 1 StR 501/04 - Beschluss vom 23. Februar 2005 (LG Offenburg)

Verstoß gegen das Ausländergesetz (unrichtige Angaben; Anwendung auf Nichtdeutsche; Konkurrenz zu § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F.).

§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F.; § 95 Abs. 1 Nr. Zuwanderungsgesetz

§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. und § 95 Abs. 2 Nr. 2 Zuwanderungsgesetz sind nicht auf Nichtdeutsche zu begrenzen.


Entscheidung

242. BGH 2 ARs 433/04 / 2 AR 263/04 - Beschluss vom 19. Januar 2005

Zuständigkeitsbestimmung (Zuständigkeit; Bewährungsaufsicht); gemeinschaftliches oberes Gericht.

§ 36 BtMG; § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO; § 14 StPO

Zwar ist für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer etwa aus § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO.