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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2005
6. Jahrgang
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§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. und § 95 Abs. 2 Nr. 2 Zuwanderungsgesetz sind nicht auf Nichtdeutsche zu begrenzen.
Zwar ist für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer etwa aus § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO.