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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2005
6. Jahrgang
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1. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, sondern kann immer auch als Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein. Für die Diagnose einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Zügen" gilt nichts anderes.
2. Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann die Diagnose einer "Persönlichkeitsstörung" stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 35). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist deshalb maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 39, zum Abdruck in BGHSt 49, 45 bestimmt).
Aus einer unverständlich niedrigen Strafe für einen nichtrevidierenden Mitangeklagten kann ein Revisionsführer keine Rechte für die eigene Strafzumessung herleiten.
1. Je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert, um so höher sind die Anforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind.
2. Der Senat lässt offen, ob eine Waffe auch dann bei der Tat im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB "bei sich" geführt wird, wenn sich die Tätergruppe nach Vollendung des Raubes (Wegnahme) teilt und ein Teil unbewaffnet die Beute in Sicherheit bringt, während der andere Teil ohne Beute, aber mit einer am Tatort vorgefundenen Waffe flieht.
3. Für den Vorsatz des Beisichführens im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt das Bewusstsein, die Waffe verwendungsbereit bei sich zu haben; eine irgendwie geartete Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich.
4. Ein Straftäter, der die Pflicht nicht erfüllt, den dem Geschädigten zugefügten Schaden zu ersetzen und die entwendete Beute wieder zurückzugeben, sondern sich die Möglichkeit erhält, nach Strafverbüßung in den Genuss der Früchte seines verbrecherischen Tuns zu kommen, zeigt damit eine rechtsfeindliche Haltung, die zu seinen Lasten berücksichtigt werden muss, wenn nicht der Täter die Tat überhaupt bestreitet.
Mord wird im Regelfall "nur" mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Die besondere Schwere der Schuld ist darüber hinaus ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hierfür sprechende Umstände von Gewicht festgestellt werden.