HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2005
6. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zur «Einzelfallprüfung» und «geltungszeitlichen Interpretation» im Rahmen des Art. 3 EMRK

(Reihe strafprozessuale Leitfälle zur EMRK)

Von Frau Oberassistentin Dr. Daniela Demko (LLM), Zürich

I. Einleitung

In einer der "zentralen Garantien”[1] der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 3 EMRK, heißt es "Niemand darf der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden”[2].

Sowohl vom EGMR selbst als auch im Schrifttum wird der fundamentale Charakter[3] jener Bestimmung, die "eines der wichtigsten Rechtsgüter der demokratischen Gesellschaft”[4] schützt und eine "stark integrative Wirkung”[5] besitzt, hervorgehoben. In diesem Sinne stellte der Gerichtshof in wiederholter Weise zu Beginn der sich anschließenden Prüfung des Art. 3 EMRK heraus, dass "Art. 3 einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gemeinschaften bildet”[6] bzw. "einen der Grundwerte der demokratischen Gesellschaft schützt. Die Konvention verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung uneingeschränkt, selbst unter den schwierigsten Bedingungen, wie bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens. Art. 3 EMRK lässt keine Einschränkungen zu, wodurch sich diese Vorschrift von der Mehrzahl der Garantien in der Konvention und den Protokollen Nrn. 1 und 4 unterscheidet, und Art. 15 II EMRK erlaubt selbst im Falle einer allgemeinen Gefahr, die das Leben der Nation bedroht, keine Abweichung von Art. 3 EMRK”[7]. Der EGMR betonte in deutlicher Weise die absolute Natur des Art. 3 EMRK, indem es etwa im Fall Öcalan wiederholt hieß, "die Konvention (verbietet) absolut Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, ungeachtet des Verhaltens des Opfers. Art. 3 sieht keine Ausnahmebestimmungen vor, und es ist auch keine Suspendierung dieser Bestimmung gem. Art. 15 zulässig, auch nicht im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht”[8].

Zu beachten ist nun, dass jene Betonung der absoluten Natur des Art. 3 EMRK die derzeit heftig diskutierte Frage betrifft, ob es nicht doch bestimmte ausnahmsweise gerechtfertigte Beschränkungen und Abweichungen vom absoluten Folterverbot gibt[9]. Nicht ist damit jedoch gemeint, dass die in Art. 3 EMRK verwendeten Begriffe der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung mit einem ein für alle mal festgelegten und unverändert fortbestehenden Bedeutungsgehalt von sozusagen "absoluter und statischer” Natur versehen sind[10]. Betrifft die derzeitige Diskussion um die absolute Natur des Art. 3 EMRK damit die Rechtfertigungsebene[11], so bleibt auf vorangehender Stufe zu prüfen, ob Art. 3 EMRK von seinem Anwendungsbereich her überhaupt eingreift und einschlägig ist. Diese "Vorstufe”, auf der zu fragen ist, ob der Schutzbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist und zudem, welche der in Art. 3 EMRK aufgezählten Kategorien eingreift, soll Gegenstand der folgenden Untersuchung sein.

Vorgestellt werden einige grundlegendeEntscheidungen des EGMR, in denen dieser wichtige Kriterien für die Auslegung der Begriffe "Folter”, "unmenschliche” und "erniedrigende” Strafe/Behandlung entwickelt hat. Da es in Anbetracht der Vielzahl der zu Art. 3 EMRK ergangenen Entscheidungen den Rahmen dieser Abhandlung übersteigen würde, die vom EGMR entwickelten Auslegungsmaßstäbe in einer umfassenden und abschließenden Weise darzustellen, beschränken und konzentrieren sich die folgenden Ausführungen dabei auf solche Leitentscheidungen, die zugleich die Einzelfallprüfung sowie die dynamische Interpretationsweise des EGMR sichtbar machen und daher auch methodologisch lehrreich sind.

II. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der "erniedrigenden” und "unmenschlichen” Strafe oder Behandlung sowie der "Folter”

Bei Art. 3 EMRK handelt es sich nicht nur um eine kurz und knapp formulierte Vorschrift, sondern zudem um

eine solche, die unbestimmte Rechtsbegriffe enthält[12], weshalb im Schrifttum auf die Notwendigkeit einer Klärung dieser hingewiesen[13] und Art. 3 EMRK zu den "auslegungs- und konkretisierungsbedürftigsten Bestimmungen der gesamten Konvention”[14] gezählt wird. Weder lässt sich dem Wortlaut allein entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Art. 3 EMRK überhaupt betroffen, d.h. dessen Schutzbereich eröffnet ist, noch lässt dieser erkennen, mittels welcher qualitativer und/oder quantitativer Kriterien zwischen Folter, unmenschlicher Strafe/Behandlung und erniedrigender Strafe/Behandlung zu unterscheiden ist[15].

Angesprochen sind damit die verschiedenen, im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu berücksichtigenden Schwellen[16] bzw. Stufen, die dem Schutzbereich jener Vorschrift nicht nur einen äußeren Rahmen, sondern auch innere Konturen und Strukturmerkmale vermitteln. Die unterste Stufe lässt sich dabei als sog. Eingriffsschwelle bezeichnen, da diese die Abgrenzung zwischen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe/Behandlung einerseits und solchen Maβnahmen, durch die der Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht eröffnet ist, betrifft[17]. Innerhalb des eröffneten Schutzbereiches sind die drei Formen bzw. Kategorien verbotener Misshandlungen voneinander abzugrenzen, wobei sich die Unterscheidung zwischen diesen als eine graduelle darstellt[18], von fließenden Übergängen[19] sowie davon gesprochen wird, dass die "von Art. 3 verbotenen Mißhandlungsformen … nicht unabhängig voneinander zu verstehen (sind), sondern als "konzentrische, sich stets erweiternde Kreise”: Folter ist immer unmenschlich, und eine unmenschliche Behandlung ist immer auch erniedrigend”[20].

Wird die erniedrigende Strafe/Behandlung als die schwächste Eingriffsform[21] und die Folter als die schwerste Eingriffsform[22] angesehen, so ist weniger klar, unter welchen genauen Umständen die Schwelle von einer "nur” unmenschlichen bzw. erniedrigenden Strafe/Behandlung zur Folter überschritten ist[23]. Betrachtet man die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR, so zeigt sich, dass der Gerichtshof weder die Eingriffsschwelle zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK noch die Abgrenzungen innerhalb der von dieser Vorschrift erfassten Verhaltensweisen nach statischen und unabänderlichen Kriterien bestimmt. Vielmehr hebt er sowohl im Rahmen der Prüfung, ob Art. 3 EMRK überhaupt betroffen ist als auch zur Ausfüllung und Konkretisierung der für die drei Misshandlungsformen entwickelten Auslegungskriterien auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab[24] und betont darüber hinaus die Notwendigkeit einer dynamischen Auslegung der Konvention[25].

III. Leitentscheidungen des EGMR zu den drei Misshandlungsformen des Art. 3 EMRK

1. Die "erniedrigende” Strafe oder Behandlung

a. Der Fall Tyrer v. Vereinigtes Königreich

Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe/Behandlung hob der EGMR das erste Mal im Urteil Tyrer v. Vereinigtes Königreich[26] hervor, dass die Konvention evolutiv und dynamisch zu interpretieren sei.

Jene Entscheidung betraf die gerichtlich angeordnete Prügelstrafe auf der Insel Man und die Frage, ob jene gerichtlich verfügte körperliche Züchtigung als unmenschlich oder "nur” erniedrigend anzusehen sei. Der damals 15jährige Beschwerdeführer hatte zusammen mit Mitschülern einen Präfekten (Schüler aus höheren Klassen mit beschränkten Disziplinarbefugnissen) überfallen und verletzt. Zur Strafe wurde eine in der Gesetzgebung der Insel Man vorgesehene, gerichtlich angeordnete Prügelstrafe in Form von drei Birkenrutenschlägen auf das entblößte Gesäß verhängt. Vollzogen wurde die Prügelstrafe drei Wochen später in einer Polizeidienststelle von einem Polizeibeamten nach einer vorherigen Untersuchung durch eine hinzugezogene Ärztin und im Beisein des Vaters des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer musste sein Hinterteil entblößen und sich über einen Tisch legen, wobei er während der Schläge von zwei Polizeibeamten festgehalten wurde und ein dritter Beamter die Strafe ausführte. Bei dem ersten Hieb brachen Stücke der Birkenrute ab und der aufgebrachte Vater griff nach dem dritten Schlag einen Polizeibeamten an und musste festgehalten werden. Durch die Hiebe erlitt

der Beschwerdeführer Hautschwellungen und verspürte noch ca. eineinhalb Wochen lang Schmerzen[27].

Sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof sahen die am Beschwerdeführer Tyrer vollzogene Prügelstrafe nicht als Folter und auch nicht als unmenschliche Strafe/Behandlung an und begründeten dies damit, dass "die verursachten Schmerzen einen bestimmten Schweregrad erreichen müssen, ehe eine Strafe als "unmenschlich” im Sinne des Artikels 3 eingestuft werden kann”[28].

Jenen bestimmten Schweregrad für eine unmenschliche Behandlung hielten sie im vorliegenden Fall für nicht gegeben, so dass im Folgenden in ausführlicher Weise geprüft wurde, ob eine erniedrigende Strafe/Behandlung vorgelegen habe. Insoweit wies der EGMR darauf hin, dass es "absurd (wäre), wollte man die richterliche Bestrafung generell aufgrund ihres gewöhnlichen und vielleicht fast unvermeidlichen Elementes der Demütigung als "erniedrigend” im Sinne des Art. 3 ansehen”[29]. Vielmehr müsse ein "weiteres Kriterium … in den Text hineingelesen werden …”, denn daraus, dass "… Art. 3 ausdrücklich "unmenschliche” und "erniedrigende” Bestrafung verbietet, kann geschlossen werden, daß zwischen derartiger Bestrafung und Bestrafung allgemein ein Unterschied besteht”[30]. Auch für die Kategorie der "erniedrigenden” Strafe/Behandlung verlangte der EGMR ein bestimmtes Minimum an Schwere, was sich aber nicht unbedingt auf die Zufügung von Schmerzen oder physischen Beeinträchtigungen, sondern vielmehr auf den Grad der Demütigung und Herabsetzung bezog. In diesem Sinne hieß es, dass nach Auffassung des Gerichtshofs "die in Frage kommende Demütigung oder Herabsetzung einen bestimmten Grad erreichen (muß), um als "erniedrigende” Strafe eingestuft zu werden, die gegen Artikel 3 verstößt, und jedenfalls anders als das gewöhnliche Element der Demütigung wirken …”[31].

Zur Beurteilung, ob nun jener Mindestgrad an Demütigung und Herabsetzung erreicht ist, der für eine Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK in Form der erniedrigenden Strafe/Behandlung erforderlich ist, verwies der EGMR sodann zum einen auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und zum anderen auf das zu berücksichtigende Kriterium einer dynamischen Interpretation der Konvention. So betonte er, dass die Abgrenzung zwischen einer "nur gewöhnlichen” Demütigung, die noch nicht unter Art. 3 EMRK fällt, und einer über diese hinausgehenden Demütigung, die aufgrund eines bestimmten Mindestmasses an Schwere den Schutzbereich des Art. 3 EMRK eröffnet, "naturgemäß relativ (ist): alles hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und insbesondere von der Art und dem Zusammenhang der Strafe, wie auch der Art und Weise ihrer Durchführung”[32]. Ausdrücklich hieß es sodann, dass der "Gerichtshof … auch darauf hinweisen (muß), daß die Konvention ein lebendiges Instrument ist, das im Lichte der heutigen Verhältnisse zu interpretieren ist. Im vorliegenden Fall kann sich der Gerichtshof nicht den Entwicklungen und allgemein akzeptierten Maßstäben der Strafvollstreckungspolitik der Mitgliedstaaten des Europarates in diesem Bereich entziehen”[33].

Für die Beurteilung, ob die am Beschwerdeführer vollzogene Prügelstrafe als erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK anzusehen ist, untersuchte der EGMR sodann eine Vielzahl von einzelnen Faktoren, die er in ihrer Gesamtheit würdigte. Neben dem Hinweis auf den zeitlichen Umstand, wonach die Prügelstrafe mehrere (drei) Wochen nach der Verurteilung des Beschwerdeführers vollzogen wurde und dieser daher zusätzlich zu dem erlittenen physischen Schmerz auch noch einer psychischen Angst vor der zu erwartenden Gewaltanwendung ausgesetzt war[34], zog der EGMR das Kriterium der öffentlichen Ausführung der Strafe in seine Überlegungen ein. Danach "kann …” die Öffentlichkeit "… ein relevanter Faktor dafür sein, ob eine Bestrafung als "erniedrigend” im Sinne des Art. 3 anzusehen ist”[35]. Zugleich betonte der Gerichtshof aber, dass "aus der Nichtöffentlichkeit keineswegs notwendig geschlossen werden (kann), daß eine bestimmte Bestrafung nicht in diese Kategorie eingeordnet werden kann: es mag durchaus ausreichen, daß das Opfer in seinen eigenen Augen, wenn auch nicht in denen anderer, erniedrigt wird[36].

In besonderer Weise hob der EGMR den Gesichtspunkt heraus, dass es sich im vorliegenden Falle um eine "institutionalisierte Gewalt”[37] gehandelt habe, durch die der Beschwerdeführer "zum Objekt in der Gewalt der Behörden wurde”[38] und die daher "einen Angriff auf genau einen der wichtigsten Zwecke des Artikel 3 dar(stellte), nämlich die Würde und physische Integrität der Person zu schützen[39]. Zudem seien zum einen auch "negative psychologische Auswirkungen”[40] der Prügelstrafe nicht auszuschließen und zum anderen werde der "institutionelle Charakter dieser Gewaltanwendung … noch ver-

stärkt durch die mit der Bestrafung verbundene Aura des offiziellen Verfahrens und durch die Tatsache, daß die Vollzugspersonen dem Täter völlig unbekannt waren”[41].

In Ansehung jener gesamten Umstände gelangte der Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einer Bestrafung ausgesetzt wurde, "bei der das Element der Demütigung den in dem Begriff "erniedrigende Strafe” innewohnenden Schweregrad erreichte”[42] und Art. 3 EMRK folglich verletzt war. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die "Schmach, daß die Strafe auf dem entblössten Gesäß ausgeführt wurde, … den erniedrigenden Charakter der Bestrafung … noch etwas (erhöhte), … aber nicht der einzige oder ausschlaggebende Faktor (war)”[43].

b. Der Fall Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich

Zu einem anderen Ergebnis kam der EGMR im Fall Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich[44], der zwar auch eine körperliche Züchtigung betraf, die jedoch nicht gerichtlich verhängt, sondern vielmehr als Disziplinarmassnahme in einer (privaten) Schule verhängt worden war.

Der Beschwerdeführer, ein damals siebenjähriger Schüler einer privaten Internatsschule hatte sich mehrfachen Redens auf dem Gang und ein einmaliges zu spätes Zubettgehens zu schulden kommen lassen und erhielt für jeden dieser Verstöße einen sog. "Schlechtpunkt”. Nach dem Erhalt des fünften Schlechtpunktes verhängte der Direktor der Schule nach vorgängiger dreimaliger Ermahnung die in der Disziplinarordnung für diesen Fall vorgesehene Sanktion des sog. "Slippering”, die aus drei Schlägen mit einem gummibesohlten Turnschuh auf das mit einer Hose bedeckte Gesäß bestand. Drei Tage später vollzog der Direktor diese körperliche Züchtigungsstrafe, wobei keine anderen Personen anwesend waren.

Unter Hinweis auf das Urteil Tyrer v. Vereinigtes Königreich wiederholte der Gerichtshof, dass eine körperliche Züchtigung mit der Würde eines Menschen oder mit seiner physischen Integrität, wie diese durch Art. 3 EMRK geschützt werde, "unvereinbar sein kann”[45]. Um eine Strafe als "erniedrigend” im Sinne des Art. 3 EMRK ansehen zu können, müsse jedoch "die Erniedrigung oder Entwürdigung einen bestimmten Grad an Schwere erreichen und sie muß sich jedenfalls von dem üblichen Element der Erniedrigung unterscheiden, das in jeder Bestrafung enthalten ist”[46].

Erneut stellte der EGMR heraus, dass die "Beurteilung dieses Mindestmaßes an Schwere (minimum level of severity)von allen Umständen des Falles ab(hängt). Faktoren wie Natur und Kontext der Bestrafung, Art und Methode ihrer Vollstreckung, ihre Dauer, ihre physischen und geistigen Auswirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers müssen dabei in Erwägung gezogen werden”[47].

Nach Ansicht des EGMR konnten die Umstände der Bestrafung des Beschwerdeführers nun von denen der Bestrafung im Falle Tyrer unterschieden werden: Wieder stellte er dabei auf verschiedene Kriterien ab, wie das Alter des Beschwerdeführers, die Abwesenheit weiterer Personen bei der Vollstreckung der Strafe und die Art der körperlichen Züchtigung in Gestalt von drei Schlägen mit einem gummibesohlten Turnschuh auf das nicht entblößte Gesäß[48]. Jene Umstände hielt er im vorliegenden Fall jedoch nicht für ausreichend, um eine "erniedrigende Strafe/Behandlung” annehmen zu können, da durch diese die Mindestschwelle der für Art. 3 EMRK erforderlichen Demütigung und Erniedrigung nicht erreicht sei. Nur kurz wies der EGMR dabei darauf hin, dass er zum Ergebnis einer Nichtverletzung des Art. 3 EMRK gekommen sei, obwohl er "gewisse Zweifel hinsichtlich der Automatik der Strafe und hinsichtlich der dreitägigen Frist vor ihrer Vollziehung” [49] gehabt habe.

Gerade letztere Zweifel des Gerichtshofs lassen die unterschiedliche Bewertung der körperlichen Züchtigungen in den Fällen Tyrer v. Vereinigtes Königreich und Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich nun durchaus als bedenklich erscheinen, ist doch auch der disziplinarrechtlichen Schulstrafe im Falle Costello-Roberts ein offizieller und institutionalisierter Charakter eigen. Auch in dem dem EGMR insoweit nicht zustimmenden Sondervotum der Richter Ryssdal, Thor Vilhjalmsson, Matscher und Wildhaber wird die Bejahung einer "erniedrigenden” Strafe gerade mit dem Zeitmoment und der automatischen Art der Bestrafung begründet: So heißt es, dass im vorliegenden Fall "der rituelle Charakter der körperlichen Züchtigung auf(fällt). Nach einer Frist von 3 Tagen schlug … der Schuldirektor einen einsamen und unsicheren siebenjährigen Knaben. Ein Klaps auf der Stelle wäre vielleicht zulässig gewesen, aber unserer Meinung nach war die offizielle und formalisierte Art der zugemessenen Strafe ohne angemessene Zustimmung der Mutter für den Bf erniedrigend und verletzte Art. 3”[50]. Zudem wurde auf

die "Entwicklungen in ganz Europa[51] hingewiesen, wonach diese Bestrafungsart bei Schülern in staatlichen Schulen und in bestimmten Privatschulen als ungesetzlich erklärt wurde: "Geht man davon aus, daß eine solche Bestrafung anderswo fortschreitend als gesetzwidrig erklärt wurde, so muß es für die Schüler, die in Privatschulen verbleiben, umso erniedrigender erscheinen, wenn deren disziplinäres Regime weiterhin auf der Bestrafung ihrer Schüler in dieser Weise beharrt”[52]. Die Richter hoben damit in ihrem abweichenden Sondervotum auf den Gesichtspunkt der fortschreitenden Entwicklungen und europaweit allgemein anerkannten Standards ab, wie ihn der EGMR im Falle Tyrer formuliert und in späteren Entscheidungen wiederholt bestätigt hatte[53].

2. Die "unmenschliche” Strafe oder Behandlung

Dass sich der Bedeutungsgehalt der unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 3 EMRK nicht nach statisch festgelegten und unverändert fortbestehenden Kriterien unter Außerachtlassung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles bestimmt, sondern vielmehr zur Konkretisierung der Auslegung die jeweils vorliegenden Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind[54], verdeutlichte die Rechtsprechung des EGMR auch bei der Kategorie der "unmenschlichen Strafe/Behandlung”. Aufgezeigt werden soll dies im folgenden anhand der Fälle Tomasi v. Frankreich und Ribitsch v. Österreich, in denen der EGMR die von ihm in den Fällen Tyrer und Costello-Roberts entwickelten Beurteilungskriterien zwar aufgegriffen hatte, von diesen sodann jedoch aufgrund der besonderen, die Fälle Tomasi und Ribitsch charakterisierenden Einzelfallumstände teilweise wieder abgewichen ist.

In den Fällen Tomasi v. Frankreich[55] und Ribitsch v. Österreich[56] ging es um die Anwendung von physischer Gewalt gegenüber dem festgenommenen Beschuldigten, also gegenüber einer Person, denen die Freiheit entzogen worden war[57].

a. Der Fall Tomasi v. Frankreich

In den Fällen Tyrer und Costello-Roberts hatte der EGMR herausgestellt, dass die Annahme einer "unmenschlichen Strafe/Behandlung” i.S. des Art. 3 EMRK verlangt, dass "die verursachten Schmerzen einen bestimmten Schweregrad erreichen müssen”[58].

Auch im Fall Tomasi v. Frankreich warf der EGMR nun für die Beurteilung, ob es sich bei den dem Beschwerdeführer während der Polizeihaft zugefügten Verletzungen um eine "unmenschliche Behandlung” gehandelt habe, jene Frage "nach dem allfälligen Schweregrad der behaupteten Mißhandlungen”[59] auf. Während die Kommission und der EGMR im Ergebnis eine "unmenschliche Behandlung” annahmen, war die Regierung der Ansicht, dass der vom EGMR - in den Urteilen Irland v. Vereinigtes Königreich[60] und Tyrer v. Vereinigtes Königreich - "verlangte "Mindestgrad an Schwere” (minimum de gravité) nicht erreicht”[61] sei. Sie begründete dies damit, dass man "nicht nur die Geringfügigkeit der Verletzungen beachten (müsse), sondern auch andere Umstände des Falles: Jugend und guter Gesundheitszustand Herrn Tomasis, mäßige Dauer der Verhöre …, "besondere Umstände” Korsikas zu diesem Zeitpunkt, den Verdacht der Teilnahme an einem terroristischen Anschlag …”[62].

Die Kommission legte den Schwerpunkt ihrer Begründung für die von ihr bejahte "unmenschliche” Behandlung darauf, dass es sich um eine "Verletzlichkeit einer Person in Polizeihaft[63] gehandelt habe. Wenn die erfolgten Verletzungen auch verhältnismäßig leicht erscheinen könnten, so stellten diese doch "Auswirkungen des Gebrauchs physischer Gewalt gegenüber einer in Haft befindlichen Person dar, die sich daher in einem Zustand der Unterlegenheit befindet; eine solche Behandlung sei sowohl unmenschlich als auch erniedrigend”[64]. Mit jenen Ausführungen stellte die Kommission bereits im Fall Tomasis v. Frankreich auf ein Beurteilungskriterium ab, welches zwar vom EGMR im Fall Tomasi v. Frankreich in dieser Klarheit noch nicht betont, jedoch später im Fall Ribitsch v. Österreich auch von ihm aufgegriffen wurde.

Der EGMR führte zur Begründung der seiner Ansicht nach vorliegenden "unmenschlichen” Behandlung an, dass er "es weder für nötig (hält), das System und die Umstände der Polizeihaft in Frankreich zu prüfen, noch die Dauer und Häufigkeit der Verhöre des Bf.”[65]. Vielmehr genüge es "festzustellen, daß die ärztlichen Zeugnisse und Berichte, die in voller Unabhängigkeit von praktizierenden Ärzten erstellt worden sind, die Intensität und Vielzahl der Herrn Tomasi zugefügten Schläge be-

weisen; dies sind zwei Umstände, die schwerwiegend genug sind, um diese Behandlung als unmenschlich und erniedrigend zu qualifizieren[66]. Im übrigen führt er an, dass die " Notwendigkeiten der Voruntersuchung und die unbestreitbaren Schwierigkeiten bei der Bekämpfung der Kriminalität insbesondere auf dem Gebiet des Terrorismus … nicht zur Einschränkung des Schutzes der physischen Integrität der Person führen”[67] dürfen.

Entscheidend für die Annahme einer "unmenschlichen” und "erniedrigenden” Behandlung war für den EGMR daher nicht bereits schon allein der Umstand, dass es sich um eine physische Gewalt gerade gegenüber einer inhaftierten oder festgenommenen Person handelte. Vielmehr stellte er mit Blick auf das Kriterium des mindestens erforderlichen Schweregrades der Misshandlung auf die Intensität und die Vielzahl der dem Beschwerdeführer zugefügten Schläge ab.

Besonders hingewiesen wird auf diese - frühere - Begründungsweise des EGMR im Fall Tomasi v. Frankreich deshalb, weil er sich von dieser im späteren Urteil Ribitsch v. Österreich löste und dort gerade dem speziellen Einzelfallumstand besonderes Gewicht einräumte, dass es sich um die körperliche Misshandlungen von Personen handelte, denen die Freiheit entzogen worden war.

Wie schon die Kommission, so stellte auch der Richter de Meyer in seinem Sondervotum zum Fall Tomasi v. Frankreich gerade den Gesichtspunkt als ausschlaggebend heraus, dass es sich um Gewalt gegenüber einer inhaftierten Person gehandelt habe. Seiner Ansicht nach wäre es bedauerlich, wenn die Urteilserwägungen des EGMR "den Eindruck bestehen lassen würden, daß das Schlagen eines in Polizeihaft befindlichen Verdächtigen nur verboten ist, wenn es einen gewissen "Mindestschweregrad” überschreitet”[68]. Vielmehr sei "(G)egenüber einer in Haft befindlichen Person … jede Anwendung physischer Gewalt, die nicht wegen ihres eigenen Verhaltens unbedingt notwendig ist, ein Anschlag auf die Menschenwürde und muß daher als eine Verletzung von Art. 3 der Konvention angesehen werden”[69]. In Bezug auf die Abgrenzung von "unmenschlicher” Strafe/Behandlung und Folter hieß es, dass der "Schweregrad der Mißhandlung … darüber hinaus relevant (ist), um gegebenenfalls festzustellen, ob Folter vorliegt”[70].

b. Der Fall Ribitsch v. Österreich

Mit dem Fall Ribitsch v. Österreich übernahm der EGMR nun das im Fall Tomasi v. Frankreich bereits von der Kommission hervorgehobene und von Richter de Meyer klar formulierte Beurteilungskriterium einer physischen Gewaltanwendung gerade gegenüber einer ihrer Freiheit beraubten Person.

Auch hier griff die Kommission zur Begründung, dass es sich bei der körperlichen Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gehandelt habe, auf den Gesichtspunkt "der besonderen Verwundbarkeit des Bf. im rechtswidrig durchgeführten Polizeigewahrsam[71] zurück.

In Abweichung zum Urteil Tomasi v. Frankreich zog sodann aber auch der EGMR jenen besonderen Einzelfallumstand, wonach es sich um physische Gewalt gerade gegenüber einer ihrer Freiheit beraubten Person gehandelt habe, in seine Überlegungen zur Beurteilung des Vorliegens einer "unmenschlichen” Strafe/Behandlungein. In kurzen, aber klaren Worten hieß es insoweit, dass der "Gerichtshof betont, daß jede körperliche Gewaltanwendung gegen eine ihrer Freiheit beraubten Person diese in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt und prinzipiell eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn die Gewaltanwendung nicht im Hinblick auf das eigene Verhalten des Opfers unbedingt notwendig gewesen ist”[72]. Zudem wiederholte er seine entsprechenden Ausführungen aus Tomasi v. Frankreich, wonach "die Erfordernisse eines Ermittlungsverfahrens und die unzweifelhaften Schwierigkeiten bei der Verbrechensbekämpfung eine Beschränkung des Schutzes der körperlichen Integrität des einzelnen nicht rechtfertigen können”[73].

In der Literatur heißt es insofern, dass der EGMR mit dem Urteil Ribitsch v. Österreich "einen Grundsatz aufgestellt hat, dessen Tragweite und Bedeutung für den europäischen Menschenrechtsschutz gar nicht überschätzt werden kann”[74]. Dem ist insoweit zuzustimmen, als der EGMR Personen, denen ihre Freiheit entzogen wurde und die sich daher ohnehin bereits in einer unterlegenen Position befinden, einen erhöhten Schutz vor jeglicher körperlichen Gewalt, welche nicht erforderlich ist, einräumt, d.h. unabhängig von den Auswirkungen und Folgen der Gewaltanwendung[75]. Einschränkend sei jedoch kritisch darauf hingewiesen, dass es im Sinne einer tatsächlich umfassenden Gewährleistung eines europäischen Menschenrechtsschutzes erforderlich ist, Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, nicht nur vor jeglicher, nicht erforderlicher physischen Gewaltanwendung, sondern auch vor jeder psychischen Misshandlung zu schützen.

3. Die Abgrenzung der "erniedrigenden und unmenschlichen Strafe/Behandlung” von der "Folter”

a. Der Fall Irland v. Vereinigtes Königreich

Ein wichtiger Leitfall, in dem der EGMR die Abgrenzung der "erniedrigenden und unmenschlichen Strafe/Behandlung” von der "Folter” zu beurteilen hatte, stellt die Staatenbeschwerde der Republik Irland gegen das Vereinigte Königreich[76] dar. Vor dem Hintergrund der Unruhen und erbitterten sowie blutigen Kämpfe in Nordirland war Gegenstand des Verfahrens u.a. die Behandlung festgenommener, inhaftierter und internierter Personen durch britische Sicherheitsbeamte, die Informationen über Organisation und Aktivitäten politischer Kampfgruppen von den verhafteten Personen zu erlangen versuchten. In diesem Zusammenhang wurde vom EGMR die Anwendung gewisser Vernehmungstechniken, insbesondere die der sog. «fünf Vernehmungstechniken» untersucht. Nach letzteren mussten die verhafteten Personen über Stunden hinweg in einer unangenehmen Anspannungshaltung ("stress position”) aufrecht gegen eine Wand stehen; ihnen wurde eine Kapuze über den Kopf gezogen, die, jedenfalls ursprünglich, ausschließlich während der Vernehmungen abgenommen wurde; vor den Vernehmungen wurden sie in einem Raum gehalten, in dem ununterbrochen ein lautes pfeifendes Geräusch herrschte; man entzog ihnen vor den Vernehmungen den Schlaf und zudem wurden während des Lageraufenthalts und vor den Vernehmungen die Nahrungsrationen (Essen und Trinken) herabgesetzt[77]. Neben diesen als "Techniken der "Desorientierung” ("disorientation”) und der "Sinnesberaubung” ("sensory deprivation”)”[78] bezeichneten «fünf Vernehmungstechniken» wurden die verhafteten Personen in anderen Fällen verschiedentlich schweren Schlägen, Fußtritten, anderen physischen Misshandlungen und massiven Gewaltanwendungen ausgesetzt, was zum Teil erhebliche Körperverletzungen sowie Schmerzen zur Folge hatte[79].

Während die Kommission diese Behandlung und insbesondere den kombinierten Gebrauch der "fünf Techniken” als eine Praxis der unmenschlichen Behandlung und der Folter qualifizierte[80], lehnte der EGMR die Qualifizierung jener Behandlung als "Folter” ab. Er stellte voran, dass "eine Mißhandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen (muß), um von Art. 3 erfaßt zu werden. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist, der Natur der Dinge nach, relativ; es ist abhängig von sämtlichen Umständen des Einzelfalles, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Folgen sowie, in einigen Fällen, vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc.”[81]

Zur Begründung des Vorliegens einer "unmenschlichen” Behandlung führte der EGMR an, dass die "fünf Techniken … in kombinierter Weise, mit Vorbedacht und über Stunden hinweg angewandt (wurden); sie hatten, wenn nicht tatsächlich Körperverletzungen, so doch wenigstens intensives physisches und psychisches Leiden der ihnen unterworfenen Personen zur Folge und führten ebenfalls zu akuten psychiatrischen Störungen während der Vernehmungen”[82]. Außerdem sah der EGMR diese Techniken als "erniedrigend” an, "da sie beschaffen waren, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen, geeignet, sie zu erniedrigen, zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen[83].

Hinsichtlich der hier zwischen Kommission und EGMR umstrittenen Frage, ob die "fünf Vernehmungstechniken” zudem als "Folter” zu qualifizieren sind, zog der EGMR "die Unterscheidung zwischen diesem Begriff und dem der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wie in Art. 3 niedergelegt, in Betracht”[84].

Das maßgebende Abgrenzungskriterium zur Unterscheidung zwischen erniedrigender und unmenschlicher Strafe/Behandlung einerseits und Folter andererseits sah der EGMR dabei "vornehmlich in der unterschiedlichen Intensität des zugefügten Leidens begründet”[85]. Unter Heranziehung des vom EGMR für den Folterbegriff als entscheidend angesehenen Kriteriums einer besonderen bzw. gesteigerten Intensität des zugefügten Leidens, wies er auf das "besondere(n) Stigma[86] hin, mit dem die Konvention - aufgrund ihrer Unterscheidung zwischen Folter einerseits und erniedrigender und unmenschlicher Strafe/Behandlung anderseits - den Folterbegriff scheinbar versehen wollte. Seiner Ansicht nach sei daher eine "vorbedachte unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft”[87] als Folter zu qualifizieren. Unterstützend wies er auf die Definition der Folter durch die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1975[88] hin, wo

es heißt, die "Folter stellt eine verschärfte und vorbedachte Form einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe dar”[89].

Dass der EGMR von einem graduellen Unterschied[90] zwischen Folter und unmenschlicher Strafe/Behandlung ausging und dabei das Kriterium der besonderen Intensität des zugefügten Leidens als für den Folterbegriff maßgebend erachtete, zeigte sich deutlich zudem in der sich anschließenden Begründungserwägung, in welcher der Gerichtshof zwar auf andere möglicherweise in Betracht fallende Beurteilungskriterien hinwies, diese jedoch nicht für ausreichend hielt, um die Behandlung der verhafteten Personen als "Folter” zu qualifizieren. Danach hieß es: "Obgleich die fünf Techniken, wie sie in kombinierter Weise angewandt wurden, zweifelsohne eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bedeuteten, obgleich es ihr Ziel war, Geständnisse, die Preisgabe anderer Personen und/oder von Informationen abzunötigen, und obgleich sie systematisch eingesetzt wurden, verursachten sie kein Leiden jener besonderen Intensität und Grausamkeit, wie durch das Wort "Folter” im so verstandenen Sinne angedeutet”[91].

Es sei insofern darauf hingewiesen, dass die Frage nach einem geeigneten Abgrenzungskriterium zwischen Folter einerseits und erniedrigender und unmenschlicher Strafe/Behandlung andererseits bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum endgültig oder gar eindeutig geklärt ist[92].

Deutlich wird dies auch durch die dem Urteil beigefügten persönlichen Meinungen der beteiligten Richter, die sich zur Abgrenzung der Folter von der erniedrigenden und unmenschlichen Strafe/Behandlung in ganz unterschiedlicher Weise äußerten:

So führte etwa Richter M. Zekia aus, dass der Gerichtshof "diejenigen Fälle als Maßnahmen der Folter im Sinne von Art. 3 (habe) ansehen sollen, die von der Kommission als solche festgestellt und von beiden Parteien nicht bestritten worden seien. Es sei neben einem objektiven auch von einem subjektiven Begriff der Folter auszugehen, der neben der Natur der angewandten Maßnahmen auch Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Belastungsfähigkeit, etc. der Betroffenen berücksichtige”[93].

Zu einem gänzlich anderem Ergebnis kam Richter Sir Gerald Fitzmaurice, welcher nicht nur die Folter, sondern auch die unmenschliche und erniedrigende Behandlung für nicht gegeben hielt: Im Zusammenhang mit der Begründung seiner Ansicht, "weshalb er im Gebrauch der fünf Techniken im August und Oktober 1971 keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung habe sehen können”[94], führte er aus, dass die "Schwierigkeit der Interpretation von Art. 3 … in dem absoluten, nicht differenzierenden Wortlaut der Bestimmung (liege), weswegen die Bewertung der Begriffe "Folter”, "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung” notwendigerweise subjektiv sei”[95]. Zur "unmenschlichen Behandlung” hieß es, eine solche "liege jedoch objektiverweise dann vor, wenn sie "barbarisch”, "wild”, "brutal” oder "grausam” sei. Weniger einschneidende Behandlungsweisen seien von Art. 3 nicht erfaßt. Insoweit sei diese Bestimmung zwar unzulänglich, eine Abhilfe sei jedoch nur durch eine Konventionsrevision zu erreichen”[96]. Zur "erniedrigenden Behandlung” führte er zudem an, dass die "Erniedrigung nicht in der Wirkung (liege), sondern in der Art der Behandlung. Die insoweit erforderliche Intensität habe hier nicht vorgelegen”[97].

Hinsichtlich der Abgrenzung zum Folterbegriff stellte Richter Fitzmaurice im Gegensatz zum EGMR des Weiteren nicht auf einen nur graduellen Unterschied zwischen unmenschlicher Strafe/Behandlung und Folter ab. Vielmehr führte er aus, dass Maßnahmen der Folter "insbesondere deshalb nicht vorgelegen (hätten), weil die Folter schon ihrer Art nach - und nicht nur, wie der Gerichtshof sagt, der Intensität nach - von Fällen "unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung” abzugrenzen sei”[98]. Nach jener Begründung schien Richter Fitzmaurice die Folter nicht als einen "Unterfall” der unmenschlichen Strafe/Behandlung ansehen zu wollen, sondern vielmehr als eine Misshandlungsform ganz eigenständiger Art, ohne sich jedoch näher dazu zu äußern, in welcher Weise und mittels welcher Kriterien die "Art” der Folter von der der "erniedrigenden und unmenschlichen Strafe/Behandlung” zu unterscheiden ist.

In wieder anderer Weise äußerte sich Richter D. Evrigenis zum Folterbegriff, wonach die "Merkmale "unmenschliche und erniedrigende Behandlung” neben dem

der Folter in Art. 3 … nicht so interpretiert werden (dürften), daß das traditionelle Verständnis der Folter eingeengt werde; sie seien in der Konvention verankert, um auch weniger drastische Akte zu erfassen, nicht jedoch um das Anwendungsfeld des Begriffs "Folter” zu beschränken”[99]. Zudem wies er auf eine notwendige Erweiterung hin, die sich auch im späteren Urteil Selmouni v. Frankreich in zunehmendem Masse abzeichnete, indem es hieß, "(I)nsbesondere müßten - unabhängig von physischer Gewaltabwendung - die neuen, technologisch und psychologisch subtileren Formen der Willensbeeinträchtigung und der Willensbrechung erfaßt sein”[100].

In klarer Weise sprach sich Richter F. Matscher für einen Verstoß gegen das Folterverbot durch die Anwendung der fünf Techniken aus und wendete sich entschieden gegen das vom EGMR hervorgehobene Kriterium der besonderen "Intensität des verursachten Leidens als das entscheidende Kriterium[101] für die Interpretation des Folterbegriffs. Vielmehr sei "das Element der Intensität … komplementär zu dem "systematischen Element”: je raffinierter und subtiler die angewandte Methode sei, desto weniger bedürfe eine Foltermaßnahme der Zufügung physischen Schmerzes”[102]. Auch Richter Matscher wies damit darauf hin, dass nicht nur physische, sondern auch psychische Misshandlungen vom Folterbegriff erfasst werden können.

b. Der Fall Selmouni v. Frankreich

Im Fall Selmouni v. Frankreich ging es ebenso wie in den Fällen Irland v. Vereinigtes Königreiche, Tomasi v. Frankreich und Ribitsch v. Österreich um Misshandlungen einer in seiner Freiheit beraubten Person.

Der festgenommene Beschwerdeführer hatte während seiner Haft eine Vielzahl intensiver Schläge erhalten, die neben bedeutenden Schmerzen zu Prellungen und anderen Verletzungen führten. Weiterhin wurde er von einem Polizisten an den Haaren in einen Flur gezogen und zum Laufen gezwungen, während andere Polizisten ihm ein Bein stellten; er hatte vor einer jungen Frau niederknien müssen, der gesagt worden war "Du wirst jemanden singen hören”; zudem forderte ihn ein Polizist auf, an seinem entblößten Penis zu lutschen und hatte, als der Beschwerdeführer sich weigerte, auf ihn uriniert. Man drohte dem Beschwerdeführer, ihn mit einer Lötlampe zu brennen, wenn er nicht aussage, und bedrohte ihn weiterhin auch mit einer Spritze[103].

Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den drei Misshandlungskategorien des Art. 3 EMRK stellte der EGMR voran, dass er für "die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, … die Unterscheidung berücksichtigen (muss), die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht”[104]. Mit Hinweis auf den Fall Irland v. Vereinigtes Königreich hieß es, dass "die Konvention diese Unterscheidung offenbar (macht), um vorsätzliche Misshandlungen, die sehr starke und grausame Leiden verursachen, als besonders schändlich zu brandmarken”[105].

Hinsichtlich der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK und der dafür erforderlichen Prüfung, ob eine erniedrigende oder unmenschliche Strafe/Behandlung vorgelegen hat, stellte der EGMR heraus, dass alle in den verschiedenen ärztlichen Berichten festgestellten Verletzungen sowie die Erklärungen des Beschwerdeführers über die Misshandlungen während seiner Polizeihaft zeigten, dass "Schmerzen oder physische Leiden zugefügt wurden und unzweifelhaft auch psychische Leiden, obwohl bedauerlicherweise ein psychologisches Gutachten nach den Vorfällen fehlt”[106]. Neben jenen physischen und psychischen Folgewirkungen der Misshandlungen hieß es weiter zur subjektiven Beurteilungsebene, dass der tatsächliche Ablauf gleichfalls zeige, "dass die Schmerzen oder Leiden dem Bf. absichtlich zugefügt worden sind, insbesondere mit dem Ziel, ein Geständnis über die ihm vorgeworfenen Tatsachen zu erhalten”[107]. Die den Verfahrensakten beigefügten ärztlichen Gutachten ergaben zudem schließlich deutlich, "dass die vielen Gewalttätigkeiten von Polizeibeamten unmittelbar bei der Ausübung ihres Amtes vorgenommen worden sind”[108].

Jene Tatumstände waren für den EGMR "eindeutig derart, dass sie Gefühle der Angst, der Beklemmung und der Unterlegenheit erweckten, geeignet, den Bf. zu demütigen, zu erniedrigen und möglicherweise seinen körperlichen und moralischen Widerstand zu brechen[109]. Der Gerichtshof hielt dies für "ausreichend schwer wiegende Elemente …, um die Behandlung als unmenschlich und erniedrigend zu charakterisieren”[110]. Gerade mit Blick auf den besonderen Einzelfallumstand, dass es sich um Misshandlungen einer festgenommenen Person gehandelt habe, griff der EGMR zudem seine im Fall Ribitsch v. Österreich entwickelte Spruchpraxis wieder auf, indem er "jedenfalls daran (erinnert), dass die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber einer Person, der die Freiheit entzogen worden ist, die menschliche Würde verletzt und grundsätzlich eine Verletzung des von Art. 3 EMRK garantierten Rechts ist, wenn sie nicht wegen des Verhaltens der Person unbedingt erforderlich war”[111]. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Fall Ribitsch v. Österreich bemerkt, wäre es im Sinne eines umfassenden Menschenrechtsschutzes wünschenswert, wenn jene

Spruchpraxis auf die Anwendung psychischer Gewalt gegenüber einer, in ihrer Freiheit beraubten Personen erweitert werden würde.

Zeigten obige Ausführungen, dass der EGMR im Rahmen seiner Prüfung, ob der Schutzbereichs des Art. 3 EMRK eröffnet ist, stets die konkreten Einzelfallumstände mitberücksichtigt, so zog der EGMR jene Betrachtung der Einzelfallumstände auch zur Konkretisierung der Interpretation der schwersten Misshandlungsform des Art. 3 EMRK in Gestalt der "Folter” heran. Gerade in jener Abgrenzung der "erniedrigenden und unmenschlichen Strafe/Behandlung” zur "Folter” als nächst höheren Schwelle bzw. Stufe innerhalb des Art. 3 EMRK liegt nun die besondere Bedeutung des Falles Selmouni v. Frankreich, da hier nicht nur die Einzelfallprüfung des EGMR, sondern auch dessen dynamische und evolutive Interpretationsweise aufgezeigt und bestätigt wird.

Nahm der EGMR im Fall Irland v. Vereinigtes Königreich auf die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1975 Bezug, so zog er im Fall Selmouni v. Frankreich das im Zeitraum zwischen beiden Urteilen, und zwar am 26.6 1987 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe heran, das gleichfalls die Unterscheidung zwischen der in Art. 1 I dieses Übereinkommens geregelten "Folter” und der in Art. 16 I des Übereinkommens geregelten "erniedrigenden und unmenschlichen Strafe/Behandlung” kennt.

In Art. 1 I des Übereinkommens heißt es: "Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter” jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, z.B., um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächliche oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden …”.

Art. 16 I des Übereinkommens lautet: "Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter i.S. des Art. 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen im amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden …”.

In Hinblick auf die vom EGMR nun untersuchte Frage, ob im vorliegenden Fall die schwerste Misshandlungsform der "Folter” gegeben ist und die dafür notwendige Beurteilung, ob die dem Beschwerdeführer zugefügten Schmerzen oder Leiden "als "groß” i.S. von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen eingestuft werden können”[112], hob der EGMR sowohl die Bedeutung der Einzelfallprüfung als auch die der dynamischen Interpretation der Konvention heraus. Er betonte, dass er der Auffassung sei, "dass das Merkmal "groß” wie das für die Anwendung von Art. 3 EMRK erforderliche "Mindestmaß an Schwere” naturgemäß relativ ist, es hängt von den gesamten Einzelumständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie manchmal vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, usw.”[113].

Deutlich wird durch diese Formulierung des EGMR, dass nicht nur die Eingriffsschwelle zu Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK, die der EGMR mit seinem Verweis auf das für Art. 3 EMRK erforderliche "Mindestmass an Schwere” anspricht, sondern auch die Abgrenzung zur Folter als schwersten Misshandlungsform nicht statisch beurteilt werden kann. Vielmehr sind die Auslegungskriterien und Definitionsmerkmale, die der EGMR für die drei Misshandlungsformen des Art. 3 EKMR jeweils für maßgebend erachtet, stets mittels der konkreten Umstände des Einzelfalles auszufüllen und zu konkretisieren.

Darüber hinausgehend wiesder EGMR auf die Notwendigkeit der geltungszeitlichen Interpretation hin: Unter Bezugnahme u.a. auf die Urteile Tyrer v. Vereinigtes Königreich[114] und Soering v. Vereinigtes Königreich[115] hob er in sich wiederholender und zugleich deutlicher Weise heraus, dass "die Konvention ein "lebendes Instrument ist, das im Licht der heutigen Verhältnisse ausgelegt werden muss”[116]. Aufgrund dieses lebendigen Charakters der Konvention sei er daher der Auffassung, "dass bestimmte, früher als "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung” und nicht als "Folter” eingestufte Handlungen zukünftig anders qualifiziert werden könnten. Der Gerichtshof ist in der Tat der Ansicht, dass die zunehmend hohen Anforderungen an den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechend und unvermeidlich eine grössere Strenge bei der Bewertung der Verletzungen von Grundwerten der demokratischen Gesellschaft erfordern[117]. Der EGMR stellte damit klar, dass die Konvention "kein "statisches”, sondern ein gegenüber gesellschaftlichen Wandlungsprozessen sensibles und praktikables Instrument ist”[118]. Die Charakterisierung der Konvention als "lebendes Instrument” und das Abstellen auf eine geltungszeitliche Interpretations-

weise[119], wonach für die Auslegung der Konventionsvorschriften auf dessen "aktuellen (unter Umständen seit Unterzeichnung der EMRK gewandelten) Sinn und Zweck[120] abzustellen ist, zeigt dabei auf, dass in der Rechtsprechung des EGMR der "dynamisch-teleologischen Auslegung[121] ein maßgebendes Gewicht zukommt.

Wie schon im Urteil Irland v. Vereinigtes Königreich stellte der EGMR auch im Fall Selmouni v. Frankreich zur Unterscheidung zwischen erniedrigender und unmenschlichen Strafe/Behandlung einerseits und Folter andererseits auf das Kriterium der unterschiedlichen Intensität der Maßnahmen ab: In diesem Sinne hob er die Gesichtspunkte der Vielzahl und der Intensität der dem Beschwerdeführer zugefügten Schläge heraus, aufgrund dessen er annehmen konnte, "dass so intensive Schläge bedeutende Schmerzen verursachen”[122]. In Hinblick auf die Tatumstände, dass der Beschwerdeführer an den Haaren gezogen worden ist, durch einen Flur laufen müsste, wobei ihm durch Polizisten ein Bein gestellt wurde, dass er vor einer Frau niederknien musste, der gesagt worden war "Du wirst jemanden singen hören”, dass ein Polizist ihm sein Penis gezeigt und ihm gesagt hatte "lutsch dran” und dann auf ihn urinierte und schließlich dass der Beschwerdeführer mit einer Lötlampe und Spritze bedroht worden ist, hieß es, dass "(A)usser der Gewalttätigkeit der beschriebenen Handlungen … der Gerichtshof nur feststellen (kann), dass sie für jede Person unabhängig von ihrem Zustand abscheulich und erniedrigend sind”[123]. Zudem zog der EGMR auch den Zeitfaktor in seine Überlegungen ein, wonach der Beschwerdeführer "während mehrerer Tage der Vernehmungen wiederholt und lange andauernd Gewalttätigkeiten ausgesetzt war”[124] und sich die Misshandlungen "nicht auf eine bestimmte Phase der Polizeihaft beschränkt haben, während der eine erhöhte Spannung und gesteigerte Emotionen zu solchen Exzessen geführt hätten, ohne dass sie dies in irgendeiner Weise rechtfertigen könnten”[125].

Unter Berücksichtigung all jener Umstände gelangte der EGMR zu der Überzeugung, "dass die an dem Bf. verübten physischen und psychischen Gewalttätigkeiten insgesamt genommen "große” Schmerzen und Leiden verursacht haben und besonders schwer wiegend und grausam waren”[126], so dass solche Verhaltensweisen als Folterhandlungen im Sinne des Art. 3 EMRK anzusehen seien. Die vorgängige Prüfungsweise des EGMR zeigte auf, dass er wie schon im Falle Irland v. Vereinigtes Königreich auf einen graduellen Unterschied zwischen Folter und unmenschlicher Strafe/Behandlung abstellte und die Folter als einen Unterfall[127] der unmenschlichen Strafe/Behandlung ansah. Als maßgebendes Kriterium, um eine Misshandlung als Folter zu qualifizieren, hatte der EGMR dabei auch im Fall Selmouni v. Frankreich auf die "besondere Schwere[128] bzw. gesteigerte Intensität des zugefügten Leidens oder Schmerzes abgestellt, wobei jedoch zugleich eine Erweiterung des Folterbegriffs auf auch psychische Misshandlungen sichtbar wurde[129]. Eine Beschäftigung mit den zum Folterbegriff geäußerten persönlichen Meinungen der Richter im Fall Irland v. Vereinigtes Königreich sowie eine Auseinandersetzung des EGMR mit anderen, insbesondere im Schrifttum diskutierten Abgrenzungskriterien - wie z.B. einer bestimmten Zweckgerichtetheit der Folterhandlungen - ist den Begründungserwägungen des EGMR im Fall Selmouni v. Frankreich nicht zu entnehmen[130]. Gerade in Anbetracht des ausdrücklichen Hinweises des EGMR auf die zunehmend hohen Anforderungen an den Menschenrechtsschutz bleibt daher abzuwarten, wie sich die Abgrenzung der Folter von der unmenschlichen Strafe/Behandlung in der Spruchpraxis des EGMR zukünftig entwickeln wird.

IV. Zusammenfassung

Die vorgängigen Ausführungen zeigten auf, dass es Anliegen des EGMR ist, durch seine Spruchpraxis den vom Wortlaut her weit und unbestimmt[131] gefassten Begriffen der "Folter” sowie der "erniedrigenden” und "unmenschlichen” Strafe oder Behandlung "schärfere Konturen”[132] zu geben. Zudem wurde deutlich, dass eine als "lebendige Ordnung” verstandene Konvention nach einer "geltungszeitliche(n) Interpretation”[133] verlangt, wonach auch die unbestimmten Begriffe der "Folter” sowie der "erniedrigenden” und "unmenschlichen” Strafe oder Behandlung "nicht statisch, sondern dem jeweils geltenden Standard der europäischen öffentlichen Ordnung entsprechend ausgelegt werden müssen”[134]. Der fundamentale Charakter von Art. 3 EMRK wird damit nicht nur durch die Betonung der absoluten Natur des Art. 3 EMRK, sondern auch durch eine solche evolutiv-dynamische[135] Auslegung der Konvention bestätigt, die sich an den zunehmend steigenden Anforderungen an einen umfassenden sowie tatsächlich wirksamen Menschenrechtsschutz orientiert.


[1] M.E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Zürich 1999, S. 177 Rn. 271.

[2] Vgl. J. Meyer-Ladewig, Handkommentar EMRK, Baden-Baden 2003 zu den authentischen Fassungen einschließlich der amtlichen Überschriften.

[3] Villiger (Fn.1), S. 178 Rn. 272; R. Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, Berlin 2002, S. 374: "einen der fundamentalen Werte jeder demokratischen Gesellschaft”.

[4] Meyer-Ladewig (Fn. 2), S. 54 Rn. 1.

[5] Esser (Fn. 3), S. 374.

[6] EGMR, Öcalan v. Türkei, EuGRZ 2003, 472, 484, § 218; Soering v. Großbritannien, EuGRZ 1989, 314, 319, § 88.

[7] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 59, § 95.

[8] EGMR, Öcalan v. Türkei, EuGRZ 2003, 472, 484, § 218.

[9] Vgl. dazu etwa die differenzierte Darstellung von K. Gaede, Die Fragilität des Folterverbots - Präventiv begründete Ausnahmen vom absoluten Folterverbot zur Herstellung absoluter Sicherheit?, in: M. Camprubi, Angst und Streben nach Sicherheit in Gesetzgebung und Praxis, Zürich 2004, S. 155 ff.; ebenso G. Jerouschek/R. Kölbel, Folter von Staats wegen?, JZ 2003, 613 ff.

[10] Vgl. auch J.A. Frowein/W. Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl 1996, S. 40: "nicht statisch, sondern dem jeweils geltenden Standard der europäischen öffentlichen Ordnung entsprechend ausgelegt werden müssen”; zum Wandel der Begriffsverwendung der "Folter” vgl. etwa Jerouschek/Kölbel, JZ 2003, 613, 614 mit weiteren Nachweisen.

[11] Vgl. auch A. Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, München 2003, S. 44.

[12] Darauf weisen etwa Esser (Fn.3), S. 375 und C. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, München 2003, S. 160 Rn. 17 hin.

[13] Vgl. Villiger (Fn.1), S. 179, Rn. 274; Grabenwarter (Fn. 12), S. 160 Rn. 17.

[14] Esser (Fn. 3), S. 375.

[15] Siehe auch Grabenwarter (Fn.12), S. 160 Rn. 17.

[16] Von jenen "zwei Schwellen” sprechen etwa Villiger (Fn.1), S. 179 Rn. 275; Peters (Fn. 11), S. 44.

[17] In diesem Sinne Villiger (Fn.1), S, 179 Rn. 275; Peters (Fn. 11), S. 44; Grabenwarter (Fn. 12), S. 160 Rn.17.

[18] Vgl. etwa A. Haefliger/F. Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 63; Gaede (Fn.9), S. 162; Grabenwarter (Fn. 12), S. 160 Rn. 17: "Stufenverhältnis”.

[19] Vgl. Gaede (Fn.9 ), S. 161; in diesem Sinne ebenso Grabenwarter (Fn. 12), S. 160 Rn. 17; Haefliger/Schürmann (Fn. 18), S. 63; Frowein/Peukert (Fn. 10), S. 43.

[20] R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, Berlin 1996, S. 17.

[21] Haefliger/Schürmann (Fn. 18), S. 63; Grabenwarter (Fn.12), S. 162 Rn. 20.

[22] Haefliger/Schürmann (Fn. 18), S. 63; ebenso Grabenwarter (Fn. 12) S. 160 f. Rn. 18; Peters (Fn.11), S. 43; Villiger (Fn.1), S. 180 Rn. 278.

[23] Vgl. den entsprechenden Hinweis von Peters (Fn. 11), S. 44.

[24] Dies ebenso herausstellend Gaede (Fn. 9), S. 167; Haefliger/Schürmann (Fn. 18), S. 63 f.

[25] Darauf verweist auch Haefliger/Schürmann (Fn.18), S. 50; ebenso Grabenwarter (Fn. 12), S. 161 Rn.18.

[26] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162 ff.

[27] Zur Sachverhaltsdarstellung vgl. EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 162, 163; EKMR, EuGRZ 1977, 486, 487.

[28] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164 § 29; vgl. auch EKMR, EuGRZ 1977, 486, 488 §§ 30 ff.

[29] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 30.

[30] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 30.

[31] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 30.

[32] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 30.

[33] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 31.

[34] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 165, § 33.

[35] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 32.

[36] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 32.

[37] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 33.

[38] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 165, § 33.

[39] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 165, § 33.

[40] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 165, § 33.

[41] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 165, § 33.

[42] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 165, § 35.

[43] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 165, § 35.

[44] EGMR, Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1993, 707 ff.

[45] EGMR, Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1993, 707, 708, § 29.

[46] EGMR, Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1993, 707, 708.

[47] EGMR, Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1993, 707, 708.

[48] EGMR, Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1993, 707, 708.

[49] EGMR, Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1993, 707, 709, § 32.

[50] Sondervotum der Richter Ryssdal, Thor Vilhjalmsson, Matscher und Wildhaber, ÖJZ 1993, 709, 709 f.

[51] Sondervotum der Richter Ryssdal, Thor Vilhjalmsson, Matscher und Wildhaber, ÖJZ 1993, 709, 710.

[52] Sondervotum der Richter Ryssdal, Thor Vilhjalmsson, Matscher und Wildhaber, ÖJZ 1993, 709, 710.

[53] Vgl. etwa Soering v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1989, 314, 321, § 102; Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 101.

[54] Darauf ebenfalls hinweisend Gaede (Fn. 9 ), S. 167.

[55] EGMR, Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 101 ff.

[56] EGMR, Ribitsch v. Österreich, EuGRZ 1996, 504 ff.

[57] Nicht eingegangen wird hier auf die ebenso interessante Frage der Beweislastverteilung bei der Rüge behördlicher Übergriffe.

[58] EGMR, EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 29; EGMR, Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1993, 707, 708.

[59] EGMR, Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 101, 104 § 107.

[60] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 153, § 167.

[61] EGMR, Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 101, 104, § 114.

[62] EGMR, Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 101, 104, § 114.

[63] EGMR, Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 101, 104, § 113.

[64] EGMR, Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 101, 104, § 113.

[65] EGMR, Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 101, 104, § 115.

[66] EGMR, Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 101, 104, § 115.

[67] EGMR, Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 101, 104, § 115.

[68] Sondervotum des Richters de Meyer im Fall Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 106, 106.

[69] Sondervotum des Richters de Meyer im Fall Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 106, 106.

[70] Sondervotum des Richters de Meyer im Fall Tomasi v. Frankreich, EuGRZ 1994, 106, 106.

[71] EGMR, Ribitsch v. Österreich, EuGRZ 1996, 504, 512, § 36.

[72] EGMR, Ribitsch v. Österreich, EuGRZ 1996, 504, 512, § 38.

[73] EGMR, Ribitsch v. Österreich, EuGRZ 1996, 504, 512, § 38.

[74] Esser (Fn. 3), S. 389.

[75] Vgl. auch Esser (Fn. 3), S. 392: sanktioniert werde "bereits das mit einer Gewaltanwendung verbundene Handlungsunrecht”.

[76] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149 ff.

[77] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 150 f.

[78] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 151.

[79] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 151.

[80] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 151, 153; vgl. auch EuGRZ 1976, 372; zur Argumentation der Kommission, insbesondere zu dem Gesichtspunkt, dass der Wille des Opfers gebrochen oder ausgeschaltet wird, vgl. EKMR, Bericht vom 25.1.1976, Nr. 5310/71, Yearbook 19 (1976), 512, 784 ff.

[81] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 153, § 162.

[82] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 153, § 167.

[83] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 153, § 167.

[84] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 153, § 167.

[85] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 153, § 167.

[86] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 153, § 167.

[87] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 153, § 167.

[88] Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 9. Dezember 1975, Abdruck bei Djonovich, United Nations Resolutions, Series I, Vol. XV (1974-1976), S. 531.

[89] Vgl. Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 154.

[90] In diesem Sinne auch Frowein/Peukert (Fn. 10), S. 43; G. Manske, Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Verbrechen an der Menschheit, Zu einem zentralen Begriff der internationalen Strafgerichtsbarkeit, Berlin 2003, S. 147.

[91] EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 149, 154, § 167; vgl. auch § 174.

[92] Darauf weist auch zutreffend Manske (Fn. 90) hin, vgl. S. 147, 148; vgl. zur Diskussion im Schrifttum etwa Alleweldt (Fn. 20), S. 18 ff; J. A. Frowein, Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: F. Matscher (ed.), Folterverbot sowie Religions- und Gewissensfreiheit im Rechtsvergleich, Kehl 1990, S. 69 ff.; M. Raess, Der Schutz vor Folter im Völkerrecht, Zürich 1989, S. 43 ff.; P. Saladin, Begriff der Folter, in: A. Riklin (Hg.), Konventionen, 1979, S. 131 ff.

[93] Persönliche Meinung des Richters M. Zekia, EuGRZ 1979, 161 mit weiteren Ausführungen.

[94] Persönliche Meinung des Richters Sir Gerald Fitzmaurice, EuGRZ 1979, 162 mit weiteren Ausführungen.

[95] Persönliche Meinung des Richters Sir Gerald Fitzmaurice, EuGRZ 1979, 162.

[96] Persönliche Meinung des Richters Sir Gerald Fitzmaurice, EuGRZ 1979, 162.

[97] Persönliche Meinung des Richters Sir Gerald Fitzmaurice, EuGRZ 1979, 162.

[98] Persönliche Meinung des Richters Sir Gerald Fitzmaurice, EuGRZ 1979, 162.

[99] Persönliche Meinung des Richters D. Evrigenis, EuGRZ 1979, 162.

[100] Persönliche Meinung des Richters D. Evrigenis, EuGRZ 1979, 162.

[101] Persönliche Meinung des Richters F. Matscher, EuGRZ 1979, 162.

[102] Persönliche Meinung des Richters F. Matscher, EuGRZ 1979, 162.

[103] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 56, 60.

[104] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 59, § 96.

[105] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 59, § 96.

[106] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 98.

[107] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 98.

[108] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 98.

[109] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 99.

[110] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 99.

[111] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 99.

[112] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 100.

[113] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 100.

[114] EGMR, Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1979, 162, 164, § 131.

[115] EGMR, Soering v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1989, 314, 321, § 102.

[116] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 101.

[117] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 101.

[118] So Riedel in Bezug auf die Kommissionsentscheidung im Fall Tyrer v. Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1977, 484, 485.

[119] Vgl. zu diesem Begriff Haefliger/Schürmann (Fn. 18), S. 50 und 449.

[120] Peters (Fn. 11), S. 18.

[121] Peters (Fn. 11), S. 18.

[122] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 102.

[123] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 103.

[124] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 104.

[125] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 104.

[126] EGMR, Selmouni v. Frankreich, NJW 2001, 56, 60, § 105.

[127] In diesem Sinne auch Manske (Fn. 90), S. 146.

[128] Alleweldt (Fn. 20), S. 19.

[129] Darauf weist ebenfalls Gaede hin (Fn. 9), S. 162, 163.

[130] Auch Alleweldt weist darauf hin, dass es Ansicht des EGMR zu sein scheint, die Zweckgerichtetheit nicht als Wesensmerkmal der Folter anzusehen, Alleweldt (Fn. 20), S. 19 Fn. 40.

[131] So auch Frowein/Peukert (Fn. 10), S. 40.

[132] Frowein/Peukert (Fn. 10), S. 40.

[133] Haefliger/Schürmann (Fn. 18), S. 50; vgl. des weiteren die Ausführungen auf S. 448 ff.

[134] Frowein/Peukert (Fn. 10), S. 40; vgl. auch Esser (Fn. 3), S. 380: "die Bewertung und Klassifizierung einer bestimmten Art der Misshandlung durch den EGMR (genießt) also keinerlei Bestand- oder gar "Vertrauensschutz””.

[135] In diesem Sinne auch Haefliger/Schürmann (Fn. 18), S. 50.