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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 167

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 457/04, Beschluss v. 18.01.2005, HRRS 2005 Nr. 167


BGH 3 StR 457/04 - Beschluss vom 18. Januar 2005 (LG Verden)

Strafzumessung; Gleichheitssatz (keine Gleichheit im Unrecht; unverständlich niedrige Strafe für nichtrevidierenden Mitangeklagten); Beruhen.

§ 46 Abs. 2 StGB; Art. 3 Abs. 1 GG; § 337 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Aus einer unverständlich niedrigen Strafe für einen nichtrevidierenden Mitangeklagten kann ein Revisionsführer keine Rechte für die eigene Strafzumessung herleiten.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Revision beanstandet, den Beweisantrag auf Einholung eines einen Zeugen betreffenden psychiatrischen und toxikologischen Sachverständigengutachtens habe das Landgericht zu Unrecht auf Grund eigener Sachkunde zurückgewiesen (Revisionsbegründung S. 93), zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Im übrigen würde das Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler nicht beruhen.

Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, daß die gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten K. wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Mitangeklagter K. - unter Strafaussetzung zur Bewährung), und von sieben Jahren (Angeklagter) in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen. Dieses beruht jedoch nicht darauf, daß die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht angemessen wäre. Vielmehr ist die ungewöhnlich milde Strafe des Mitangeklagten K. - trotz seines Geständnisses und der Bejahung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG - für den Senat anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar, zumal im Gegensatz zum Angeklagten der Mitangeklagte K. zweimal vorbestraft ist und nach einer während der Tatserie erfolgten vorläufigen Festnahme weiterhin mit Heroin gehandelt hat. Aus der unverständlich milden Bestrafung des Mitangeklagten kann der Angeklagte indes keine Rechte für die Zumessung seiner Strafe herleiten.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 167

Bearbeiter: Ulf Buermeyer