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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2004
5. Jahrgang
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1. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit dem Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Taten des Betäubungsmittelhandels zu begehen (Fortsetzung von BGHSt 46, 321, 325).
2. Zur Bestimmung, ob sich mehrere Personen zu einer Bande zusammengeschlossen haben, die untereinander Betäubungsmittel gegen Geld austauschen, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie als Mitglieder derselben Vertriebsorganisation mit Betäubungsmitteln handeln oder sich als Verkäufer und Abnehmer wirtschaftlich gegenüberstehen. Hierzu kann die Aufklärung der Geldflüsse zwischen den Beteiligten Hinweise geben.