HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2003
4. Jahrgang
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III. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)



Entscheidung

BGH 1 StR 68/03 - Beschluss vom 12. März 2003 (LG Schweinfurt)

BGHR; Beweisantrag auf Vernehmung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Zeugen zum Beleg einer Absprache mit einem mitbeschuldigten Belastungszeugen (Bescheidung; Prozessverschleppungsabsicht; dienstliche Erklärungen; prozessfremde Zwecke; Freibeweisverfahren); Urteilsgründe.

§ 22 Nr. 5 StPO; § 244 Abs. 3 StPO; § 267 StPO; Art. 6 EMRK

1. Zur Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Zeugen. (BGHR)

2. Es kann nicht in das Belieben eines Prozessbeteiligten gestellt werden, Mitglieder des erkennenden Gerichts als in der Sache berufene gesetzliche Richter für Vorgänge in einer gesondert geführten Verhandlung gegen einen anderen Tatbeteiligten als Zeugen zu benennen und sie damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts auszuschließen mit der weiteren Konsequenz, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt und in anderer Besetzung neu begonnen werden muss. (Bearbeiter)

3. Hat das Gericht zunächst freibeweislich in einem solchen Fall andere in Frage kommende Personen befragt und anschließend dienstliche Erklärungen der betroffenen Richter mit jeweils negativem Ausgang eingeholt, muss der Verteidigung bewusst sein, dass die weitere Beweiserhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisse erbringen würde und der aufrechterhaltene Beweisantrag nur noch der Verfahrensverzögerung diente. (Bearbeiter)

4. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die als Zeugen benannten Richter bei dem Beschluss darüber mitgewirkt haben, ob dem Antrag stattzugeben sei (vgl. BGHSt 7, 330, 331; 11, 206). (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 5 StR 423/02 - Beschluss vom 26. Februar 2003 (LG Berlin)

Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung der Ergebnisse der Telefonüberwachung; Darlegung der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse); Telefonüberwachungen (ausreichender Tatverdacht bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit; Beurteilungsspielraum; Verdacht der Geldwäsche; Vorrangklausel; gewerbs- und bandenmäßiger Schmuggel; Heilung eines fehlenden Verdachts durch nachträgliche Beurteilung des Tatgerichts / des Revisionsgerichts); Zufallsfunde; Bildung einer kriminellen Vereinigung; Fernmeldegeheimnis (Eingriff in den Kernbereich; Verhältnismäßigkeit; verfassungskonforme Auslegung).

Art. 10 GG; § 129 StGB; § 373 AO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 100a StPO; § 261 StGB; § 100b Abs. 5 StPO

1. Wird die Verwertung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung gerügt, darf dies nicht nur pauschal geschehen, sondern es sind die jeweiligen ermittlungsrichterlichen Beschlüsse über die Anordnung der Telefonüberwachung mitzuteilen. Das Vortragserfordernis nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfasst sämtliche ermittlungsrichterlichen Beschlüsse, die Telefonüberwachungsmaßnahmen anordnen, auf deren Ergebnis sich das Urteil unmittelbar stützt, aber auch diejenigen, die Grundlage für weitere Telefonüberwachungsmaßnahmen gewesen sind, die wiederum in die Beweisführung des Landgerichts eingeflossen sind.

2. Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob der Auffassung des 3. Strafsenats zu folgen ist, wonach diejenigen Verfahrenstatsachen nicht mitgeteilt werden müssen, die für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Überwachungsergebnisse maßgebend sind (BGH, Beschl. vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NJW 2003, 368, 370). Dies erscheint jedenfalls für die staatsanwaltliche Antragsschrift zweifelhaft.

3. Eine Telefonüberwachung nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO kann dann nicht auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt werden, wenn eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der Vorrangklausel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu erwarten und die der Geldwäsche zugrundeliegende Tat keine Katalogtat im Sinne des § 100a StPO ist.

4. Für eine Anordnung nach § 100a StPO reicht grundsätzlich allein der Verdacht hinsichtlich des tatbestandlichen Vorliegens einer Katalogtat aus; auf mögliche Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe soll es mithin nicht ankommen. Es kann dahinstehen, inwieweit dieser Ansatz auf sonstige persönliche Strafausschließungsgründe übertragen werden kann. Auf den persönlichen Strafausschließungsgrund nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist er jedenfalls nach dessen Sinn und Zweck nicht übertragbar.

5. Die Telefonüberwachung greift in den Kernbereich des Grundrechts nach Art. 10 GG ein. Schon diese Grundrechtsrelevanz erfordert eine an den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Verhältnismäßigkeit orientierte Bestimmung der Eingriffstatbestände. Die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ist in §§ 100a, 100b StPO nach Voraussetzung, Umfang und Zuständigkeit abschließend geregelt. Dies schließt eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmung aus (BGHSt 31, 296, 298). Die in § 100a StPO zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsabwägung durch den Gesetzgeber wird in der Rechtsanwendung nur gewahrt, indem bei dem Verdacht der Geldwäsche letztlich auch auf die zugrundeliegende Tat abgestellt wird.

6. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Telefonüberwachung führt regelmäßig zu einem Verwertungsverbot, wenn die Voraussetzungen nach § 100a StPO bei ihrem Erlass nicht vorlagen (BGHSt 32, 68, 70). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Verdacht einer Katalogtat von vornherein nicht bestanden hat (BGHSt 41, 30, 31).

7. Ob der Verdacht einer Katalogtat gegeben war, ist allerdings im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüfbar, weil dem darüber zur Entscheidung berufenen Ermittlungsrichter insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Entscheidend ist deshalb, dass die Anordnung - rückbezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses - wenigstens noch als vertretbar erscheint (BGHSt 41, 30; BGH, Beschl. vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NJW 2003, 368, 369).

8. Rechtliche Bewertungsfehler des Ermittlungsrichters sind aber dann heilbar, wenn ex post ein anderer Verdacht einer Katalogtat aufgrund der damaligen Beweislage bejaht werden kann, solange der damals bestehenden Ermittlungssituation nicht ein völlig anderes Gepräge gegeben wird. Diese Heilung kann auch das Revisionsgericht vornehmen.


Entscheidung

BGH 2 StR 492/02 - Beschluss vom 26. Februar 2003 (LG Koblenz)

Zeugenvernehmung; Ausschließung des Angeklagten (Verzicht des Angeklagten auf Anwesenheit; Ausschließungsbeschluss; Begründungserfordernis); Umfang der Aufhebung bei absolutem Revisionsgrund; Beruhen.

§ 338 Nr. 5 StPO; § 337 StPO; § 247 StPO

1. Der zeitweise Ausschluss des Angeklagten ist stets durch förmlichen Gerichtsbeschluss anzuordnen, der zu begründen und zu verkünden ist (BGHR StPO § 247 Ausschließungsgrund 1; BGHSt 22, 18, 20).

2. Die Begründung muss zweifelsfrei ergeben, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist. Eine nähere Begründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sämtliche Beteiligten mit der Anordnung einverstanden waren. Der Angeklagte kann nicht wirksam auf seine vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (vgl. BGHSt 22, 18, 20).

3. Auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes muss ein Urteil lediglich in dem Umfang aufgehoben werden, in dem dieser Revisionsgrund sich auswirken konnte (vgl. BGH StraFo 2003, 57).


Entscheidung

BGH 3 StR 28/03 - Beschluss vom 11. März 2003 (LG Oldenburg)

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Verweigerung der gebotenen Aufklärung; Erkenntnisse aus Spurenakten; Aufklärungspflicht; Schluss der Beweisaufnahme); Ablehnung eines Beweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Möglichkeit der Beweistatsache; Antrag "aufs Geratewohl"; Abgrenzung von der Beweiswürdigung).

§ 24 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

1. Ein Beweisantragsteller darf auch eine Tatsache, die er nur für möglich hält, also vermutet, zum Gegenstand seines Beweisantrags machen. Eine "aufs Geratewohl" aufgestellte, aus der Luft gegriffene Beweisbehauptung (vgl. BGH StraFo 2003, 95) liegt bei der Frage nach der Zuordnung von am Tatort tatsächlich aufgefundenen Spuren zur Person des Angeklagten jedenfalls dann nicht vor, wenn die Beteiligung eines Dritten, die zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden soll, nach Lage der Dinge gerade fraglich ist.

2. Die Behandlung einer behaupteten Beweistatsache als bedeutungslos bedarf einer umfassenden Begründung, in der die Beweistatsache so, als sei sie bewiesen, in das bisher gewonnene Beweisergebnis einzufügen und als Teil des Gesamtgefüges in seiner indiziellen Beweisbedeutung zu würdigen ist. Damit unterscheidet sich die erforderliche Begründung grundsätzlich nicht von den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch eine tatsächlich durchgeführte Beweiserhebung gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen. Denn die Ablehnung eines Beweisantrages darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden.

3. Weist ein Zeuge auf den Angeklagten entlastende Umstände hin, die dem Verteidiger und auch dem Vorsitzenden bislang unbekannt waren, und befinden sich Zeugenaussagen zu diesen Umständen in Spurenakten, die sich bisher nicht bei den Verfahrensakten befinden, so kann es die Besorgnis begründen, der Vorsitzende sei nicht mehr unbefangen und geneigt, die schnelle Sacherledigung einer sachgerechten Aufklärung vorzuziehen, wenn er trotz dieser neuen Erkenntnisquellen die Beendigung der Beweisaufnahme verfügt, den Staatsanwaltschaft auffordert, das Schlussplädoyer zu halten, und dem Verteidiger gegenüber äußert, dass seine nur angekündigten, aber noch nicht gestellten Beweisanträge möglicherweise alle abgelehnt würden.


Entscheidung

BGH 1 StR 501/02 - Beschluss vom 12. Februar 2003 (LG Traunstein)

Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (bloße Vermutung; Beweiswürdigung); Beruhen; Verfahrensfehler (unterbliebene Vereidigung).

§ 244 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 337 StPO; § 60 Abs. 2 StPO; § 261 StPO

Zur Beurteilung der Frage der Bedeutungslosigkeit ist die Beweistatsache so, als sei sie erwiesen, in die Würdigung einzustellen (BGH NStZ 1997, 503).


Entscheidung

BGH 2 StR 475/02 - Beschluss vom 7. März 2003 (LG Frankfurt)

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen (Ausnahmen; Verschulden; Hinderungsgründe).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 44 StPO

1. Wenn die Revision mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht. Sie kann allerdings ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen bis kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht nicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten (vgl. BGH StV 1997, 226 mit Anm. Ventzke).

2. Der Beschwerdeführer muss dann für jede Rüge ausreichend darlegen, dass er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war.

3. Der Umstand, dass das Urteil nur dem Pflichtverteidiger zugestellt worden ist, begründet eine Wiedereinsetzung nicht (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 2532 f.), ebensowenig, dass der Wahlverteidiger von der Zustellung nicht unterrichtet worden ist.


Entscheidung

BGH 4 StR 381/02 - Beschluss vom 4. März 2003 (LG Darmstadt)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur abschließenden Revisionsbegründung; rechtliches Gehör; Wahlverteidigung (Zustellung an den weiteren Wahlverteidiger); umfassende Prüfung auf die Erhebung der Sachrüge.

Art. 6 EMRK; § 44 StPO; § 345 StPO; § 137 StPO; § 33a StPO; § 352 StPO

1. Gegen eine rechtskräftige Sachentscheidung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (st. Rspr., BGHSt 17, 94, 96 f.; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1).

2. Eine Fristversäumnis hinsichtlich der Frist zur abschließenden Revisionsbegründung liegt nicht vor, wenn mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge durch einen Wahlverteidiger die Revision ordnungsgemäß begründet wurde. Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils wird dann weder dadurch berührt, dass es an nur einen der Wahlverteidiger zugestellt wurde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f.; BGHSt 22, 221, 222; 34, 371, 372), noch dadurch, dass der weitere Wahlverteidiger von der Zustellung des Urteils an den anderen Wahlverteidiger nicht unterrichtet worden war (vgl. BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NJW 1977, 640; BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1).


Entscheidung

BGH 4 StR 463/02 - Beschluss vom 25. Februar 2003 (LG Stendal)

Gegenvorstellung; rechtliches Gehör (Übergehen von Vorbringen; Verwertung von Tatsachen / Beweisergebnissen ohne rechtliches Gehör).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 33a StPO; Vor § 1 StPO

1. Das Revisionsgericht kann einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218).

2. Eine Änderung des Beschlusses kommt dann auch nicht nach § 33a StPO in Betracht, es sei denn der Senat hat Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, oder der Senat hat bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.


Entscheidung

BGH 1 StR 352/02 - Beschluss vom 26. März 2003 (LG Nürnberg)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO (Rechtskraft; Verschulden; Nichtmitteilung des Verwerfungsantrages des Generalbundesanwaltes); rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren.

§ 44 StPO; § 345 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 3 StPO; § 33a StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1993, 208; 1997, 45; 1999, 41). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst nach § 345 Abs. 2 StPO Revision eingelegt hat und von seinem Verteidiger erst nach Verwerfung der Revision vom Verwerfungsantrag erfährt.


Entscheidung

BGH 4 StR 264/02 - Urteil vom 16. Januar 2003 (LG Paderborn)

Zulässigkeit der Aufklärungsrüge; Aufklärungspflicht; Möglichkeit des Ergebnisses einer Beweiserhebung; Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit).

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 69 Abs. 2 StGB

1. Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für "möglich" erachtet, ist unzulässig.

2. Bei Delikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, einer von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7; BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).


Entscheidung

BGH 4 StR 502/02 - Beschluss vom 13. Februar 2003 (LG Essen)

Beweiswürdigung (lückenhafte; Beweiswürdigungsgrundlage; Feststellungen; Motiv; Unstreitigstellen einer in das Wissen eines Zeugen gestellten den Angeklagten belastenden entscheidungserheblichen Tatsache); Versicherungsmissbrauch; Aufklärungspflicht.

§ 265 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO

Das "Unstreitigstellen" einer in das Wissen eines Zeugen gestellten, den Angeklagten belastenden entscheidungserheblichen Tatsache ist dem deutschen Strafprozess fremd.