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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 68/03, Beschluss v. 12.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 68/03 - Beschluss vom 12. März 2003 (LG Schweinfurt)

BGHR; Beweisantrag auf Vernehmung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Zeugen zum Beleg einer Absprache mit einem mitbeschuldigten Belastungszeugen (Bescheidung; Prozessverschleppungsabsicht; dienstliche Erklärungen; prozessfremde Zwecke; Freibeweisverfahren); Urteilsgründe.

§ 22 Nr. 5 StPO; § 244 Abs. 3 StPO; § 267 StPO; Art. 6 EMRK

Leitsätze

1. Zur Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Zeugen. (BGHR)

2. Es kann nicht in das Belieben eines Prozessbeteiligten gestellt werden, Mitglieder des erkennenden Gerichts als in der Sache berufene gesetzliche Richter für Vorgänge in einer gesondert geführten Verhandlung gegen einen anderen Tatbeteiligten als Zeugen zu benennen und sie damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts auszuschließen mit der weiteren Konsequenz, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt und in anderer Besetzung neu begonnen werden muss. (Bearbeiter)

3. Hat das Gericht zunächst freibeweislich in einem solchen Fall andere in Frage kommende Personen befragt und anschließend dienstliche Erklärungen der betroffenen Richter mit jeweils negativem Ausgang eingeholt, muss der Verteidigung bewusst sein, dass die weitere Beweiserhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisse erbringen würde und der aufrechterhaltene Beweisantrag nur noch der Verfahrensverzögerung diente. (Bearbeiter)

4. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die als Zeugen benannten Richter bei dem Beschluss darüber mitgewirkt haben, ob dem Antrag stattzugeben sei (vgl. BGHSt 7, 330, 331; 11, 206). (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. November 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat den Beweisantrag, die beiden Berufsrichter der erkennenden Kammer als Zeugen zu vernehmen, im Ergebnis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

Mit diesem Antrag hatte die Verteidigung die Richter zum Beweise dafür benannt, daß ein gesondert verfolgter Tatbeteiligter in der gegen ihn stattgefundenen Hauptverhandlung, bei der diese Richter ebenfalls mitgewirkt hatten, ein Geständnis erst abgelegt hätte, nachdem die Verfahrensbeteiligten eine Absprache über eine Höchststrafe getroffen gehabt hätten und ihm von der Staatsanwaltschaft zugesichert worden sei, daß zum Halbstrafenzeitpunkt von einer weiteren Strafvollstreckung abgesehen werden würde. Das Landgericht hat daraufhin zu diesem Beweisthema den Verteidiger des gesondert verfolgten Tatbeteiligten und den zuständigen Oberstaatsanwalt als Zeugen gehört; beide haben die Existenz einer derartigen Vereinbarung und Zusicherung nicht bestätigt. Ferner haben die als Zeugen benannten Richter - in die Beurteilung der Schuld- und Straffrage nicht einbezogene - dienstliche Erklärungen zu den Beweisbehauptungen abgegeben, die inhaltlich den Aussagen der beiden Zeugen entsprechen.

Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht den aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden Berufsrichter jedenfalls wegen Prozeßverschleppungsabsicht zurückweisen. Es kann nicht in das Belieben eines Prozeßbeteiligten gestellt werden, Mitglieder des erkennenden Gerichts als in der Sache berufene gesetzliche Richter für Vorgänge in einer gesondert geführten Verhandlung gegen einen anderen Tatbeteiligten als Zeugen zu benennen und sie damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts auszuschließen mit der weiteren Konsequenz, daß die Hauptverhandlung ausgesetzt und in anderer Besetzung neu begonnen werden muß. Das Landgericht hat zu Recht zunächst andere Personen, die ebenfalls an der früheren Verhandlung teilgenommen hatten, als Zeugen zu der behaupteten Vereinbarung und Zusicherung gehört. Nachdem diese die behaupteten Tatsachen nicht bestätigt hatten, dienten die - in zulässiger Weise im Freibeweisverfahren eingeholten - dienstlichen Erklärungen der als Zeugen benannten Richter der Klärung der Frage, ob mit dem Beweisantrag lediglich prozeßfremde Zwecke verfolgt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 361 f.). Da die dienstlichen Erklärungen ergaben, daß auch die Richter die in ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht bestätigen könnten, konnte das Landgericht bei dem gegebenen Stand der Beweisaufnahme davon ausgehen, daß der Verteidigung bewußt war, daß die beantragte weitere Beweiserhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisse erbringen würde, und daß der aufrechterhaltene Beweisantrag nur noch der Verfahrensverzögerung diente. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die als Zeugen benannten Richter bei dem Beschluß darüber mitgewirkt haben, ob dem Antrag stattzugeben sei (vgl. BGHSt 7, 330, 331; 11, 206).

2. Die Abfassung des angefochtenen Urteils (111 Seiten Beweiswürdigung zu drei Seiten tatsächlicher Feststellungen) gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, den gesamten Inhalt von Protokollen der Telefonüberwachung sowie die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m.N.).

Externe Fundstellen: NStZ 2003, 558; StV 2003, 315

Bearbeiter: Karsten Gaede