§ 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO
Darlegungsanforderungen bei der Rüge einer durch einen Beweisantrag eingeforderten zu unrecht unterlassenen Beweiserhebung (Vortrag von Negativtatsachen; konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Urteils; Sachverständigenbeweis); Zurückweisung eines ergänzenden Vortrages wegen Verletzung der Begründungsfrist.
Es entspricht nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge, wenn eine Rüge der entgegen einem erhobenen Beweisantrag zu unrecht unterlassenen Beweiserhebung (hier: Vernehmung eines Sachverständigen) sich nicht mit Ausführungen des Urteils auseinandersetzt, die auf eine Beachtung des Beweisantrages schließen lassen können (gebotene konkrete Auseinandersetzung mit Umständen, die gegen die Richtigkeit des Revisionsvorbringens sprechen).
§ 31 Nr. 1 BtMG
Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG (Aufklärungserfolg; wesentlicher Beitrag zur Aufklärung).
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 73a StGB; § 73d StGB; § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 261 StPO
Unerlaubte Abgabe und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen); Verfall von Wertersatz und erweiterter Verfall (Erörterungsmangel; Überzeugungsbildung).
Die Anordnung des erweiterten Verfalls scheidet aus, wenn bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit begründen, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen; es dürfen allerdings an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGHSt 40, 371, 373).
§ 397 a Abs. 1 StPO
Beistand des Nebenklägers (Fortwirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens).
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 103 Abs. 1 GG; § 33a StPO
Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren (Begründungspflicht; faires Verfahren).
§ 64 StGB
Anordnung der Unterbringung einer Entziehungsanstalt (Hang: erforderliche Feststellungen; Ungenügen der Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch; symptomatischer Zusammenhang).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem Hang auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. "Im Übermaß" bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht daher nicht aus (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).
§ 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV; Irak-Embargo; § 52 Abs. 1 2. Alt. StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 29 StGB
Verstoß gegen das Irak-Embargo gemäß § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV (Konkurrenzen; Mittäterschaft).
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 33a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
Nachholung rechtlichen Gehörs.
§ 66 StGB
Sicherungsverwahrung: Erwartbarkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, Gefährlichkeit für die Allgemeinheit (Berücksichtigungsfähigkeit des Alters des Angeklagten und der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs infolge möglicher Haltungsänderung).