§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 64 StGB
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (fehlende Feststellungen; symptomatischer Zusammenhang; keine Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten bei Eigenkonsum und Verstößen gegen das BtMG).
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 218 StPO
Unwirksamer Rechtsmittelverzicht bei unterbliebener Ladung eines Wahlverteidigers nach § 218 StPO unter den besonderen Umständen des Einzelfalles (Art und Weise des Zustandekommens; Verteidigerverschulden: fehlende Information und Beteiligung des Angeklagten an einer Verfahrensabsprache).
1. Einzelfall der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wegen der Art und Weise des Zustandekommens bei unterbliebener Ladung eines zweiten Wahlverteidigers. 2. Ein konkludenter Verzicht des Angeklagten auf sein Recht, sich vor der Erklärung eines Rechtsmittelverzichts mit seinen Wahlverteidigern zu beraten, liegt nicht vor, wenn der Angeklagte keine Kenntnis darüber hat, dass ein abwesender Wahlverteidiger nicht geladen worden ist.
Art. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 73 Abs. 3 StGB; § 73a StGB
Verfall von Wertersatz gegen einen Drittbegünstigten (Zurechnung der Taten von Angestellten einer betrieblichen Organisation ohne Organstellung, mögliche Ausweisung eines niedrigeren Verfallsbetrages bei Gutgläubigkeit des Drittbegünstigten; Revisibilität der Härtefallregelung; Bruttoprinzip; Schuldgrundsatz).
1. Hinsichtlich der Zurechnung nach § 73 Abs. 3 StGB bedarf es keiner Organstellung. Auch Taten von Angestellten einer betrieblichen Organisation können dieser im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB zugeordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung gutgläubig ist (vgl. zum Ganzen bereits BGHSt 45, 235). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. 2. Die Anwendung der Härteregelung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH wistra 2003, 424, 425). Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände ist daher der revisionsrechtlichen Beanstandung nicht zugänglich. Mit der Revision kann aber angegriffen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "unbillige Härte" selbst unzutreffend ausgelegt wird (BGH aaO). 3. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nur erfüllt, wenn die Härte "ungerecht" wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH aaO; BGH NStZ-RR 2002, 9). Die Auswirkungen der Maßnahme müssen daher im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber damit angestrebten Zweck stehen. Es müssen dabei besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann.
§ 200 StPO; § 260 Abs. 3 StPO
Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage (keine Zurückweisung; Einstellung).
§ 18 Abs. 2 JGG; § 46 StGB
Bemessung der Jugendstrafe (Strafzumessung; Erziehungsgedanke; Sühnegedanke bei Kapitalverbrechen und gerechter Schuldausgleich).
Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Prozessverschleppung (Begriff des Beweisantrages; unzulässige Verknüpfung mit der Strafzumessung; Hinwirkung der Verteidigung auf eine bestimmte Strafe; Feststellung der Sprachfähigkeiten des ausländischen Angeklagten; Verfahrensabsprachen).
§ 346 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Prüfungskompetenz des Tatgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision.
§ 261 StPO
Freie Beweiswürdigung (Erörterungsmängel; Überzeugungsbildung: nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt).
§ 212 StGB; § 15 StGB; § 21 StGB; § 261 StPO
Beweiswürdigung (bedingter Tötungsvorsatz beim Umgang mit Schusswaffen: Vertrauen auf einen glücklichen Zufall; Willenselement des Vorsatzes bei gefährlichen Handlungen und Bedeutung einer "Minderbegabung"); Anforderungen an die Feststellung einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Indizwirkung der BAK und umfassende Gesamtwürdigung zur Rechtsfrage).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38).