§ 46 Abs. 2 StGB; § 78 StGB
Strafschärfende Berücksichtigung verjährter Straftaten; redaktioneller Hinweis.
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO
Weiteres Sachverständigengutachten (Begründungsanforderungen an die Beweisantragsablehnung).
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 261 StPO
Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (Anforderungen an die Darlegung bei einer Antragsablehnung; Beweiswürdigung).
§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
Formelle Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren; Bedeutung der einbezogenen Katalogtaten).
1. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB können im Einzelfall auch vorliegen, wenn einer Gesamtfreiheitsstrafe neben Nichtkatalogtaten mehrere Katalogtaten zugrunde liegen. Ergibt die Zusammenziehung der in der Gesamtstrafe enthaltenen, auf Katalogtaten beruhenden Einzelfreiheitsstrafen zwingend eine Gesamtfreiheitsstrafe in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten Höhe, so ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn von Vornherein eine allein auf Katalogtaten beruhende Gesamtstrafe als Vorverurteilung vorgelegen hätte. 2. Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gesamtstrafe auch dann als Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genügt, wenn aus den auf Katalogtaten beruhenden Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zwar in vertretbarer Weise gebildet werden könnte, aber nicht zwingend hervorgeht.
Art. 103 Abs. 1 GG; § 356a StPO
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (Grenzen der Begründungspflicht).
§ 354 Abs. 1b StPO
Verweisung auf das Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO.
§ 247 Satz 4 StPO; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. d EMRK; § 171b GVG; § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG; § 336 Satz 2 StPO
BGHSt 51, 180; Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten durch Mitverfolgung per Videoübertragung (Vergewisserung über etwaige technische Störungen); Ausschluss der Öffentlichkeit (erforderliche Beschlussbegründung).
1. Die gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten kann auch so erfolgen, dass er das Geschehen im Sitzungssaal mittels Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss sich dann jedoch vergewissern, dass die Videoübertragung nicht durch technische Störungen beeinträchtigt wurde. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, bestimmt der Vorsitzende. (BGHSt) 2. Eine Befragung des Angeklagten durch den Vorsitzenden, ob es Störungen gab, wird regelmäßig zweckmäßig sein. Auch ist es zweckmäßig, dass ein Justizangehöriger in Gegenwart des Angeklagten die Videoübertragung verfolgt. Ebenso kann sich empfehlen, insoweit vergleichbar dem Fall des § 247a Satz 4 StPO, den übertragenen Vorgang zugleich aufzuzeichnen. (Bearbeiter) 3. In Fällen, in denen etwa Pläne, Skizzen oder auch Lichtbilder als Vernehmungsbehelfe verwendet werden, wird auf die Wahrung der Rechte des Angeklagten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen sein. Es versteht sich nicht von selbst, dass derartige Unterlagen ohne weiteres von der Videoübertragung erfasst werden und sich dementsprechend die hierzu gemachten Aussagen des Zeugen allein durch die Videoübertragung in vollem Umfang erschließen. In derartigen Fällen wird es sich empfehlen, den Angeklagten so zu unterrichten, wie dies ohne Videoübertragung zu geschehen hat. (Bearbeiter) 4. Unanfechtbar und damit revisionsgerichtlicher Überprüfung entzogen sind gemäß § 33 Satz 2 GVG sämtliche im Rahmen von § 171b GVG inhaltlich zu treffenden Entscheidungen. Dies gilt auch für die einer solchen Entscheidung notwendig vorausgehende Prognose, ob eine Erörterung der in § 171b GVG genannten Umstände in dem Verfahrensabschnitt, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll, zu erwarten ist. (Bearbeiter)
§ 66 GKG
Unbegründete Erinnerung gegen Kostenansatz.
§ 66b Abs. 2 StGB
Anordnung von nachträglicher Sicherungsverwahrung (keine neue Tatsache bei Änderung der Rechtslage; Therapieunwilligkeit; Neubewertungen bekannter Tatsachen).
1. Die Änderung der Rechtslage durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, wonach gemäß § 66b Abs. 2 StGB (nachträgliche) Sicherungsverwahrung gegen Täter angeordnet werden kann, bei denen die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht erfüllt waren, ist keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes. Bei der Anlassverurteilung bereits bekannte oder erkennbare Tatsachen können "neuen Tatsachen" nicht deshalb gleichgesetzt werden, weil jene erst jetzt für die (nachträgliche) Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Grundlage bilden können. 2. Neue Tatsachen der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind. Ob diese Tatsachen bereits im Ausgangs- oder in einem anderen Verfahren Grundlage - von der jetzigen Sicht abweichender - sachverständiger Bewertung waren, ist ohne Belang. Maßgeblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 180 [187]; BGHSt 50, 275 [278]; BGH NJW 2006, 1442 [1444]; BGH NStZ 2006, 155 [156, 12 Rdn. 3]). 3. Therapieunwilligkeit, die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie kann zwar grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1, 2 StGB genannten "neuen Tatsachen" gehören (vgl. BGHSt 50, 121 [126]; 275 [280 f.]). Dies kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfähige "neue Tatsache" angesehen werden, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung anzunehmen war, der Verurteilte werde sich im Vollzug einer Therapie unterziehen.