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HRRS 2026 Nr. 780

BVerfG 2 BvR 1502/26 Beschluss - 11. August 2026 (OLG Hamm)

Art. 4 GRCh; Art. 6 EUV; § 32 Abs. 1 BVerfGG

Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (unionsgrundrechtliches Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; gerichtliche Aufklärungspflichten; zu erwartende Haftbedingungen im polnischen Strafvollzug; Zulässigkeit der Auslieferung mit der Maßgabe einer Unterbringung nur in einer von 19 namentlich bezeichneten Haftanstalten; Erwartung der Einhaltung der Maßgabe bei abweichender Mitteilung des polnischen Justizministeriums; Folgenabwägung zugunsten des Verfolgten; Vereinbarkeit verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes mit unionsrechtlichen Vorgaben).

1. Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung nach Polen mit der Maßgabe für zulässig erklärt wird, dass der Verfolgte lediglich in einer von 19 namentlich bezeichneten Haftanstalten untergebracht werden darf, verstößt möglicherweise gegen die mit dem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verbundenen Aufklärungspflichten und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht ohne weitere Sachverhaltsermittlung angenommen hat, dass die Republik Polen die mit Blick auf die zu erwartenden Haftbedingungen tenorierte Maßgabe beachten wird, obwohl das polnische Justizministerium anlässlich eines weiteren Überstellungsersuchens mitgeteilt hatte, dass es die Unterbringung in einer bestimmten Haftanstalt nicht zusichern werde und die Entscheidung über die Zuweisung in bestimmte Vollzugseinrichtungen den Vollzugskommissionen obliege, die nach gesetzlich definierten Kriterien entschieden, ohne an Weisungen des Justizministers gebunden zu sein. 2. Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl achtet die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

HRRS 2026 Nr. 778

BVerfG 2 BvR 364/26 Beschluss - 5. August 2026 (OLG München)

Art. 4 GRCh; Art. 15 Abs. 2 RbEuHb

Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Unionsgrundrechte als vorrangiger Prüfungsmaßstab bei unionsrechtlich vollständig determinierten Rechtsfragen; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Aufklärung der konkreten Haftumstände; grundsätzliches Vertrauen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz; keine Überstellung im Einzelfall bei „außergewöhnlichen Umständen“; Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; gerichtliche Aufklärungspflicht; zweistufiges Prüfprogramm; Annahme systemischer oder allgemeiner Mängel durch das Auslieferungsgericht; Gebotenheit eigener Gefahrprognose; fehlende Belastbarkeit einer lediglich allgemeinen, verfahrensübergreifenden und nicht aktuellen Zusicherung; Art. 15 Abs. 2 RbEuHb als Ausnahmevorschrift; keine Aufklärung der allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten des Zielstaates).

1. Eine Entscheidung, mit der eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls für zulässig erklärt wird, verletzt das unionsgrundrechtliche Recht des Verfolgten auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Oberlandesgericht einerseits davon ausgeht, das rumänische Haftsystem weise (weiterhin) systemische beziehungsweise allgemeine Mängel auf, dies jedoch nicht zum Anlass nimmt, die gebotene eigene Gefahrenprognose anzustellen und sich aktuelle Informationen zu den konkret zu erwartenden Haftbedingungen zu verschaffen, Erkenntnisse zur Belastbarkeit einer nur allgemeinen, verfahrensübergreifenden und bereits zwei Jahre alten Zusicherung zu ermitteln oder eine individuell auf den Verfolgten bezogene Zusicherung einzuholen (Hauptsachenentscheidung zur einstweiligen Anordnung vom 26. Februar 2026 [= HRRS 2026 Nr. 419]). 2. Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert, so dass der Beschwerdegegenstand grundsätzlich am Maßstab der Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta zu messen ist. 3. Bei einem Überstellungsersuchen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist dem ersuchenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts einschließlich der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Allerdings können „außergewöhnliche Umstände“ einer Überstellung entgegenstehen, was das zuständige Gericht in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären hat. 4. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt ist zu prüfen, ob sich - etwa aus Entscheidungen internationaler Gerichte oder Berichten des Europarats - konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ergeben, die eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen begründen. In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Schritt ist zu fragen, ob bei einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte aufgrund der Bedingungen, unter denen er inhaftiert sein wird, einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird. 5. Als Ausnahmebestimmung kann Art. 15 Abs. 2 RbEuHb nicht dazu herangezogen werden, die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Rahmen des zweiten Prüfungsschritts systematisch um allgemeine Auskünfte zu den Haftbedingungen in den Haftanstalten zu ersuchen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll. 6. Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass der Verfolgte unabhängig von der Haftanstalt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen. Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst die sich aus dem zweistufigen Prüfprogramm ergebende eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können. Diese beurteilt sich unter anderem danach, ob die Zusicherung konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob die Einhaltung der Zusicherungen auf diplomatischem Wege oder über andere Kontrollmechanismen objektiv überprüft werden kann.

HRRS 2026 Nr. 874

BGH StB 47/26 Beschluss - 4. August 2026 (OLG Dresden)

§ 55 StPO; § 70 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 1 StPO

BGHR; Beschwerde gegen Anordnung von Beugehaft (Wiederholungsverbot; Verhältnismäßigkeit); Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts einer Zeugin („Mosaiktheorie“; Strafklageverbrauch; rechtskräftige Verurteilung).

1. Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute An-ordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. (BGHR) 2. Da das Gesetz keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Anordnung von Beugehaft besondere Relevanz. Danach muss sie nach den Umständen des Falles unerlässlich sein; zudem darf sie zur Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen. (Bearbeiter) 3. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder die zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnten. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die geeignet sind, lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Zeugen oder eines Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken. So kann es im Einzelfall selbst dann liegen, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch als „Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen oder eines Angehörigen beitragen könnte. (Bearbeiter) 4. Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben, so dass bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten nicht ausreichen; maßgeblich für die vom Gericht zu beurteilende Frage, ob eine Verfolgungsgefahr besteht, sind immer die Umstände des Einzelfalls. (Bearbeiter) 5. Selbst wenn eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge nach § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung befugt, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang des vorgesehenen Vernehmungsgegenstands nichts übrig bleibt, wozu er gefahrlos der Wahrheit gemäß aussagen könnte. (Bearbeiter) 6. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ist eine Verfolgungsgefahr nicht auszuschließen, falls zwischen der abgeurteilten Tat und einer anderen prozessualen Tat, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser anderen Tat mit sich bringt. (Bearbeiter) 7. Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung kann ein Auskunftsverweigerungsrecht daher gegeben sein, wenn der Zeuge zwar zu vereinigungsbezogenen Tatereignissen und Umständen aussagen soll, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, er mit einer solchen Aussage aber - und sei es nur im Sinne der Lieferung eines „Teilstücks in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ - mittelbar die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen (prozessualen) Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich seine bisherige Verurteilung und damit der Strafklageverbrauch nicht erstrecken. Auch insofern bedarf es aber konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen und spekulative Annahmen einer Verfolgungsgefahr genügen auch in einer solchen Konstellation nicht. (Bearbeiter) 8. Auch die Tatsache, dass gegen einen Zeugen wegen weiterer vereinigungsbezogener Straftaten Ermittlungen geführt wurden oder werden, hat für sich genommen nicht ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf Vereinigungstaten zur Konsequenz, deretwegen der Zeuge bereits rechtskräftig verurteilt wurde. (Bearbeiter) 9. Dabei gilt, dass es dem Zeugen unbenommen bleibt, etwaige selbstbelastende Antworten im Einzelfall zu verweigern, sollten sich einzelne Fragen an die Zeugin auf ein anderes strafbares Verhalten erstrecken beziehungsweise doch das Risiko einer eigenen Strafverfolgung wegen weiterer vereinigungsbezogener Taten begründen oder verstärken. (Bearbeiter) 10. Eine etwaige Besorgnis eines Zeugen, dessen Bekundungen könnten einen der Angeklagten dazu veranlassen, den Zeugen über bereits bekannte Taten hinausgehend zu belasten, ist vom Schutzzweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit nicht umfasst und vermag daher eine Aussageverweigerung nicht zu legitimieren. (Bearbeiter)

HRRS 2026 Nr. 873

BGH StB 47/26 Beschluss - 22. Juli 2026 (OLG Dresden)

§ 70 Abs. 2 StPO; § 307 StPO

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beugehaft durch das Beschwerdegericht.

Die Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht nach § 307 Abs. 2 StPO ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Dabei ist unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt.

HRRS 2026 Nr. 937

BGH 5 StR 667/25 Urteil - 15. Juli 2026 (LG Lübeck)

§ 46 StGB; § 46a StGB

Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Ausgleichsbemühungen; Wiedergutmachung; Geständnis); Vorstrafen bei der Strafzumessung.

1. § 46a StGB erfordert vom Täter regelmäßig mindestens, sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld zu bekennen und dessen Opferrolle zu respektieren, wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten in der Regel eines Geständnisses bedarf. Ein nur eingeschränktes Geständnis steht der Anwendung des § 46a StGB nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht entgegen, wenn nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters für das Opfer nicht mehr von besonderem Interesse sind. Maßgeblich ist insofern grundsätzlich, ob die Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle oder immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können. 2. Nicht einschlägige Vorstrafen müssen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen. Es ist jedoch grundsätzlich verfehlt, den Umstand eines lediglich geringen Maßes an Vorverurteilungen strafmildernd zu werten. Nur das Fehlen von Vorstrafen ist strafmildernd zu berücksichtigen, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken.