§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 249 Abs. 1 StPO; § 250 Satz 1 StPO
Unmittelbarkeitsgrundsatz (Anwendungsbereich; Verlesung von Protokollen über Atemalkoholtests).
Für die Anwendung des § 250 StPO ist entscheidend, dass es sich um den Beweis eines Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinellen Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl. BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandaufzeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das Ergebnis einer Atemalkoholmessung.
§ 211 StGB
Mord (Heimtücke: Arglosigkeit und Wehrlosigkeit bei offenem feindseligen Gegenübertreten; Ausnutzungsbewusstsein).
1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. 2. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535).
§ 229 Abs. 1 StPO
Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung (der Verfahrensförderung dienende fehlerhafte Beweisaufnahme und erklärte Wiederholungsabsicht; Konzentrationsmaxime).
Eine der Verfahrensförderung dienende Beweisaufnahme ist auch dann ein Verhandeln zur Sache, wenn sie unter einem Verfahrensfehler (hier: Fehlen eines Dolmetschers) leidet (vgl. BGH NStZ 2000, 212, 214). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die Strafkammer bereits im Zeitpunkt dieser Beweisaufnahme beabsichtigt, sie im nächsten Fortsetzungstermin in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
§ 66 StGB; § 265 Abs. 2 StPO
Richterliche Hinweispflicht (formenstrenge Anwendung auf die mögliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; konkludenter Hinweis).
1. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung stellt mit ihrer in das Leben eines Angeklagten besonders tief eingreifenden Wirkung einen besonders gravierenden Eingriff dar. An die Hinweispflicht des Gerichts dürfen in einem solchen Falle keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Das Gesetz und ihm folgend die Rechtsprechung fordern in Fällen der vorliegenden Art im Hinblick auf die Bedeutung des Hinweises aus rechtsstaatlichen Gründen zu Recht die Einhaltung einer gewissen Formenstrenge (vgl. BGHR StPO § 265 II Hinweispflicht 6, m.w.N.). Wird auf die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung weder in der Anklageschrift (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 162) noch im Eröffnungsbeschluss hingewiesen, muss der erforderliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ergehen. 2. Zur (hier verneinten) Möglichkeit eines konkludenten Hinweises durch den Verlauf der Hauptverhandlung.
§ 136a StPO; § 213 1. Alt. StGB; § 212 StGB
Verbotene Vernehmungsmethoden (bewusste Täuschung oder Irreführung; Grenze der Fortwirkung bei späterer Wiederholung der Aussage); minder schwerer Fall des Totschlages (hoher Rang des Lebens; Provokation; schwere Beleidigung bei einer Reihe von Kränkungen).
1. Liegen nur fahrlässige Fehlleistungen bzw. Fehlinformationen der Ermittlungsbeamten vor, fehlt es an einem gezielten Einsatz unzulässiger Mittel im Sinne des § 136a StPO (hier: keine bewusste Täuschung; vgl. BGHSt 31, 395, 399 f.; BGH StV 1989, 515). 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5). 3. Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 und 6). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. StGB, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sind (BGHR aaO Beleidigung 4, 5 und 6).
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 15 StGB; § 223 StGB; § 230 StGB; § 261 StPO
Beweiswürdigung (bedingter Vorsatz; Grenzen der Revisibilität; Rechtsfehler; überspannte Anforderungen; Widerspruch zu den Feststellungen); fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung.
1. Kann der Tatrichter die erforderliche Gewissheit nicht gewinnen und zieht er die hiernach gebotene Konsequenz, so hat das Revisionsgericht dies zwar regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich auch nicht allein dadurch etwas, dass eine vom Tatrichter getroffene Feststellung 'lebensfremd erscheinen' (BGH NStZ 1984, 180) mag. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf Gewissheit, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. 2. Eine Beweiswürdigung ist demgegenüber etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2002, 2188, 2189; BGH StraFo 2003, 381). Für die Feststellung von Tatsachen genügt demnach, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N., zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung vgl. BGH NStZ-RR, 2003, 271).
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 176 StGB; § 183 StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB; § 78 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 353 StPO
Sexueller Missbrauch von Kindern und exhibitionistische Handlungen (Serientaten; Verjährung; Unterbrechung; Aufrechterhaltung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Wegfall von Einzelstrafen; Ermessen des Revisionsgericht und gesetzliche Zuständigkeit des Tatrichters; gesetzlicher Richter).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Gesamtfreiheitsstrafe bei Wegfall einer Einzelstrafe oder eines kleinen Teils von Einzelstrafen dann bestehen bleiben, wenn sich die Gesamtstrafe gleichwohl nach Sachlage, insbesondere im Hinblick auf Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres rechtfertigt, also ohne dass insoweit Raum für die Ausübung dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens durch das Revisionsgericht wäre (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Februar 2004 - 1 StR 571/03; BGH wistra 1999 28, 29).
§ 15 BayPrG; § 264a StGB
Presseinhaltsdelikt (Verbreitung von Druckwerken; Strafbarkeit des Inhalts durch Kundgabe nach Außen; Kapitalanlagebetrug kein Presseinhaltsdelikt).