HRR-Strafrecht
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)
Bei den folgenden Leitsätzen ohne besondere Angabe handelt es sich ebenso wie auch oben um Leitsätze des Bearbeiters. Die oben hervorgehoben angegebenen Entscheidungen werden im folgenden ohne die Leitsätze wiedergegeben.
1. BGH 5 StR 632/98 - Urteil v. 8. November 1999 (SchwurG Berlin)
Mittelbare Täterschaft; Tatherrschaft; Totschlag; Verantwortlichkeit; Politbüro; Grenzgesetz; Wahrunterstellung; Körperverletzungsvorsatz; Bedingter Vorsatz; Unereichbarkeit von Zeugen; (Hypothetische) Kausalität; Rückwirkungsverbot
§§ 25, 223, 212 StGB; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB; § 2 StGB; Art 103 Abs. 2 GG
2. BGH 1 StR 272/99 - Beschluß v. 15. Dezember 1999 (LG Augsburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
1. Selbst ein nicht aus Einsicht und Reue abgelegtes Geständnis wäre dazu angetan, zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens beizutragen und Genugtuungswirkung für Opfer wie Allgemeinheit zu entfalten.
2. Bei einer Reihe gleichartiger Taten hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH NJW 1995, 2234).
5. BGH 1 StR 614/99 - Beschluß v. 15. Dezember 1999 (LG Kempten)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
6. BGH 1 StR 571/99 - Beschluß v. 8. Dezember 1999 (LG Mannheim)
Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
Einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB kann grundsätzlich fortwirken (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8) und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet. Wenn jedoch zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr ein längerer Zeitraum, etwa von Wochen oder sogar Monaten, liegt, kommt eine Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1986, 409; BGHSt 42, 107, 111).
8. BGH 5 StR 32/99 - Urteil v. 8. Dezember 1999 (LG Hamburg)
Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der Hinzuverbindung eines Verfahrens gegen einen der versuchten Strafvereitelung durch Falschaussage angeschuldigten Zeugen während fortlaufender Hauptverhandlung; Richterausschluß; Besorgnis der Befangenheit; Zeugnisverweigerungsrecht; Grundsatz der Wahrheitserforschung; Schutz von Ehe und Familie
§ 252 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO; §§ 3, 4 StPO; § 261 StPO; § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO; Art. 6 GG
9. BGH 1 StR 577/99 - Beschluß v. 7. Dezember 1999 (LG Deggendorf)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
Wird der "Absetzer" unterstützt, so liegt kein täterschaftliches "Absetzenhelfen", sondern nur Beihilfe zu dessen Tat vor.
11. BGH 4 StR 581/99 - Beschluß v. 30. November 1999 (LG Stuttgart)
Unzulässige Verfahrensrüge (Begründungspflicht)
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
12. BGH 5 StR 221/99 - Urteil v. 10. November 1999 (LG Aachen)
Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrecht nach § 31 WEG; Vorsteuerabzug; Unrichtige bzw. unvollständige Angaben; Bedingter Vorsatz; Leichtfertigkeit; Offenbarungspflicht
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 31 WEG; § 4 Nr. 12 lit. c UStG; § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG; § 41 Abs. 1 AO; § 378 AO
Hinter der Qualifikation der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB treten die Grundtatbestände der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1, Nr. 1 StGB zurück.
Einzelfall eines Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche durch Anwendung des Zweifelsgrundsatzes.
1. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen bei der Vergewaltigung und der unterlassenen Hilfeleistung (Vergewaltigung als Unglücksfall im Sinne von § 323c StGB).
2. Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 177 StGB, der auf den Beischlaf mit dem Täter oder einem Dritten abstellt, genügt es, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Allein- oder Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkt, die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - Mittäter 1; vgl. diese Entscheidung auch zur Frage des milderen Gesetzes aufgrund der Neufassung des § 177 StGB durch das 33. StrÄndG und das 6. StrRG). Auch das Nötigungsmittel der Gewalt braucht nicht eigenhändig verwirklicht zu werden. Handeln mehrere, so reicht es aus, daß einer der Handelnden eigenhändig zum Mittel der Gewalt greift. Mittäter kann auch sein, wer nicht selbst Gewalt anwendet, sondern einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, wenn dies auf der Grundlage gemeinsamen Wollens geschieht (BGHSt 27, 205).
3. Einzelfall einer Strafmilderung wegen vom Generalstaatsanwalt zu verantwortender rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung.
Zur gebotenen Gesamtwürdigung bei der Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit (Einzelfall einer Kindestötung durch dessen Mutter, eine fast taubstumme Roma).
Einzelfall überspannter Anforderungen an die Überzeugungsbildung beim Vorwurf der Vergewaltigung.
21. BGH 5 StR 441/99 - Beschluß v. 23. November 1999 (LG Zwickau)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
1. Zu den Voraussetzungen der Vorlage nach § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG.
2. Es ist kein Vorlegungsgrund, wenn ein Oberlandesgericht nur in der Begründung seiner Rechtsansicht, nicht aber im Ergebnis von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (vgl. BGH NJW 1977, 1014).
3. Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstandes die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes, von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und von der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat. (Im Fall CD-Player)
Die Verhängung von zwei unabhängig nebeneinander stehenden Jugendstrafen kommt nach dem Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 JGG dann in Betracht, wenn es nach einem ersten Urteil unter Mißachtung der davon ausgehenden Warnfunktion erneut zu Straftaten kommt.
27. BGH 1 StR 522/99 - Beschluß v. 15. Dezember 1999 (LG Heidelberg)
Verwerfung einer Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
29. BGH 1 StR 559/99 - Beschluß v. 15. Dezember 1999 (LG Würzburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet, Tatbestandliche Voraussetzungen der Tatprovokation
§ 349 Abs. 2 StPO
30. BGH 1 StR 562/99 - Beschluß v. 9. Dezember 1999 (LG Ulm / Donau)
Minder schwerer Fall; Schwerer Raub
§ 250 Abs. 3 StGB
1. Der § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB schiebt den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers hinaus. Dies gilt auch in den Fällen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 1994 begangen waren, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StRÄndG vom 23. Juni 1994 - BGBl. I S. 1310). Darauf, daß vor dem 30. Juni 1994 nach altem Recht schon die Verjährungsfrist gelaufen war, kommt es nicht an.
2. Diese Neuregelung der Verjährung von Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB hält der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 25, 269, 284, 289 ff.).
35. BGH 1 StR 596/99 - Beschluß v. 7. Dezember 1999 (LG Bamberg)
Nebenklage; Unzulässigkeit; Gesetzesverletzung
§ 400 Abs. 1 StPO
37. BGH 1 StR 611/99 - Beschluß v. 15. Dezember 1999 (LG Mannheim)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
40. BGH 4 StR 312/99 - Beschluß v. 14. Oktober 1999 (LG Dessau)
Landfriedensbruch (Besonders schwerer Fall); Strafzumessungsregel; Qualifikation; Regelbeispiel; Mittäterschaft; Gemeinschaftliche Körperverletzung; Eigenhändigkeit
§§ 125, 125a StGB; § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 224 StGB
1. Einzelfall einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen Gesamtwürdigung bei Regelbeispielen (§ 125a StGB, Verkennung als Qualifikation).
2. Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, daß jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein dritter Mittäter abwesend sein, vorausgesetzt, daß zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH StV 1998, 127, 128).
1. Der Anwendung des § 46a StGB steht nicht entgegen, daß das Opfer eine juristische Person (eingetragener Verein) war.
2. Die Nr. 1 des § 46a StGB bezieht sich allerdings vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, der indes auch bei Vermögensdelikten denkbar ist (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Die Vorschrift setzt, wie sich aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, jedoch einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1).
43. BGH 4 StR 473/99 - Beschluß v. 23. November 1999 (LG Dessau)
Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge
§ 224 StGB
Um die Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen, muß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit aber auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 44, 338, 339).
49. BGH 4 StR 545/99 - Beschluß v. 2. Dezember 1999 (LG Stralsund)
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 260a StGB
51. BGH 5 StR 312/99 - Urteil v. 9. Dezember 1999 (LG Darmstadt)
Schuldfrage; Glaubwürdigkeit; Beauftragter Richter; Einführung durch dienstliche Äußerung; Inbegriff der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung; Richterausschluß wegen Zeugenvernehmung; Freibeweis; Strengbeweis; Gerichtskundigkeit
§§ 223, 251 Abs. 1, 261 StPO; § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO; § 15 KonsularG
1. Die Schuldfrage betreffende Wahrnehmungen des beauftragten Richters dürfen nicht im Wege der dienstlichen Erklärung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. (BGHSt)
2. Zur Anwendbarkeit des § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO bei der Verlesung der dienstlichen Äußerung des beauftragten Richters. (Bearbeiter)
3. Eine nach § 223 Abs. 1 StPO angeordnete konsularische Zeugenvernehmung, die gemäß § 15 KonsularG im Wege der inländischen Rechtshilfe vorgenommen wird, ist nicht Teil der Hauptverhandlung. (Bearbeiter)
4. Die Feststellung schuldrelevanter Tatsachen ist dem Freibeweis nicht zugänglich, sondern unterliegt den in §§ 244 bis 256 StPO festgelegten Regeln des Strengbeweises. Dienstliche Äußerungen scheiden im Bereich des Strengbeweises als zulässige Beweismittel aus. (Bearbeiter)
Erweckt das Gericht nach Vorberatung über die Strafobergrenze, die es im Fall eines Geständnisses nicht überschreiten wolle, den Eindruck, sich insoweit ohne Rücksicht auf den Umfang des Geständnisses und den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vorbehaltlos und endgültig festgelegt zu haben, so kann dies für einen Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründen. (BGHSt)
53. BGH 2 StR 362/99 - Urteil v. 17. November 1999 (LG Aachen)
Kostenlast bei Rechtsmittel, das auf rein formelle Korrektur eines Urteils gerichtet ist
§ 473 StPO
Der Bundesgerichtshof beurteilt rein formelle Korrekturen des Urteils nicht als Erfolg des Rechtsmittels.
54. BGH 2 StR 453/99 - Urteil v. 17 November 1999 (LG Kassel)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 63 StGB
Daß ein Täter trotz bestehenden Defekts lange Zeit keine Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten. Es kann aber auch schon eine erste Straftat belegen, daß der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ob dies der Fall ist, muß aufgrund einer umfassenden Würdigung der Person des Täters, seines Vorlebens und der Symptomtat unter Ausschöpfung der erreichbaren Beweismittel geprüft werden.
55. BGH 2 StR 453/99 - Beschluß v. 17. November 1999 (LG Kassel)
Körperlicher Kontakt als untauglicher Strafzumessungsgrund bei sexueller Nötigung
§§ 46 Abs. 3; 177 StGB
56. BGH 2 StR 461/99 - Beschluß v. 26. November 1999 (LG Bonn)
Sexuelle Nötigung
§ 177 Abs. 1 StGB
57. BGH 2 StR 489/99 - Beschluß v. 22. Dezember 1999 (LG Bad Kreuznach)
Verwerfung der Revision als unzulässig
§ 349 Abs. 1 StPO
58. BGH 2 StR 521/99 - Beschluß v. 19. November 1999 (LG Frankfurt/Main)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 63 StGB
59. BGH 2 StR 534/99 - Beschluß v. 24. November 1999 (LG Bonn)
Verwerfungskompetenz des Landgerichts bei eingelegter Revision
§ 346 Abs. 1 StPO
Die Befugnis des Landgerichts zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat. Ist dagegen die Revision aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen, steht diese Befugnis allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft.
60. BGH 2 StR 546/99 - Beschluß v. 17. Dezember 1999 (LG Köln)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
62. BGH 2 StR 549/99 - Beschluß v. 19. November 1999 (LG Koblenz)
Verwerfung der Revision als unzulässig
§ 349 Abs. 1 StPO
64. BGH 3 StR 142/99 - Beschluß vom 17. November 1999
Korrektur eines Verwerfungsbeschlusses
§ 349 Abs. 2 StPO
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden.
Die Beobachtung und Befragung eines Angeklagten durch einen Sachverständigen während der Hauptverhandlung stellt keine Untersuchung i.S.d. § 246 a StPO dar. Die Untersuchung muß "maßnahmespezifisch" sein, wofür der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung nicht ausreicht.
1. Nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Anstifters oder Mittäters begründet die Annahme eines Exzesses. Differenzen, mit denen den Umständen nach gerechnet werden muß, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfaßt, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat.
2. Der Schweregrad der Fahrlässigkeit hängt indes nicht nur vom Umfang der Tatsachenkenntnis, sondern vor allem vom Grad der Vermeidbarkeit ab, also inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts dem Täter aufdrängen mußte, so daß auch bei unbewußter Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit vorliegen kann. Die Leichtfertigkeit kann sich auch aus der besonderen Gegebenheit der Opfersituation ergeben.
69. BGH 3 StR 333/99 - Beschluß v. 03. November 1999 (LG Hannover)
Anforderungen an die Revisionsbegründung
§ 344 StPO
Eine i.S.d. § 344 Abs. 2 StPO zulässige Sachrüge setzt voraus, daß die Revision allein oder neben der Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll.
70. BGH 3 StR 339/99 - Beschluß v. 22. Dezember 1999 (LG Hannover)
Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BGH
§ 244 Abs.1 Nr. 2 StGB
74. BGH 3 StR 390/99 - Urteil v. 24. November 1999 (LG Krefeld)
Unterbrechung, Aussetzung der Verhandlung (Fehlende Vorbereitungszeit des Verteidigers); Absolute Revisionsgründe der stattgefunden Hauptverhandlung trotz Abwesenheit einer gesetzlich vorgeschrieben Person und der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung
§§ 145 Abs. 3; 338 Nr. 5, Nr. 8 StPO
1. Der § 338 Nr. 5 StPO liegt nur bei einer körperlichen Abwesenheit oder erkennbaren Verhandlungsunfähigkeit des Verteidigers im Falle einer notwendigen Verteidigung vor. Ein nicht informierter Verteidiger, der zu einer sachgerechten Verteidigung nicht in der Lage ist, steht einem abwesenden Verteidiger nicht gleich, da er durchaus im Interesse des Angeklagten prozessuale Rechte ergreifen kann.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 338 Nr. 8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines konkreten kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht.
75. BGH 3 StR 435/99 - Beschluß v. 17. November 1999 (LG Hildesheim)
Polizeilicher Lockspitzel, Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
78. BGH 3 StR 462/99 - Beschluß v. 17. November 1999 (LG Kiel)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
79. BGH 3 StR 463/99 - Beschluß v. 24. November 1999 (LG Hannover)
Verwerfung der Revision als unzulässig
§ 349 Abs. 1 StPO
80. BGH 3 StR 465/99 - Beschluß v. 01. Dezember 1999 (LG Oldenburg)
Fehlerhafte Strafzumessung
§ 46 StGB
82. BGH 3 StR 471/99 - Beschluß v. 02. Dezember (LG Oldenburg)
Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
§ 30a Abs. 1 BtMG
83. BGH 3 StR 476/99 - Beschluß v. 01. Dezember 1999 (LG Hannover)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
84. BGH 3 StR 481/99 - Beschluß v. 03. Dezember 1999 (LG Osnabrück)
Feststellung von verminderter Schuldfähigkeit
§ 21 StGB
85. BGH 3 StR 491/99 - Beschluß v. 03. Dezember 1999 (LG Itzehoe)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
86. BGH 4 StR 549/99 - Beschluß v. 30. November 1999 (LG Frankfurt/Main)
Rücknahme der Revision durch Verteidiger; Prozeßhandlung; Widerruflichkeit
§ 302 StPO
Die Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden.
88. BGH 5 StR 493/99 - Beschluß v. 22. November 1999 (LG Berlin)
Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch bei Verbringen über eine ausländische Grenze?
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
89. BGH 5 StR 510/99 - Beschluß v. 10. November 1999 (LG Hamburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet
§ 349 Abs. 2 StPO
90. BGH 5 StR 533/99 - Beschluß v. 07. Dezember 1999 (LG Hamburg)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 63 StGB
92. BGH 5 StR 585/99 - Beschluß v. 07. Dezember 1999 (LG Berlin)
Unzureichende Begründung einer Gesamtstrafe
§ 55 StGB
93. BGH 5 StR 608/99 - Beschluß v. 15. Dezember 1999 (LG Berlin)
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmittel; Strafmilderung nach § 31 BtMG
§§ 30 Abs. 1 Nr. 1; 31 BtMG
97. BGH 2 ARs 461/99 (2 AR 226/99) - Beschluß v. 06. Dezember 1999 (AG Bayreuth; AG Mosbach)
Abgabe der Bewährungsaufsicht an ein anderes Gericht
§ 462a StPO