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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 101

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 326/25, Beschluss v. 20.08.2025, HRRS 2026 Nr. 101


BGH 1 StR 326/25 - Beschluss vom 20. August 2025 (LG München I)

BGHR; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids „ADB-BINACA“; Verfahren zur Bestimmung der nicht geringen Menge).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Leitsätze

1. Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids „ADB-BINACA“ (andere Trivialnamen „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“) beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge. (BGHR)

2. Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Wirkstoffs ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (vgl. BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen (vgl. BGHSt 53, 89 Rn. 13). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGHSt 51, 318 Rn. 12 ff.). (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. März 2025 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten (M.) bzw. zwei Jahren und neun Monaten (S.) verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es ferner die Einziehung eines Mobiltelefons angeordnet. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) In der Nacht vom 23. auf 24. Februar 2024 bewahrten die Angeklagten zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten in einem Hotelzimmer in Mü. drei Sporttaschen auf, die mit 29,666 Kilogramm Cannabis gefüllt waren. Dieses enthielt eine Wirkstoffmenge von 136,3 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) und war mit dem Cannabimimetikum „ADBBINACA“ mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 148,3 Gramm versetzt. Das Rauschmittel war zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch unbekannte Täter bestimmt, für die es die Angeklagten verwahrten.

b) Die Strafkammer hat das Verhalten der Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB gewürdigt. Ihre Feststellungen zur Wirkung der Substanz „ADBBINACA“ und die darauf beruhende Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat sie auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom B. Landeskriminalamt gestützt. Dieser hat für das Cannabimimetikum „ADBBINACA“, einen Grenzwert von einem Gramm Wirkstoffmenge vorgeschlagen. Dem ist das Landgericht gefolgt.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur das Folgende:

Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommenen Cannabimimetikums „ADBBINACA“, welches auch als „ADBBUTINACA“ oder „ADMBBINACA“ bezeichnet wird, zutreffend bestimmt.

a) Für die Bestimmung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels gilt (siehe etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 35 und vom 5. November 2015 - 4 StR 124/14 Rn. 14, jeweils mwN):

Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 13). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 12 ff. und vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 Rn. 10; Beschluss vom 21. Januar 2022 - 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 9).

b) Die Wirkung und Gefährlichkeit des Betäubungsmittels ergeben sich vorliegend bereits aus dem in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebenen, in sich verständlichen Gutachten des Sachverständigen G. vom B. Landeskriminalamt. Der Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen - wie etwa dem schriftlichen Gutachten oder allgemein zugänglicher Literatur (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 7 und vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 21. Januar 2022 - 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 10) - bedarf es daher nicht. Hiernach gilt Folgendes:

Bei der Substanz „ADBBINACA“ handelt es sich um einen Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten mit cannabisähnlicher Wirkung. Wie auch andere synthetische Cannabinoide weist „ADBBINACA“ ein sehr ähnliches Wirkungsspektrum wie THC auf, hat diesem gegenüber jedoch eine vielfach stärkere Wirkung. Grundsätzlich führen Cannabimimetika häufiger als Cannabis zu unerwünschten Nebenwirkungen wie Psychosen, Aggressivität, Schlaganfällen, Koma oder etwa Krampfanfällen. Auch ist es im Zusammenhang mit synthetischen Cannabinoiden mehrfach zu Todesfällen gekommen. Bei „ADBBINACA“ handelt es sich verglichen mit anderen synthetischen Cannabinoiden um einen besonders potenten Wirkstoff.

Ausreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit existieren zu „ADBBINACA“ - wie auch zu anderen synthetischen Cannabinoiden - bislang nicht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 47 ff.; vom 5. November 2015 - 4 StR 124/14 Rn. 20 und vom 20. September 2017 - 1 StR 64/17 Rn. 40; Beschluss vom 21. Januar 2022 - 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 12). Aus der Auswertung nichtwissenschaftlicher Erkenntnisquellen über die Erfahrungen von Konsumenten kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich die Konsumeinheit synthetischer Cannabinoide deutlich geringer als die THC-bezogener Cannabinoide ist.

„ADBBINACA“ wirkt wesentlich stärker als THC und ist auch deutlich potenter als das Cannabimimetikum JWH-018, für das der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge auf zwei Gramm festgelegt hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134). Es kann hinsichtlich seiner Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden ABCHMINACA und 5FABPINACA verglichen werden.

c) Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen kann in Anbetracht der angeführten nicht ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Bestimmung der nicht geringen Menge von „ADBBINACA“ nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu bieten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln - wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD - kommt hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134; Beschluss vom 21. Januar 2022 - 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 13).

Der Senat legt den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für „ADBBINACA“ daher mit Blick auf dessen vergleichbare Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden ABCHMINACA und 5FABPINACA, für die der Bundesgerichtshof einen Grenzwert von einem Gramm angenommen hat (BGH, Urteil vom 20. September 2017 - 1 StR 64/17, BGHSt 63, 11 Rn. 39 ff.), auf ein Gramm Wirkstoffmenge fest (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 5 StR 178/25 Rn. 10; LG Kleve, Urteil vom 17. Februar 2025 Rn. 18 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 101

Bearbeiter: Christoph Henckel