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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 157

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 260/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 157


BGH 6 StR 260/25 - Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Halle)

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Vergewaltigung (Beweiswürdigung, Konstellation „Aussage gegen Aussage“).

§ 176c StGB; § 174 StGB; § 177 Abs. 1, Abs. 6 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Steht „Aussage gegen Aussage“, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Erforderlich ist regelmäßig eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Zeugenaussagen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben sowie die Bewertung von feststellbaren Aussagemotiven sowie von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Dazu bedarf es zunächst einer geschlossenen - wenn auch gerafften - Darstellung der Angaben des Belastungszeugen in den Urteilsgründen. Daran hat sich die Prüfung auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen anzuschließen. Erst auf Grundlage dessen ist es dem Revisionsgericht möglich zu prüfen, ob die Beweiswürdigung den bei dieser Beweislage geltenden besonderen Anforderungen entspricht.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Februar 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung in zwei Fällen“ sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); eines Eingehens auf die Verfahrensbeanstandungen bedarf es daher nicht.

1. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Sommer 2020 mit der Nebenklägerin, seiner am 4. Juni 2011 geborenen leiblichen Tochter, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Die Initiative hierzu ging von der damals neun Jahre alten Nebenklägerin aus, für die der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits „normal“ geworden war. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach ihrem elften Geburtstag, noch vor dem Umzug nach Deutschland im September 2023, schubste der Angeklagte die Nebenklägerin im Schlafzimmer auf das Bett und entkleidete sie, um mit ihr (erneut) den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Nebenklägerin äußerte, dies nicht zu wollen und versuchte aufzustehen. Der Angeklagte stieß sie zurück, drückte sie mit einer Hand auf die Matratze und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er nach kurzer Zeit die Beine der Nebenklägerin nach oben drückte, weil ihr das Eindringen Schmerzen bereitete. Anschließend führte er seinen erigierten Penis erneut in die Vagina des Kindes ein und setzte den Geschlechtsverkehr fort. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 4. Juni 2023 und dem 15. September 2023 entkleidete der Angeklagte die mittlerweile 12 Jahre alte Nebenklägerin im Schlafzimmer und vollzog mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Als es an der Wohnungstür klingelte, beendete der Angeklagte die sexuellen Handlungen. Einige Wochen vor dem am 15. September 2023 stattfindenden Umzug der Familie nach Deutschland fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin an die Arbeitsstelle seiner Ehefrau, um sie von der Arbeit abzuholen. Auf dem Weg dorthin parkte der Angeklagte das Fahrzeug, öffnete seine Hose und forderte die Nebenklägerin zum Oralverkehr auf, obwohl ein Passant auf dem angrenzenden Fußweg vorbeiging. Als die Nebenklägerin sich weigerte, drückte er ihren Kopf nach unten in seinen Schoß, woraufhin sie den Widerstand aufgab und seinen Penis in den Mund nahm. Mit seiner Hand und derjenigen von M. führte er zugleich Auf- und Abbewegungen durch.

Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von den jeweiligen Taten allein aufgrund der von der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gemachten Angaben getroffen, die sie für glaubhaft erachtet hat.

2. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Steht - wie hier - „Aussage gegen Aussage“, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 - 6 StR 281/22; vom 22. August 2023 - 6 StR 285/23, jeweils mwN). Erforderlich ist regelmäßig eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Zeugenaussagen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2022 - 4 StR 299/21, Rn. 8; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 476/22, StV 2023, 364; Miebach GS Joecks, 2018, S. 133, 139 mwN) sowie die Bewertung von feststellbaren Aussagemotiven sowie von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 - 2 StR 300/19, StV 2020, 446, 447; vom 21. November 2023 - 4 StR 352/23). Dazu bedarf es zunächst einer geschlossenen - wenn auch gerafften - Darstellung der Angaben des Belastungszeugen in den Urteilsgründen. Daran hat sich die Prüfung auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen anzuschließen. Erst auf Grundlage dessen ist es dem Revisionsgericht möglich zu prüfen, ob die Beweiswürdigung den bei dieser Beweislage geltenden besonderen Anforderungen entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 - 6 StR 286/24, Rn. 8; vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14, NStZRR 2015, 52).

b) Gemessen daran sind die Beweiserwägungen der Strafkammer lückenhaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung maßgeblich auf die für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gestützt, ohne diese nachvollziehbar in ihren wesentlichen Grundzügen wiederzugeben. Der Senat vermag den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen, was die Zeugin in der Hauptverhandlung inhaltlich zu den insgesamt fünf Taten ausgesagt hat, insbesondere welche Details sie anlässlich dessen jeweils angegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1992 - 3 StR 455/92, StV 1993, 235). Soweit das Landgericht hinsichtlich des Aussageinhalts auf die getroffenen Feststellungen verweist, ist dies unbehelflich. Zwar kann eine solche Bezugnahme bei einfach gelagerten Beweiskonstellationen genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 StR 152/20, Rn. 11 mwN); ist aber - wie hier - eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussage erforderlich, weil sich der Angeklagte bestreitend zur Sache eingelassen hat, ist es erforderlich, den näheren - wesentlichen - Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 174/09, NStZ 2010, 228; Beschluss vom 18. November 2020 - 2 StR 152/20, Rn. 11). Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil den getroffenen Feststellungen die für eine nachvollziehbar begründete Konstanzprüfung notwendigen Aussagedetails nicht zu entnehmen sind.

c) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Darstellungsmangel. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 157

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede