HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 149
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 570/24, Beschluss v. 20.11.2025, HRRS 2026 Nr. 149
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. August 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und Raub mit Todesfolge sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und räuberischer Erpressung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Zudem hatte es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 26. März 2020 (4 StR 134/19) das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht nunmehr erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen sowie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Maßregelanordnung, die sich auf die beiden verfahrensgegenständlichen Tötungsdelikte nach Maßgabe des rechtskräftigen Schuldspruchs als Anlasstaten stützt (vgl. zum bindend feststehenden Tatgeschehen BGH, Beschluss vom 26. März 2020 - 4 StR 134/19 Rn. 2-6), hält erneut sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat das ihr gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.
a) Die - hier allein in Rede stehende - fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neben lebenslanger Freiheitsstrafe, auch bei Feststellung besonderer Schuldschwere, grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 Rn. 12 ff.; Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17 Rn. 14). Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das Tatgericht von seiner Ermessenbefugnis Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243 Rn. 25 mwN). Die möglichen Wirkungen einer kumulativen Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und der Maßregel der Sicherungsverwahrung sind dabei im Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen.
Das Tatgericht hat dem Ausnahmecharakter der fakultativen Maßregel Rechnung zu tragen und insofern zu prüfen, ob der Sicherungszweck der Maßregel bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 StR 459/16 Rn. 23). Solange der Verurteilte noch gefährlich ist, wird eine rechtskräftige lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Kann hingegen die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, ist es kaum denkbar, dass die Sicherungsverwahrung wegen einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten vollzogen werden wird (vgl. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Das Tatgericht hat diesen Gleichlauf des Prüfungsmaßstabs für eine bedingte Aussetzung und den damit einhergehenden Umstand, dass die Maßregel voraussichtlich nicht vollstreckt werden wird, bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB zu bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 Rn. 19).
In der Folge ist die mögliche Entbehrlichkeit der Maßregel neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur an den zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie den mit Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen zu messen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243 Rn. 27 mwN), sondern auch an den mit der Maßregelanordnung als solcher verbundenen begünstigenden und belastenden rechtlichen Auswirkungen für den Betroffenen. Diese Auswirkungen - wie der behandlungsorientierte Strafvollzug (§ 66c Abs. 2 StGB), die mögliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (§ 67a Abs. 2 StGB) und die mit einer bedingten Aussetzung eintretende Führungsaufsicht (§ 67c Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 StGB) - sind in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 Rn. 19 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 1 StR 176/22 Rn. 5; Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243 Rn. 28; jew. zu § 66a StGB), um die Erforderlichkeit einer kumulativen Anordnung der Maßregel nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB rechtsfehlerfrei zu begründen.
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Strafkammer hat sich einzig damit auseinandergesetzt, ob der (weitere) Strafvollzug eine Aufhebung der Gefährlichkeit des Angeklagten erwarten lässt, und dies mit für sich beanstandungsfreien Ausführungen verneint.
Die darüber hinaus geforderte Prüfung, ob die den Angeklagten insgesamt belastende Maßregel der Sicherungsverwahrung neben einer - hier zumal bereits rechtskräftigen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 24) - lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist, hat das Landgericht hingegen nicht vorgenommen. Der dargelegten Anforderungen an die kumulative Verhängung der Maßregel war es sich nicht bewusst. Vielmehr hat sich die Strafkammer die Frage, ob das zeitlich unbestimmte Strafende, solange die Gefährlichkeit des Angeklagten fortbesteht, die Anordnung der Sicherungsverwahrung entbehrlich machen könnte, gar nicht erst vorgelegt. Dies zeigen ihre Ausführungen, wonach kein Raum für die Annahme bestehe, dass „allein das hohe Lebensalter bei der Entlassung aus der Strafhaft nach Vollverbüßung weiteren Straftaten der bisher begangenen Art entgegenstehen könnte“. Damit ist ihr der voraussichtlich unterbleibende Maßregelvollzug aufgrund fortdauernder Strafvollstreckung aus dem Blick geraten. Sie hat folglich die mit der zusätzlichen Maßregelanordnung einhergehenden Folgen nicht unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Angeklagten gegeneinander abgewogen und damit den in ihrem Ermessen stehenden Maßregelausspruch nur unzureichend begründet. Dem Senat ist es verwehrt, an Stelle des hierzu berufenen Tatgerichts eigene Ermessenserwägungen anzustellen.
c) Der aufgezeigte Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des Urteils. Der Senat hebt die im zweiten Rechtsgang neu getroffenen Feststellungen schon deshalb auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht eine Beurteilung der Maßregelfrage auf einer insgesamt widerspruchsfreien Tatsachengrundlage zu ermöglichen.
2. Auf die Verfahrensbeanstandungen, die der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst erhoben hat und die ohnehin nicht zulässig ausgeführt sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt es damit nicht an.
3. Für den weiteren Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin:
Das neue Tatgericht wird - anders als im angefochtenen Urteil geschehen - darauf Bedacht nehmen, dass hier nicht nur die Feststellungen zum Tatgeschehen, sondern auch jene zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 28. September 2018 bindend sind. Denn auf diesen fußt die rechtskräftige Strafe mitsamt der Feststellung der besonderen Schuldschwere (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - 4 StR 554/24 Rn. 4; Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14 Rn. 4 mwN). Daher sind insoweit lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen. Nichts anderes gilt aufgrund des rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruchs im Hinblick auf die Feststellungen, die der im ersten Rechtsgang bejahten Schuldfähigkeit zugrunde liegen. Dort hatte der psychiatrische Sachverständige, dessen Gutachten die erkennende Strafkammer gefolgt war, bei dem Angeklagten eigens keine Persönlichkeitsstörung erkannt (vgl. UA S. 198). Mit dieser bindenden Negativfeststellung wäre es unvereinbar, die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung auch mit einer bereits zur Tatzeit vorliegenden und sich in den Taten auswirkenden (dissozialen oder sonstigen) Persönlichkeitsstörung des Angeklagten begründen zu wollen. Gegen eine Berücksichtigung der nunmehr im Vollzug der rechtskräftigen Strafe an den Tag gelegten Haltung des Angeklagten zu den Taten bestehen hingegen keine grundlegenden Bedenken (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 4 StR 122/24 Rn. 7).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 149
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede