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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2025
26. Jahrgang
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1. Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung eines Zeugen nicht durch die Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung oder eine – zu Beweiszwecken erstellte – Erklärung des Zeugen ersetzt werden. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände der §§ 251 ff. StPO ist eine Durchbrechung des Ersetzungsverbots zulässig. Wird der Zeuge hingegen in der Hauptverhandlung vernommen, ist daneben die vernehmungsergänzende Verwertung seiner protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltenen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 250 Satz 2 iVm §§ 251 ff. StPO ankommt.
2. Diese Grundsätze gelten auch für die Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen, da nach § 255a Abs. 1 StPO die §§ 251, 252, 253 und § 255 StPO insofern entsprechend anzuwenden sind. Die aufgezeichnete und durch Vorspielen in die Hauptverhandlung eingeführte Vernehmung ist mithin grundsätzlich so zu behandeln, als sei der Zeuge unmittelbar in der Hauptverhandlung selbst gehört worden. Daraus folgt zum einen, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO nur dann berührt ist, wenn die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Inaugenscheinnahme der audiovisuellen Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt wird, zum anderen, dass daneben die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Vernehmung der Beweisperson ohne weiteres zulässig ist, soweit sie lediglich vernehmungsergänzenden Charakter hat.
1. Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Staatsschutzsenat eines Oberlandesgerichts in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes schriftliche Beschlüsse und Urteile mit dem Wappen des eigenen Bundeslandes (und nicht dem Bundesadler als Hoheitszeichen) versieht. Denn in Fällen, in denen die Oberlandesgerichte Bundesgerichtsbarkeit ausüben, werden sie zwar in Organleihe funktionell für den Bund tätig, jedoch institutionell und organisatorisch weiter als Gerichte des betreffenden Bundeslandes.
2. Lücken im Urteilskopf begründen keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO. Zudem vermag auf die Unvollständigkeit des Rubrums eine Revision nicht gestützt zu werden, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann.
3. Zur Abgrenzung zwischen Vereinigungen im Inland und solchen im Ausland gilt: Die geografische Einordnung einer Vereinigung richtet sich nach einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Gesamtbetrachtung, wobei der Schwerpunkt der Organisationsstruktur ein wesentliches Zuordnungskriterium darstellt. Ein solcher Schwerpunkt kann sich. Hieran hat sich für Vereinigungen mit ausgeprägter Organisationsstruktur auch nach der gesetzgeberischen Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs nichts geändert.
4. Für eine revisionsrechtlich hinreichende Darlegung volksverletzender Inhalte im Urteil kann es im Einzelfall ausreichend und auch sachgerecht sein, dass dort nicht der gesamte Inhalt sämtlicher als inkriminiert eingeordneter Druckwerke wiedergegeben wird, sondern jeweils im Anschluss an die Nennung des Werktitels und der Anzahl der sichergestellten Exemplare Passagen aus diesen wörtlich zitiert werden, die nach der Beurteilung des Tatgerichts konkret volksverhetzende Inhalte aufweisen.
5. Entscheidend für den Wegfall der Eigenständigkeit einer in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogenen Strafe aus einer Vorverurteilung und der Möglichkeit ihrer isolierten Erledigung durch Vollstreckung ist der Zeitpunkt des richterlichen Erkenntnisses (über die nachträgliche Gesamtstrafe), nicht aber der seiner Rechtskraft.
6. Einziehungsgegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind. Die Anordnung der Einziehung muss stets aus sich heraus und insbesondere ohne Heranziehung nicht zum Urteil gehörender Dokumente verständlich sein. Daher genügen auch (implizite) Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Asservatenverzeichnisse oder Sicherstellungsprotokolle den rechtlichen Anforderungen nicht.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht. Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in untrennbarem Zusammenhang steht und einer gesonderten Wertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nahe, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht das Beruhen ausgeschlossen werden kann.
2. Eine im Rahmen der Strafzumessung erörterungsbedürftige schuldmindernde Mitverantwortung setzt voraus, dass ein den staatlichen Stellen vorwerfbares Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss nimmt, etwa, weil er bislang nicht tatgeneigt war oder weil ihm wenigstens durch das Verhalten der staatlichen Stelle die Tat erleichtert wird und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann.
3. Bei einer Durchsuchung handelt es sich ebenso wie bei der Beschlagnahme, sofern bei Letzterer nicht die Voraussetzungen des § 95a StPO gegeben sind, um offene Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung den davon Betroffenen und Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.
4. Die Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht nach sich ziehen können, sind grundsätzlich in der Strafprozessordnung abschließend geregelt; ein Ausgleich durch einen Strafrabatt ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Tatgericht ist deshalb nicht gehalten, den rechtswidrigen Vollzug eines gegen einen Dritten gerichteten rechtmäßigen Durchsuchungsbeschlusses zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
5. Es obliegt der Bewertung des Tatgerichts, welche Beweismittel zur Sachaufklärung beitragen und daher in die Hauptverhandlung einzuführen sind.
6. Soweit einzelne Dokumente nicht als Urkunden nach § 249 Abs. 1, §§ 250, 251 ff. StPO verlesbar sind, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Selbstleseverfahrens. Denn die Durchführung des Selbstleseverfahrens stellt eine gleichwertige Alternative zum Verlesen jeder einzelnen Urkunde dar.
7. Zum vollständigen Revisionsvortrag einer Verletzung des § 249 Abs.1, § 250 Satz 2, § 261 StPO zählt die Darlegung der Umstände, aus denen die rechtsfehlerhafte Verwendung der Urkunde zur Ersetzung der Angaben einer erreichbaren Auskunftsperson zum Beweis ihrer Wahrnehmung folgt. Dazu gehört auch, dass die Urkunde nicht neben der Zeugenaussage als ergänzendes Beweismittel verlesen wurde.
8. Dass in den vom Inhalt der Tonträger aus einer Telekommunikationüberwachung hergestellten Niederschriften die Gespräche nicht immer in wörtlicher Rede wiedergegeben sind, steht einer Verlesung und Einführung im Selbstleseverfahren nicht entgegen. Die Rüge, dass es einer Auseinandersetzung mit dem originalen Material bedurft hätte, betrifft inhaltlich eine unzureichende Aufklärung, sodass eine dahingehende Verfahrensrüge erhoben werden muss.
9. Wird einem Angeklagten ohne eine richterlich angeordnete Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 95a Abs. 2 Satz 1 StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln verheimlicht, ist zwar sein Rechtskreis betroffen. Das Unterlassen der Benachrichtigung führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme als solche rechtmäßig war. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat – jedenfalls bei einem erheblichen Tatvorwurf – nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.
10. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägung im Urteil ist das Tatgericht nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Bestimmend sind Tatsachen, die ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe für die tatgerichtliche Rechtsfolgenbestimmung tatsächlich von einigem Gewicht sein können und deren Darstellung und Würdigung sich nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls aufdrängen oder unverzichtbar erscheinen. Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich. Auswahl und Gewichtung der Strafzumessungsgesichtspunkte obliegen dabei grundsätzlich dem Tatgericht. Es hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, welchen Umstand es als bestimmenden Strafzumessungsgrund ansieht. Hat das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen, ist die Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
11. Zwar kommt im Rahmen der Strafzumessung der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit eine eigenständige Bedeutung zu; maßgebend für den Unrechts- und den Schuldgehalt der Tat sind daneben aber insbesondere die Menge der Betäubungsmittel sowie deren Wirkstoffgehalt. Die geringere Gefährlichkeit von Cannabis in Form von CBD-Hanf aufgrund des geringeren Wirkstoffgehalts wird bei Überschreitung einer nicht geringen Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG durch die hohe Handelsmenge kompensiert. Angesichts dessen sieht der Senat bei einer Überschreitung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerts für die Privilegierung von Nutzhanf in § 1 Nr. 9 KCanG keine Notwendigkeit für eine zwingende Binnendifferenzierung nach der Gefährlichkeit der gehandelten Cannabisprodukte durch die Tatgerichte.
Ist eine Beschwerde unzulässig, weil sie sich gegen unanfechtbare Beschlüsse nach § 30 IStGHG und § 52 Abs. 4 IStGHG richtet, kann der Rechtsbehelf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet (Übertragung der Rechtsprechung zum IRG).
1. Weder der Dienstherr des Beamten, der ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren führt, noch ein von ihm eingesetzter Ermittlungsführer ist eine andere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO. Nichts anderes gilt für den Dienstvorgesetzten.
2. Der Begriff der Justizbehörden in § 474 Abs. 1 StPO ist genauso funktional zu verstehen, wie bei der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Dort ist für den im Gesetz nicht näher definierten Begriff der Justizbehörden anerkannt, dass dieser nicht organisationsrechtlich, sondern funktional zu verstehen ist. Entscheidend ist daher nicht die bloße Ressortzugehörigkeit der Behörde, sondern ob die in Streit stehende behördliche Maßnahme gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist.
3. Bei einem funktionalen Verständnis fallen Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Denn die Aufklärung eines Dienstvergehens dient nicht dazu, eine strafbare Handlung des Beamten aufzuklären und seine individuelle Schuld festzustellen. Es handelt sich daher nicht um ein Straf-, sondern um ein besonderes Verwaltungsverfahren.
4. Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege sind nicht nur solche, die sich als Strafverfolgung im engeren Sinne darstellen. Erfasst werden vielmehr auch die damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Tätigkeiten der Justizbehörden zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgung und -vollstreckung. Wegen der funktionalen Betrachtung kann § 23
Abs. 1 EGGVG auch auf Anordnungen, Verfügungen und Maßnahmen von Behörden Anwendung finden, die organisatorisch nicht der Justiz angehören. Dies trifft beispielsweise auf Exekutivbehörden zu, die – wie die repressiv tätig werdenden Polizei-, Steuer- und Zollbehörden – strafprozessuale Funktionen wahrnehmen. Die eigentliche Ressortzuständigkeit ist nicht entscheidend.
Im Zwischenverfahren kann der Einwand der vorschriftwidrigen Besetzung des Gerichts nach § 222b StPO nicht zulässig erhoben werden. Dieser knüpft grundsätzlich an eine bereits bestehende Besetzungsmitteilung an. Eine solche Mitteilung kann aber frühestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage ergehen.
1. Glaubt das Gericht einen Teil der Aussage des Belastungszeugen, obwohl es ihm in anderen Teilen nicht folgt, bedarf dies regelmäßig einer besonderen Begründung. Es kann deshalb etwa erforderlich sein, auch die Angaben des Zeugen in seinen vorangegangenen Vernehmungen in ihrem wesentlichen Inhalt im Urteil mitzuteilen und auf dieser Grundlage nachvollziehbar darzutun, aus welchen Erwägungen das Gericht ein (teilweise) widersprüchliches Aussageverhalten annimmt.
2. Der Vorspann eines Urteils dient dem alleinigen Zweck, dem Leser einen gedrängten und zusammenfassenden Überblick über die verfahrensgegenständliche Sach- und Rechtslage zu verschaffen. Überspannte Anforderungen dürfen daran nicht gestellt werden. Denn der Vorspann wäre nicht geeignet, die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wenn er nur um wenige Seiten kürzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den einzelnen Taten getroffenen Feststellungen.
3. Wenn die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei feststeht, etwa weil er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts einlegt. Wird aus der Revision der Nebenklage ausreichend ersichtlich, dass sie ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge ist dann ausnahmsweise zulässig.
1. Dem Anspruch des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinsichtlich eines Adhäsionsantrags ist jedenfalls dann Genüge getan, wenn bereits der Antrag der Adhäsionsklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung ihrer zugleich vorgelegten Klageanträge in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert wurde, die Anträge nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Hauptverhandlung gestellt wurden und der Angeklagte Gelegenheit zu einem Schlussvortrag und das letzte Wort hatte.
2. Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann; eine darüberhinausgehende Feststellungsklage erfordert deshalb die Wahrscheinlichkeit der Entstehung anderer als bereits bei der Bemessung der Schmerzensgelder in den Blick genommener zukünftiger immaterieller Schäden.
Folgt der Eröffnungsbeschluss der in der Anklageschrift vorgenommenen Wertung, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte stellten eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB dar, ist der Angeklagte auch dann nicht freizusprechen, wenn bei zutreffender rechtlicher Würdigung von Tatmehrheit auszugehen wäre. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Angeklagter darf wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden.
1. Auch wenn die Rechtfertigung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist und nur maßvolle Anforderungen an die Feststellung des vom Angeklagten nicht anerkannten zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld zu
stellen sind, muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch im zugesprochenen Umfang begründet ist.
2. Die Zurückverweisung der Sache allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Adhäsionsantrag nur zu einem geringen Teil entscheidungsreif unzulässig oder unbegründet ist (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), weil die Aufhebung in wesentlichen Teilen auf einer rechtsfehlerhaften Auslassung des Tatgerichts in den Urteilsgründen beruht.