HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2025
26. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

1256. BGH 3 StR 382/24 – Urteil vom 24. Juli 2025 (OLG Dresden)

BGH LM; Abgrenzung der Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln (Spesengelder); Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 74 Abs. 1 StGB; § 129 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB; § 344 Abs. 1 StPO

1. Zahlungen, die ein Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Entlohnung für seine Beteiligungsakte erhält und aus Erlösen stammen, die durch die Beteiligungsakte generiert worden sind, unterliegen als durch, nicht für die Tat Erlangtes der Einziehung von Taterträgen. (BGH LM)

2. Zahlungen an einen Täter im Anschluss an eine Tat, mit denen diesem von ihm zuvor verauslagte Kosten für die Tatbegehung erstattet werden sollen, sind Taterträge, keine Tatmittel. (BGH LM)

3. Ein Taterlös i.S. des § 73 Abs. 1 StGB verliert diese Eigenschaft nicht (rückwirkend) dadurch, dass der Täter ihn später für die Begehung einer weiteren Tat oder die Fortsetzung der betreffenden Tat, also als Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB verwendet. (Bearbeiter)


Entscheidung

1269. BGH 2 StR 156/24 – Beschluss vom 4. Juni 2025 (LG Erfurt)

Einziehung des Wertes von Taterträgen (Mitverfügungsgewalt: Mittäterschaft, Finanzierung einer Bande durch einen Angeklagten); Handeltreiben mit Cannabis (Meistbegünstigungsgrundsatz); Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (tatsächliche Gewalt des Täters); nicht genehmigte Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet (Beförderung: jede Form des Transports); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: dauernde schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit, Mitursächlichkeit; symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat: Mitursächlichkeit, quantitatives Überwiegen des Hangs als Verursachungsbeitrag).

§ 2 Abs. 3 StGB; § 2 Abs. 6 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG; § 34 KCanG; § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffG; § 22a Abs. 1 Nr. 3 KrWaffG

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Die bloße Feststellung eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens belegt dabei nicht, dass der jeweilige Mittäter Mitverfügungsmacht erlangt hat; eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über den Taterlös zukommen sollte, und er diese auch tatsächlich hatte. Soll der Erlös aus Drogengeschäften abgeschöpft werden, sind daher regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme der Verkaufserlöse oder Provisionen und deren Verbleib erforderlich. Die Stellung eines Angeklagten als „Finanzier der Bande“ belegt nicht dessen tatsächliche Mitverfügungsgewalt über sämtliche Taterträge.