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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1274

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 170/25, Beschluss v. 13.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1274


BGH 2 StR 170/25 - Beschluss vom 13. August 2025 (LG Köln)

Teilfreispruch (Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen angeklagten Delikten).

§ 52 StGB; § 53 StGB: § 260 StPO; § 264 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Folgt der Eröffnungsbeschluss der in der Anklageschrift vorgenommenen Wertung, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte stellten eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB dar, ist der Angeklagte auch dann nicht freizusprechen, wenn bei zutreffender rechtlicher Würdigung von Tatmehrheit auszugehen wäre. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Angeklagter darf wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der ergangene Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

Der ergangene Teilfreispruch hat zu entfallen. Folgt der Eröffnungsbeschluss - wie hier - der in der Anklageschrift vorgenommenen Wertung, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte stellten eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB dar, ist der Angeklagte auch dann nicht freizusprechen, wenn bei zutreffender rechtlicher Würdigung von Tatmehrheit auszugehen wäre. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Der Teilfreispruch muss vorliegend aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 4 StR 384/21, Rn. 3 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1274

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede